IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Februar 2013

    AG Lichtenberg, Urteil vom 24.10.2012, Az. 31 C 30/12
    § 357 BGB

    Das AG Lichtenberg hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer nach Widerruf des Kaufvertrags durch den Kunden keinen Wertersatz für erhebliche Gebrauchsspuren geltend machen kann, wenn diese Spuren im Rahmen der Prüfung des Kaufgegenstandes durch den Kunden entstanden sind. Dies gelte vorliegend auch für einen Katalysator, den der Kunde zunächst einbaute und dann feststellte, dass er nicht passte. Dieses Risiko einer Wertminderung sei vom Verkäufer zu tragen und dieser müsse in einem solchen Fall den vollen Kaufpreis erstatten.

  • veröffentlicht am 9. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012, Az. I-3 W 228/12
    § 444 Alt. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Angabe einer Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne Einschränkung in einer Internetanzeige dazu führt, dass der Verkäufer sich an dieser Angabe festhalten lassen muss, auch wenn er sie im späteren Kaufvertrag nicht verwendet. Vorliegend (der Verkäufer war gewerblicher Gebrauchtwagenhändler) sei sogar von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen, was jedoch immer im Einzelfall zu prüfen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.07.2012, Az. 11 S 339/11
    Art. 5 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die negative Bewertung eines eBay-Verkäufers mit „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!“ rechtmäßig ist. Der Verkäufer einer Micky-Maus-Hefte Sammlung aus 1995 hatte den Jahrgang als „fast kompl. Sammlung BEILAGEN“ beworben, allerdings von den ursprünglich 24 nur 7 geliefert und Nachlieferungen ausgeschlossen. Die Vorinstanz hatte noch geurteilt, dass die Wortwahl „Nepperei“ für den Sachverhalt grundlos übertrieben sei; das LG sah das Grundrecht der Meinungsfreiheit jedoch als stärker an. Eine Schmähkritik liege nicht vor und durch die unrichtigen Angaben des Verkäufers liege die Annahme eines Betruges nahe. Somit sei die Wortwahl des Käufers keine bloße Herabsetzung.

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 42/10
    § 434 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Gebrauchtwagens durch einen Autohändler als „reparierter Unfallwagen“ immer dann eine fachgerechte Reparatur impliziert, wenn die weitere Beschreibung als „sehr gepflegt“ oder ähnlich erfolgt. Dann dürfe ein Käufer die Angabe als positive Beschaffenheit auffassen. Ob eine fachgerechte Reparatur tatsächlich vorliege, müsse der Händler jedenfalls im Rahmen einer Sichtprüfung untersuchen. Scheine eine nicht fachgerechte Reparatur vorzuliegen, müsse er den (potentiellen) Käufer auch ohne Nachfrage aufklären. Geschehe all dies nicht, könne dem Käufer ein Rücktritt vom Vertrag nicht verwehrt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2011

    BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 302/02
    § 275 Abs. 1 a.F. BGB, § 269 BGB

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung konstatiert, dass ein Verkäufer im Versandhandel grundsätzlich keine Bringschuld übernimmt. D.h. bei Verlust der versendeten Ware auf dem Versandweg werde der Verkäufer von seiner Pflicht zur Leistung frei und er müsse dem Käufer nicht erneut die entsprechende Ware übersenden. Ist der Käufer ein Verbraucher, müsse dieser allerdings den Kaufpreis nicht mehr entrichten bzw. könne diesen zurückfordern. Das OLG Hamm hat im Übrigen in einer aktuellen Entscheidung ebenso diesen Grundsatz befolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. August 2011

    OLG Oldenburg,Urteil vom 27.05.2011, Az. 6 U 14/11
    §§ 437, 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 346 BGB

