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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 826 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes durch illegales Filesharing keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2012, Az. 11 U 139/11
    § 256 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die negative Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt nicht geeignet ist, die Wirksamkeit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im Filesharing-Bereich gegenüber von ihm vertretenen Rechtsinhabern zu prüfen. Die Klage sei nicht zulässig, weil die (negative) Feststellungsklage dazu diene, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien festzustellen. Durch die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung an einen Rechtsanwalt, der die in der Erklärung benannten Rechtsinhaber vertritt, entstehe jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Unterlassungsschuldner, so dass der Rechtsanwalt nicht aktiv legitimiert sei. Die Wirksamkeit der Erklärung sei zudem eine abstrakte Rechtsfrage, die nicht im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2013

    BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf einen Urheberrechtsverstoß durch illegalen Upload eines Musik- oder Filmwerks keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechteinhaber (!) der Rechtsanwaltskanzlei darstellt. Die klagende Kanzlei, welche zuvor aus abgetretenem Recht der Rechteinhaber vor diversen Amts- und Landgerichten (Hamburg, Düsseldorf, Köln und Frankfurt a.M.) zahlreiche Filesharer wegen Versendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, hatte zuvor noch argumentiert, die Aufdrängung von unaufgefordert zugesandten Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine Belästigung wie Spam-E-Mails dar. Dem erteilte der Senat eine Absage. Da die Erklärung nur an die Kanzlei gerichtet gewesen sei, und nicht an die Rechteinhaber, sah der BGH keine Unmittelbarkeit in den Eingriff in den Gewerbebetrieb der Rechteinhaber. Die Unterlassungserklärungen wären ernst gemeint. Im Übrigen wären die Betroffenen nicht dafür verantwortlich, dass eine Vielzahl anderer Betroffener ähnliche Erklärungen abschicken würden. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2012, Az. 3 W 92/11
    § 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer sog. vorbeugenden Unterlassungserklärung, also einer Unterlassungserklärung noch vor Erhalt einer entsprechenden (kostenpflichtigen) Abmahnung wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall liege der wettbewerbliche Effekt im Verhältnis zum anwaltlichen Adressaten der vorbeugenden Unterwerfung darin, dass der Antragsgegner, der sich erklärtermaßen in Unkenntnis darüber befinde, wer Rechteinhaber sei und ob ein Mandatsverhältnis eines Rechteinhabers zum angeschriebenen Rechtsanwalt bestehe, den Rechercheaufwand auf den anwaltlichen Adressaten verlagere, der zur Beurteilung der rechtlichen Relevanz der urheberrechtlichen Unterwerfung nötig sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung betrifft nicht jede vorbeugende Unterlassungserklärung, sondern nur diejenige, bei der – möglicherweise aus Bequemlichkeit – nicht genau recherchiert wurde, wer was von wem woraus wollen könnte und stattdessen mit einem Once-for-all-Schreiben ein Rundumschlag gewagt wird. Dementsprechend weist der Senat ausdrücklich darauf hin: „Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht allerdings – anders als … beantragt – nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der konkreten Verletzungsform, die … folgende Merkmale aufweist: die vorbeugende Unterlassungserklärung nennt eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien, Rechteinhabern und Werktiteln, wobei hinsichtlich der letztgenannten eine Mandatierung der Antragstellerin nicht besteht„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 3 W 92/11
    § 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, § 823 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen illegalen Filesharings einen Rechtsverstoß darstellt. Das Verhalten der Absenderin, einer Rechtanwaltskanzlei, stelle eine unzumutbare Belästigung sowie einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der adressierten Rechtsanwaltskanzlei dar. Die versendende Rechtsanwaltskanzlei habe sich „auf Kosten“ der adressierten Rechtsanwaltskanzlei den Einsatz personeller und sonstiger Ressourcen erspart, die tatsächlichen Grundlagen der Unterwerfung zu ermitteln. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr (hier).

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.11.2009, Az. 2-6 O 411/09
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die ein bestimmtes Werk und sodann „und andere Werke“ einschließt, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr bezüglich noch nicht abgemahnter Urheberrechtsverstöße auszuschließen. Der erneut abgemahnte Filesharer hatte die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung abgelehnt. Er war der Auffassung, dass eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung auch den neuen Unterlassungsanspruch erfasse. Die ältere Unterlassungserklärung enthielt folgenden Wortlaut: „1. Schuldner wird es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in an­gemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Tonaufnahme „Guru Josh ­Infinity 2008 (German Top 100 Charts)“ der Künstlergruppe Guru Josh oder andere geschützte Werke oder einzelne Teile hiervon, im Internet der Öffentlichkeit zugäng­lich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen …. (mehr …)

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