IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juni 2014

    OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2014, Az. 6 W 11/14
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für einen Telekommunikationsvertrag (Telefon, Fernsehen, Internet) mit der Angabe „nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat“ irreführend ist, wenn in einer Fußnote weiter darauf hingewiesen wird, dass sich der Preis nach 2 Jahren Mindestvertragslaufzeit auf 44,95 EUR/Monat erhöht. Der Verbraucher müsse nach dem Text im Blickfang der Werbung nicht damit rechnen, dass es nach 24 Monaten zu einer weiteren automatischen Preissteigerung komme. Der Hinweis darauf in einer Fußnote genüge nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. September 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.03.2013, Az. I ZR 209/11
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 UWG, § 7 Abs. 3 UWG, § 8 Abs. 3 UWG; Art. 13 Abs. 6 Satz 1 EU-RL 2002/58, Art. 15 EU-RL 2002/58, Art. 15a EU-RL 2002/58; Art. 169 AEUV; Art. 7 und Anlage I EU-RL 2009/22

    Der BGH hat entschieden, dass auch Mitbewerber und Verbände Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen können, also nicht nur der Betroffene, der durch unerwünschte Werbung belästigt wird. Eine solche Beschränkung ergebe sich nicht aus dem europäischen Recht. Die einschlägige Richtlinie 2009/22/EG hindere nach ihrem Art. 7 die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen sowie sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Itzehoe, Urteil vom 19.09.2008, Az. 10 O 91/08
    § 307 BGB; § 8 UWG, § 4 UWG, § 3 UWG; § 45k TKG

    Das LG Itzehoe hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass eine AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen, die den Anbieter faktisch zur einseitigen Vertragsänderung ermächtigt, unzulässig ist, weil Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt würden. Vorgesehen war, dass der Anbieter dem Kunden Änderungen schriftlich mitteilt und diese bei ausbleibendem schriftlichen Widerspruch des Kunden als genehmigt gelten. Auch eine pauschale Sperrungsmöglichkeit des Anschlusses durch den Anbieter bei Zahlungsverzug wurde für ungültig erklärt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Dezember 2012

    LG Mönchengladbach, Urteil vom 26.11.2012, Az. 8 O 62/12
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Umstellung eines Kontovertrags durch eine Bank von einem Gratis-Modell zu einem kostenpflichtigen Konto nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgen darf. Das Anschreiben an Kunden mit u.a. folgendem Wortlaut „Wir garantieren Ihnen, dass Sie GiroStar, das regulär € 5,99 im Monat kostet, für 12 Monate kostenfrei erhalten. Sollten Sie nach Ablauf der 12 Monate GiroStar nicht weiter nutzen wollen, senden Sie uns dieses Schreiben mit umseitigem Vermerk und Unterschrift zurück“ sei irreführend, da dem Kunden vermittelt werde, dass ohne eine Äußerung von ihm das Konto kostenpflichtig werde. Schweigen könne jedoch keine wirksame Willenserklärung sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az. 9 U 1166/11
    § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass auch Bestandskunden eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Vertrag über die Leistung von Telefon- und Internet-Diensten) über ihr Widerrufsrecht (erneut) zu belehren sind, wenn anlässlich eines telefonischen Kontakts ein inhaltlich neuer bzw. wesentlich abweichender Vertrag abgeschlossen wird. Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages sei unter den weiteren Voraussetzungen des § 312 b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    LG Potsdam, Urteil vom 26.04.2010, Az. 2 O 328/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass ein Mobilfunkdienstleister nicht einseitig die Vertragsbedingungen mit seinen Kunden ändern darf (hier: Einführung eines Mindestumsatzes für Prepaid-Karten), indem er diesen per SMS folgende Mitteilung übersendet: „… führt zum 1.9.2009 einen Mindestumsatz von mtl. 1 EUR bei Prepaid-Karten ein, die mind. 2 Monate nicht aktiv genutzt wurden. Details/Stop kostenlos: [Telefonnummer]„. Unter der Kurzwahlnummer erhielten die Kunden über einer Bandansage die Nachricht, dass die Änderung des Vertrages als angenommen gelte, falls sie den Vertrag nicht kündigten. Die Kammer sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Die Kurznachricht sei so formuliert worden, als könne der Mobilfunkdienstleister den Mindestumsatz ohne Zustimmung des Kunden einführen und dass sich der Kunde von der Vertragsänderung nur durch Kündigung des gesamten Vertrages habe lösen können. Zu einer einseitigen Änderung des Vertrags sei der Mobilfunkdienstleister indes nicht befugt gewesen. Auch könne sich der Verbraucher durch bloßen Widerspruch vor der einseitigen Vertragsänderung schützen.

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
    §§ 307, 308 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:
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