Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung (zur Abwehr kostenpflichtiger Filesharing-Abmahnungen) ist nicht rechtswidrigveröffentlicht am 7. August 2013
BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 826 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes durch illegales Filesharing keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Filesharing – Die Unwirksamkeit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung kann nicht im Wege der negativen Feststellungsklage durch den Rechtsanwalt der betroffenen Rechtsinhaber geprüft werdenveröffentlicht am 19. März 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2012, Az. 11 U 139/11
§ 256 Abs. 1 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die negative Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt nicht geeignet ist, die Wirksamkeit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im Filesharing-Bereich gegenüber von ihm vertretenen Rechtsinhabern zu prüfen. Die Klage sei nicht zulässig, weil die (negative) Feststellungsklage dazu diene, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien festzustellen. Durch die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung an einen Rechtsanwalt, der die in der Erklärung benannten Rechtsinhaber vertritt, entstehe jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Unterlassungsschuldner, so dass der Rechtsanwalt nicht aktiv legitimiert sei. Die Wirksamkeit der Erklärung sei zudem eine abstrakte Rechtsfrage, die nicht im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung (bei Filesharing-Abmahnung) ist nicht rechtswidrig / Vorbeugende modUE jetzt abschicken oder nicht?veröffentlicht am 12. März 2013
BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
§ 823 BGBDer BGH hat entschieden, dass die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf einen Urheberrechtsverstoß durch illegalen Upload eines Musik- oder Filmwerks keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechteinhaber (!) der Rechtsanwaltskanzlei darstellt. Die klagende Kanzlei, welche zuvor aus abgetretenem Recht der Rechteinhaber vor diversen Amts- und Landgerichten (Hamburg, Düsseldorf, Köln und Frankfurt a.M.) zahlreiche Filesharer wegen Versendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, hatte zuvor noch argumentiert, die Aufdrängung von unaufgefordert zugesandten Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine Belästigung wie Spam-E-Mails dar. Dem erteilte der Senat eine Absage. Da die Erklärung nur an die Kanzlei gerichtet gewesen sei, und nicht an die Rechteinhaber, sah der BGH keine Unmittelbarkeit in den Eingriff in den Gewerbebetrieb der Rechteinhaber. Die Unterlassungserklärungen wären ernst gemeint. Im Übrigen wären die Betroffenen nicht dafür verantwortlich, dass eine Vielzahl anderer Betroffener ähnliche Erklärungen abschicken würden. Was wir davon halten? (mehr …)
- OLG Hamburg: Die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung wegen drohender Filesharing-Abmahnung stellt einen Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 30. März 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2012, Az. 3 W 92/11
§ 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer sog. vorbeugenden Unterlassungserklärung, also einer Unterlassungserklärung noch vor Erhalt einer entsprechenden (kostenpflichtigen) Abmahnung wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall liege der wettbewerbliche Effekt im Verhältnis zum anwaltlichen Adressaten der vorbeugenden Unterwerfung darin, dass der Antragsgegner, der sich erklärtermaßen in Unkenntnis darüber befinde, wer Rechteinhaber sei und ob ein Mandatsverhältnis eines Rechteinhabers zum angeschriebenen Rechtsanwalt bestehe, den Rechercheaufwand auf den anwaltlichen Adressaten verlagere, der zur Beurteilung der rechtlichen Relevanz der urheberrechtlichen Unterwerfung nötig sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung betrifft nicht jede vorbeugende Unterlassungserklärung, sondern nur diejenige, bei der – möglicherweise aus Bequemlichkeit – nicht genau recherchiert wurde, wer was von wem woraus wollen könnte und stattdessen mit einem Once-for-all-Schreiben ein Rundumschlag gewagt wird. Dementsprechend weist der Senat ausdrücklich darauf hin: „Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht allerdings – anders als … beantragt – nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der konkreten Verletzungsform, die … folgende Merkmale aufweist: die vorbeugende Unterlassungserklärung nennt eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien, Rechteinhabern und Werktiteln, wobei hinsichtlich der letztgenannten eine Mandatierung der Antragstellerin nicht besteht„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Die Übersendung einer vorbeugenden P2P-Unterlassungserklärung an eine Kanzlei, die nicht vom Rechteinhaber mandatiert worden ist, stellt u.a. einen Wettbewerbsverstoß dar / Filesharingveröffentlicht am 14. März 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 3 W 92/11
§ 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, § 823 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen illegalen Filesharings einen Rechtsverstoß darstellt. Das Verhalten der Absenderin, einer Rechtanwaltskanzlei, stelle eine unzumutbare Belästigung sowie einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der adressierten Rechtsanwaltskanzlei dar. Die versendende Rechtsanwaltskanzlei habe sich „auf Kosten“ der adressierten Rechtsanwaltskanzlei den Einsatz personeller und sonstiger Ressourcen erspart, die tatsächlichen Grundlagen der Unterwerfung zu ermitteln. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr (hier).
- LG Frankfurt: Vorbeugende Unterlassungserklärung bezüglich „anderer Werke“ schließt Wiederholungsgefahr nicht aus / Filesharingveröffentlicht am 21. Dezember 2009
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.11.2009, Az. 2-6 O 411/09
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die ein bestimmtes Werk und sodann „und andere Werke“ einschließt, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr bezüglich noch nicht abgemahnter Urheberrechtsverstöße auszuschließen. Der erneut abgemahnte Filesharer hatte die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung abgelehnt. Er war der Auffassung, dass eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung auch den neuen Unterlassungsanspruch erfasse. Die ältere Unterlassungserklärung enthielt folgenden Wortlaut: „1. Schuldner wird es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Tonaufnahme „Guru Josh Infinity 2008 (German Top 100 Charts)“ der Künstlergruppe Guru Josh oder andere geschützte Werke oder einzelne Teile hiervon, im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen …. „ (mehr …)