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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. August 2014

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14
    § 15 Abs. 3, 4 MarkenG; Art. 5 Abs. 3 GG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Buchtitel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ für eine Sammlung von Kurzbeiträgen keine Titelschutzrechte der „Wanderhuren“-Romanreihe verletzt. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt (hier). Das OLG war jedoch der Auffassung, dass die Verwendung des Titels unter die Kunstfreiheit falle, da es sich um eine satirisch-ironische Formulierung handele. Zur Pressemitteilung vom 05.08.2014:

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  • veröffentlicht am 17. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. 37 O 6/14 U.
    § 15 Abs. 3, 4 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Buch mit Kurzgeschichten nicht unter dem Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ vertrieben werden darf, weil dadurch Titelschutzrechte an der derzeit 4 Titel umfassenden „Wanderhuren“-Romanreihe verletzt werden. Letztere seien bekannt, so dass nicht auszuschließen sei, dass der angesprochene Verkehr eine Verbindung zu der Romanreihe herstelle. Die Eigentums- und Markenrechte an der „Wanderhuren“-Reihe gingen der Kunstfreiheit vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. August 2011

    OLG MüncheRechtsanwalt Dr. Ole Dammn, Urteil vom 09.06.2011, Az. 29 U 79/11
    § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; Art. 9 GMV

    Das OLG München hat entschieden, dass die Benennung eines Musicals mit dem Werktitel „Moulin Rouge Story“ keine Markenverletzung verschiedener eingetragener Marken mit dem Bestandteil „Moulin Rouge“ ist. Eine markenmäßige Benutzung liege bei der Verwendung als Werktitel nicht vor. Werktitel würden grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werks von anderen dienen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Ausnahmen würden lediglich für Titel periodisch erscheinender Werke wie Titel von Zeitschriften oder Fernsehserien gelten; derartige Serien- bzw. Reihentitel vermitteln regelmäßig die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft. Bei Einzeltiteln sei dies regelmäßig nicht der Fall, so dass vorliegend keine Markenverletzung erkennbar sei.

  • veröffentlicht am 8. März 2010

    BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
    § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass Titelrechte gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG an der Bezeichnung „eifel-zeitung“ in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich erworben werden können, wenn unter den gleichlautenden Domainnamen seit mehreren Jahren eine Internetzeitung verbreitet wurde. Grundsätzlich könne durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sehe (zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 873 = WRP 2005, 1164 – Seicom; zum Werktitel OLG München GRUR 2001, 522, 524; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 20; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 754 f.; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Teil 2, Kap. 2 Rdn. 457; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 84).

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2009

    BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
    §§ 5, 15 MarkenG; 16 UWG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Domainnamens den Erwerb einer geschäftlichen Bezeichnung generieren könne, wenn der Verkehr in der gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sehe. Jedoch setze der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach dem Markengesetz einen befugten Gebrauch dieser Bezeichnung voraus. Im streitigen Fall war es der Klägerin in einem vorherigen Rechtsstreit mit der Beklagten verboten worden, Druckerzeugnisse unter dem Namen „Eifel-Zeitung“ herauszugeben. Dieses Urteil war noch in Kraft und vollstreckbar, als die Domain „www.eifel-zeitung.de“ angemeldet und für eine Onlinezeitung genutzt wurde. Erst durch eine spätere Entscheidung wurde die Verbotswirkung des Urteils aufgehoben worden, als die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde.

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 5 und 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Domainname als Werktitel erst dann markenrechtlichen Schutz erfahren kann, wenn das über den Domainnamen erreichbare Werk zumindest weitgehend fertig gestellt ist. Dies gelte für Internetseiten ebenso wie für andere Werke. Die Kläger hatten im Jahre 2002 die Marke „air-dsl“ eintragen lassen, die Beklagte betrieb die Domains „www. air-dsl.de“ und „www.airdsl.de“. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ihr für die Bezeichnungen „airdsl“ bzw. „air-dsl“ ältere Markenrechte zustünden. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Obwohl die Beklagte die Domains bereits 1998 registrieren ließ, stellte sie erst 2003 dort tatsächlich Inhalte ein. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb zum Zeitpunkt der Eintragung der Klagemarke kein titelschutzfähiges Werk.
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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008, Az. 52 O 416/07
    §§
    5 Abs. 3, 15 MarkenG

    Das LG Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob der für ein Buch gewählte Titel „Internetrecht“ unter markenrechtlichen Gesichtspunkten Schutz genießt. Dies wurde abgelehnt. Dem Titel des Lehrbuchs „Internetrecht“ komme angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu, zudem liege auch keine Verwechslungsfähigkeit mit dem unter dem Titel „Internetrecht“ herausgegebenen „juris Praxiskommentar“ mit dem Titel „Internetrecht“ vor.

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