IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBayVGH, Urteil vom 19.09.2013, Az. 7 B 12.2358
    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 5 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 2 JugSchMedienStVtr BY, § 16 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 17 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 4 JugSchMedienStVtr BY, § 59 Abs. 3 RdFunkStVtr BY

    Der BayVGH hat entschieden, dass ein Fernsehsender, der ein entwicklungsbeeinträchtigendes Telemedien-Angebot (Erotik-Teletexttafeln) vorhält, dass für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich ist, nicht pauschal und ohne Begründung zur Unterlassung des Vorhaltens solcher Seiten angehalten werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 07.06.2013, Az. V ZR 10/12
    § 308 Nr. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, gemäß welcher ein Angebot des Vertragspartners unbefristet fortbesteht und vom Verwender der AGB jederzeit angenommen werden kann, unzulässig ist. Dies gelte auch dann, wenn das Angebot des anderen Teils jederzeit widerruflich sei. Eine solche Regelung müsse individuell vereinbart werden. Als vorformulierte Klausel sei sie jedoch gemäß § 308 Nr. 1 BGB („Fortgeltungsklausel“) unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 182/07
    § 242 BGB, § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung eines falschen Vornamens in der Adresse zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Der Gegner hatte, nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihn ergangen war, diese sofort anerkannt und damit dem Abmahnenden die Kosten des Verfahrens auferlegen lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2012

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 U 106/11
    § 1 UKlaG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass im Wege der einstweiligen Verfügung nicht nur die zukünftige Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln untersagt werden kann, sondern auch die Berufung auf diese Klauseln bei bereits abgeschlossenen Verträgen. Mit der fortwährenden Anwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei wegen der großen Reichweite eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsfriedens verbunden, so dass eine Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Unterlassungsverfügung ausfalle. Aus den Gründen:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2012

    EuGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. C-453/10
    Art. 3, 4 5, 6, 8 EU-RL 93/13

    Der EuGH hat entschieden, dass sich ein angerufenes Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, ohne diese Klauseln bestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des betreffenden Vertrags in seiner Gesamtheit für eine der Parteien (hier: den Verbraucher) stützen kann. Das EU-Recht hindere allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht vorzusehen, dass ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen habe und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthalte, in seiner Gesamtheit nichtig sei, wenn sich erweise, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az. I ZB 63/09
    § 66 Abs.1 ZPO

    Ein Verband hatte eine Unterlassungsklage wegen Verwendung eine angeblich unberechtigten AGB-Klausel erhalten, welche auch andere Verbände der gleichen Branche verwendeten (sog. „Parallelverwender“). Diese sahen in der Klage des beklagten Verbandes eine Möglichkeit, die Wirksamkeit der fraglichen Klausel grundsätzlich klären zu lassen. Das Urteil hätte eine „faktische Präzedenzwirkung“ für die zu erwartenden weiteren Unterlassungsklagen im unterinstanzlichen Bereich. Der BGH verwehrte den anderen Verbänden allerdings die Nebenintervention mit der Begründung, dass allein die Möglichkeit, dass sich unterinstanzliche Gerichte an der im ersten Prozess ergangenen Entscheidung orientieren könnten, nicht für das gemäß § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 27.01.2009, Az. 3 U 84/08
    §§ 138 Abs. 1, 305c Abs. 1; 307, 816 Abs. 2 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine AGB-Klausel mit einem sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt unwirksam ist, wenn der Eigentumsvorbehalt einen höheren Wert absichert als den Wert der eigentlichen Lieferung. Im vorliegenden Fall hatte der Verwender Fensterprofile geliefert, welche lediglich 15 % des Werts der später fertig gestellten Fenster darstellte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauteten: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 29.01.2003, Az. 26 O 33/02
    §§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, 308 Nr. 4, 309 Nr. 1, 7 b BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG

    Das LG Köln hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass nicht jede Klausel, die in einem Onlineshop verwendet wird, sich am Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen lassen muss. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses (hier: Buchung) nur zufällig auf den betreffenden Teil des Internet-Auftritts des Verwenders gelange, dies von dem Verwender aber nicht zwingend und vom ihm, dem Verwender, erkennbar beabsichtigt sei. In derartigen Fällen könne nach Auffassung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwender diese Passage generell in die Verträge mit seinen Kunden einbeziehen wolle. Weiterhin ist das Landgericht der Auffassung, dass AGB-Klauseln, soweit sie für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner des Klauselverwenders nicht hinreichend verständlich seien, allein auf Grund dieses Umstandes unwirksam seien. Im vorliegenden Fall wurde die Bestimmung als „so in sich verschachtelt und sprachlich und gedanklich so schwer nachvollziehbar“ erachtet, daß sie als nicht hinreichend verständlich bewertet wurde, was zu vorgenannter Rechtsfolge führte. Die Formulierung lautete: „Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte dies so bestimmen, übernimmt der Luftfrachtführer gegenüber einem Fluggast keine Haftung für Tod oder Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder jedwede anderen Ansprüche, ausgenommen von Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder Beauftragten in Ausführung von oder in Verbindung mit Beförderungs- oder anderen Diensten hierunter entstanden sind. Der Fluggast erklärt sich hiermit für sich, seine Stellvertreter und Angehörigen einverstanden, auf alle Anspruchsrechte gegenüber dem Luftfrachtführer zu verzichten und den Luftfrachtführer, seine Angestellten und Beauftragten von den vorgenannten Ansprüchen zu befreien“.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
    §§ BGB 307 Abs. 1, 308

    Der BGH hatte über die (Un)Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden, die zum einen die einseitige Anpassung der weiteren AGB sowie von Preislisten und Leistungsbeschreibungen vorsahen und zum anderen die Änderung oben genannter Punkte nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Der BGH sah beide Punkte als unwirksam an. Die einseitige Anpassung von Verträgen darf nicht in AGB geregelt werden, da das ursprüngliche Vertragsverhältnis zu Ungunsten der anderen Seite verändert werden könnte. Auch wird gegen das Transparenzgebot verstoßen, da aus der verwendeten allgemeinen Klausel nicht die Reichweite möglicher Änderungen erkennbar wird. Die zweite Klausel – mit Einspruchsfrist des Kunden – wurde ebenfalls als unwirksam angesehen. Die Zustimmungsfiktion bei ausbleibendem Widerspruch des Verbrauchers verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht, da ein Großteil der Verbraucher erfahrungsgemäß Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen allenfalls flüchtig wahrnimmt und so im Ergebnis wiederum eine einseitige Änderungsbefugnis geschaffen würde.

    (mehr …)

I