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Gewährleistungsausschluss „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“ in einem Kaufvertragsformular, wie man es beispielsweise im Internet für den Gebrauchtwagenverkauf findet, unwirksam ist. Es handele sich dabei um eine AGB-Klausel. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, würden auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind, ausschließen. Solche Klauseln seien mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar und somit unwirksam. Vorliegend konnte der Käufer eines Gebrauchtwagens deshalb gegen Rückzahlung des Kaufpreises vom Vertrag zurücktreten, da das Fahrzeug einen dem Verkäufer unbekannten schwerwiegenden Unfallschaden hatte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juni 2011

    EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. C-65/09 und C-87/09
    Art. 3 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG
    (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)

    Der EuGH hat in zwei verbundenen Verfahren entschieden, dass der Verkäufer im Falle eines Mangels einer Kaufsache bei Austausch auch die Kosten für den Aus- und Einbau übernehmen muss – auch wenn dies ursprünglich nicht Vertragsbestandteil sei. Sei der Mangel der Kaufsache erst nach dem bestimmungsgemäßen Einbau (z.B. Verlegen von Fliesen, Montage einer Spülmaschine) zu Tage getreten, müssten bei Austausch die Kosten, die für den Ausbau und Neueinbau anfielen, ebenfalls ersetzt werden. Das Gericht führte aus:In einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es demnach gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzuerlegen, da diese Zusatzkosten zum einen vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, und zum anderen nunmehr notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Auf eine Unverhältnismäßigkeit könne der Verkäufer sich dabei nicht berufen. Diese gelte nur im Verhältnis der beiden Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), so dass bei Unverhältnismäßigkeit der einen Möglichkeit die andere gewählt werden könne. Bei nur einer möglichen Art der Nacherfüllung komme eine Unverhältnismäßigkeit jedoch nicht in Betracht. Die finanziellen Interessen des Verkäufers seien durch die Möglichkeiten des Rückgriffs auf einen Vorverkäufer oder den Hersteller der mangelhaften Sache ausreichend geschützt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10
    § 269 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat laut seiner Pressemitteilung Nr. 60/2011 entschieden, dass die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden muss, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zwar hatte der Verkäufer den Anhänger zur „Selbstabholung“ ausgewiesen, dann aber doch ins Ausland (Frankreich) versandt. Zur Bestimmung des Ortes der Nacherfüllung sind die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folge, so der VIII. Zivilsenat, aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Zum Fall: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2011

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010, Az. 1 U 111/10-29
    §§ 147 Abs. 2;
    307 Abs. 1 S. 1; 310 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Autohändlers unwirksam ist, wenn der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs (Angebot) mehr als acht Wochen gebunden ist, ohne dass innerhalb dieser Zeit der Verkäufer das Angebot annehmen muss. Für die Bestimmung der jeweiligen Annahmefrist (vgl. § 147 Abs. 2 BGB) seien drei Komponenten zu berücksichtigen, nämlich die Beförderungszeit des Antrags, die Überlegungsfrist des Antragsempfängers sowie die Beförderungszeit der Annahme. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Frist von mehr als einem Monat als bei weitem zu lang anzusehen. Die Beförderungszeit von Antrag und Annahme habe dem normalen Postlauf entsprochen. Die Überlegungsfrist der Insolvenzschuldnerin könne ebenfalls relativ kurz bemessen werden; denn da in der Bestellung die Beschreibung des Fahrzeugs bereits in allen Einzelheiten enthalten gewesen sei, habe davon ausgegangen werden können, dass die Überlegungen, ob das Fahrzeug an den Beklagten veräußert werden soll, bereits mit Ausfüllung des Bestellformulars abgeschlossen gewesen seien. Gründe, die es rechtfertigen würden, hier von einer längeren Überlegungsfrist auszugehen, seien nicht erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 310/08
    §§ 275 Abs. 2, Abs. 3; BGB; 437 Nr. 2, Nr. 3; 439 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer einer Ware bei deren Mangelhaftigkeit grundsätzlich ein Recht auf Untersuchung und Nachbesserung hat. Der Kläger hatte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500,00 EUR erworben. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. (mehr …)

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