IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. April 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2013, Az. 2a O 270/13
    Art. 13 Abs. 1 GMV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung im Geschäftsraum eines Unternehmens an den Lebensgefährten der zuvor abberufenen Geschäftsführerin auch bei Verweigerung der Annahme wirksam zugestellt werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verfügungskläger von der Abberufung der Geschäftsführerin und einer damit verbundenen Sitzverlegung keine Kenntnis hatte und diese auch noch nicht im Handelsregister eingetragen sei. Der Lebensgefährte als Mitarbeiter könne die Annahme nicht verweigern, so dass die durch den Gerichtsvollzieher im Geschäftsraum hinterlegte Verfügung als wirksam zugestellt gelte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 160/08
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markeninhaber gegen den Vertrieb von mit seiner Marke gekennzeichneter Ware vorgehen kann, wenn diese von einem Dritten nachträglich mit einem Echtheitszertifikat versehen wird. Dies gelte auch dann, wenn dem Inverkehrbringen der Ware an sich zugestimmt wurde. Selbst wenn es sich bei dem Echtheitszertifikat um ein solches des Markeninhabers handele, ist die nachträgliche Anbringung unzulässig, wenn das Zertifikat nicht seitens des Markeninhabers der konkreten Ware zugeordnet worden sei. Der Erschöpfungsgrundsatz greife in diesem Zusammenhang nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2012

    VG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008, Az. 8 K 2636/06
    § 33 Abs. 3 StVO

    Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass die Betreiberin eines Autohofs, der u.a. auch an einen Erotik-Shop mit angeschlossenem Kino vermietet ist, keine Zusatzschilder bezüglich letzterem auf Hinweisschildern an einer Bundesautobahn anbringen darf. Eine Ausnahmeregelung gemäß § 33 Abs. 3 StVO für Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen und deshalb von dem Werbeverbot ausgenommen seien, komme nicht in Betracht. Das Argument der Klägerin, dass sich insbesondere Lkw-Fahrer im „Erotic Store“ mit angegliedertem Kino entspannen und dort ihren Reisebedarf decken würden, vermochte das Gericht nicht umzustimmen. „Belange der Verkehrsteilnehmer“ sei eng auszulegen und der Besuch eines „Erotic Stores“ oder eines Erotikkinos diene nicht der Erholung im Sinne eines Ausruhens von der Beanspruchung durch die Teilnahme am Straßenverkehr. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 10/11
    § 539 Abs. 2 ZPO; Art. 9 EGV 207/2009, Art. 13 EGV 207/2009, Art. 102 EGV 207/2009; § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne seine Zustimmung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hat. Dies gelte insbesondere dann, wenn die streitgegenständliche Ware nicht von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in den Verkehr gebracht worden sei, wenn auf Flakon oder Verpackung angebrachte Herstellercodes unkenntlich gemacht worden seien oder wenn es sich um „Tester“ mit entsprechendem Hinweis gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2011, Az. 2a O 393/10
    Art. 9 Abs. 1 a) GMV, Art. 98 GMV; § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb eines Markenparfüms, ohne vom Rechtsinhaber im Rahmen des bestehenden selektiven Vertriebssystems dafür autorisiert zu sein, markenrechtswidrig ist. Berufe sich die Beklagte darauf, dass die streitgegenständlichen Parfüms bereits im in der EU mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht worden seien, also bereits Erschöpfung vorliege, müsse sie diese Behauptung beweisen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Das pauschale Bestreiten der klägerischen Behauptung, dass den ausländischen Depositären der Reimport untersagt sei, sei deshalb auch nicht beachtlich. Schließlich sei auch unerheblich, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden nicht habe erkennen können, für welchen Markt die Parfüms bestimmt gewesen seien, denn auf ein Verschulden komme es nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2009

    OEM-Software
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997
    §§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG

    Eine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung („Bundling“) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war mit Zustimmung geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser „freie“ Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software „mit Zustimmung“ des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, „selbständig bestehende“ Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also „nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes“ sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, §§ 257, 683, 677, 670 BGB

    Das Landgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass bereits bei zehn Angeboten über fabrikneue oder neuwertige Ware ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, also kein privates Handeln mehr vorliegt. Eine solche Anzahl verkaufter neuer oder neuwertiger Bekleidungsstücke ließe sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies wiederum begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist. Das Landgericht wies darauf hin, dass allgemein auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen sei, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entziehe. Abzustellen sei auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots. Die Folgen der Entscheidung sind für den Verkäufer weitreichend. Unter anderem hat der Onlinehändler eine ganze Reihe gesetzliche Informationspflichten zu beachten, z.B. die Widerrufsbelehrung von Verbrauchern oder eine Auflistung der Vertragsschritte, die erforderlich sind, um ein bestimmtes Produkt käuflich zu erwerben. Darüber hinaus kann der betreffende Anbieter, wie vorliegend, kostenpflichtig auf Unterlassung von Markenrechsverstößen und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Urteil des Landgerichts weicht von einer vorausgehenden Entscheidung des OLG Frankfurt ab (Beschluss vom 27.07.2004, Az. 6 W 54/04). Dieses hatte entschieden, dass bei fünfzig Auktionen, der Vorhaltung eigener AGB und dem Powersellerstatus ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutet aber weniger eine Mindestregelung, als eine Festlegung, wann jedenfalls von einem geschäftlichen, und nicht mehr privaten Verhalten auszugehen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich darauf beschränkt, zu erklären, dass ein unternehmerisches Verhalten auch dann vorliegen kann, wenn keine Absicht besteht, mit der Verkaufstätigkeit Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05).

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