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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 U 86/08
    §§
    97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hatte in diesem Rechtsstreit u.a. darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag zur „Urheberrechtsübertragung“ an Filmwerken aus den 60er-Jahren den Lizenznehmer dazu berechtigte, die Filme ab 2004 auf DVD zu vertreiben. Dies lehnte das Oberlandesgericht ab. Kläger war der Sohn und Alleinerbe eines Regisseurs verschiedener Spielfilme (u.a. von sechs „Edgar-Wallace“-Filmen und vier „Karl-May“-Filmen). Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kläger hielt diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem – insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Zwischen den Parteien war nicht im Streit, dass es sich bei der Videozweitauswertung um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen handelt. Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie des Vater des Klägers entstandenen Films „Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten“ angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstelle, erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete. Dass der Vater des Klägers bei den streitgegenständlichen Filmen wirksame Rechtseinräumungen (nach damaligem Sprachgebrauch: Urheberrechtsübertragungen) auch für diese damals noch unbekannte Nutzungsart vorgenommen und der Kläger als sein Erbe die DVD-Auswertung der Filme deshalb ohne neue vergütungspflichtige Lizenz hinzunehmen habe, kann zum prozessualen Nachteil der Beklagten nicht festgestellt werden.

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  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    AG Stollberg, Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05
    §§ 119 Abs. 1 2. Alt., 122 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 BGB

    Das AG Stollberg hat darauf hingewiesen, dass ein Eingabefehler auf Seiten des Onlinehändlers zur Anfechtung berechtigt. Bei einem üblichen Marktwert der Ware von 69,00 EUR sei ein Erklärungsirrtum bei einem 1,00 EUR-Festpreisangebot offensichtlich. Das Problem der Nachweisbarkeit des Irrtums stelle sich nicht, da der Irrtum auf der Hand liege, also ohne Weiteres angenommen werden könne, dass der Onlinehändler bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Staubsauger im Wert von jeweils 69,00 EUR nicht für 1,00 EUR angeboten hätte.
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  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, Az. 19 U 109/06
    §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 288, 433 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Onlinehändler auch dann die in einer eBay-Auktion angebotene Ware auszuliefern hat, wenn der Kaufpreis erheblich hinter seinen Erwartungen zurückgeblieben ist. Im vorliegenden Fall war eine eBay-Auktion zu einem Rübenroder, der einen Marktwert von 60.000,00 EUR hatte, bei einem Schlussangebot von 51,00 EUR ausgelaufen. Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages lehnten das Oberlandesgericht wie das zuvor befasste Landgericht Köln ab.
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  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    LG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 17 O 68/08
    §§ § 2 Abs. 2 UrhG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

    Das LG Stuttgart vertritt die Rechtsansicht, dass Vertragswerke in der Regel keinen Urheberrechtsschutz genießen. Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet fehle nach überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung die Werkqualität. Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten, Themen oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts rechtfertigten es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen, so die Stuttgarter Richter, hätten die Gerichte daher jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt habe wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge. Bei der Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 04.08.2005, Az. 16 O 83/05 – Host-Providing-Mustervertrag), das einen geringeren Maßstab angelegt hatte, handele es sich nur um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    AG Waiblingen, Urteil vom 12.11.2008, Az. 9 C 1000/08
    §§ 119, 305 Abs. 1 Satz 1, 309 Nr. 6, 339 BGB

    Das AG Waiblingen hält die AGB-Klausel „Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.“ für unwirksam. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung in zulässiger Weise geschehen können, die gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei. Richtigerweise müsse dem Vertragspartner, der ein Vertragsstrafeversprechen abgebe, deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernehme. Dies sei nicht der Fall, wenn ohne deutliche Hervorhebung und ohne besonderen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafe geschaffen werden soll. Die Klausel richte sich, so das Amtsgericht, an alle Bieter der bestimmten eBay-Auktion, so dass die entsprechenden AGB-Regeln (§§ 305 ff. BGB) zur Anwendung kämen. Das AG Bremen hält die in den AGB enthaltene Spaßbieter-Vertragsstrafe indes für wirksam (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Bremen).
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  • veröffentlicht am 30. Mai 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
    §§ 339, 145 ff. BGB

    Nach Rechtsauffassung des BGH richtet sich die Vereinbarung der Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe nach den allgemeinen Vorschriften. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich nicht auf solche Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.

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