IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 88/11
    § 355 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass im Falle eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts, wovon vorliegend ausgegangen wurde, nicht ohne weitere Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Anforderungen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu Grunde zu legen sind. Insbesondere könne nicht vorausgesetzt werden, dass – wenn keine der gesetzlichen Form entsprechende Belehrung erteilt worden sei – die Frist für den Widerruf nicht zu laufen beginne, somit bei Nichtnachholung der ordnungsgemäßen Belehrung ein unbegrenztes Widerrufsrecht bestehe. Allein die Tatsache, dass sich der Verwender des Widerrufsrechts an der gesetzlichen Belehrung orientiert habe, genüge nicht für letztere Annahme. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12
    § 357 Abs. 2 S. 2 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die in der Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB) zum Einsatz kommende sog. „40-EUR-Klausel“ dann nicht gesondert vereinbart, also etwa als eigene Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden muss, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist. Die 40-EUR-Klausel lautet: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ Bestätigt wurde damit die Vorinstanz (LG München I, Beschluss vom 12.01.2012, Az. 33 O 33/12), welche – dem noch schärfer urteilenden LG Frankfurt a.M. (hier) folgend – entschieden hatte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2012

    BGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. XI ZR 401/10
    § 355 Abs. 1, 2 BGB, § 305 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob durch die nachträgliche Übersendung einer gesetzlich nicht erforderlichen Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies hat der BGH jedenfalls nicht pauschal bejaht. Da es sich bei vorformulierten Widerrufserklärungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sei die hierfür grundsätzlich gebotene objektive Auslegung entscheidend. Im entschiedenen Fall sei danach kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. Der Senat führte dazu aus:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2011

    OLG Brandenburg, Urteil vom 06.04.2011, Az. 7 U 137/10
    §§ 355; 357; 738 Abs 1 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das für Verbraucher bestehende Widerrufsrecht auch freiwillig, nämlich vertraglich Unternehmen eingeräumt werden kann. Das Problem ist alt bekannt. Die Versuche, die Widerrufsbelehrung dann durch einen entsprechenden Zusatz nur auf Verbraucher zu beschränken, haben in der jüngeren Vergangenheit ungewollte Konsequenzen gehabt (vgl. LG Kiel, hier). Zum Volltext der Entscheidung, für welche die Revision zugelassen wurde: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. April 2009

    Eine neue Abmahnwelle bahnt sich an. Es geht um die in der Widerrufsbelehrung zu findende Formulierung „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei“. Diese Klausel wird von einem großen Teil der eBay- und weiteren Onlinehändler verwendet, da sie auch in dem gesetzlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung aufgeführt ist. Häufig wird übersehen, dass die Aufnahme dieser Klausel in die Belehrung nur möglich ist, wenn entsprechende Voraussetzungen geschaffen werden. Insbesondere muss die Übernahme der Versandkosten vereinbart sein. Sollten Sie sich als Onlinehändler vor dieses Problem gestellt sehen, beraten wir Sie gerne zu einer für Sie passenden rechtlichen und technischen Lösung.

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