Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- APPLE: Abmahnung wegen irreführendem „AppleCare Protection Plan“-Garantieversprechen durch den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)veröffentlicht am 19. März 2012
Verbraucherschutzorganisationen, die sich im Europäischen Dachverband Bureau Européen des Unions de Consommateurs (BEUC) zusammengeschlossen haben, haben nach dessen Pressemitteilung PR 2012/010 die Firma Apple flächendeckend wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Bezug auf den „AppleCare Protection Plan“ abgemahnt. In Deutschland ist die Abmahnung vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ausgesprochen worden; die Frist für die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung endet am 30.03.2012 (hier). (mehr …)
- OLG Koblenz: Regelstreitwert für Wettbewerbssachen beträgt 20.000 EURveröffentlicht am 20. Mai 2011
OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2010, Az. 9 U 817/10
§ 3 ZPODas OLG Koblenz hat, was einer Entscheidung des BGH (Beschluss vom 05.05.2011, Az. I ZR 220/10) zu entnehmen ist, darauf hingewiesen, dass „nach seiner ständigen Rechtsprechung … der Streitwert für ein nach Art und Umfang durchschnittlich gelagertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungs- klageverfahren regelmäßig 20.000,00 EUR“ betrage.
- OLG Köln: Selbstbezeichnung als „Dr. …“ ist ein erheblicher Wettbewerbsverstoß, wenn der Betreffende in der Slowakei „nur“ den akademische Grad „doktor práv (JUDr.)“ erworben hatveröffentlicht am 3. März 2011
OLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 109/10
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Führung eines Doktortitels einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Betreffende in der Slowakei „nur“ den akademische Grad „doktor práv (JUDr.)“ erworben hat. Zitat: „Der Adressat eines solchen Schreibens nimmt an, dass der Beklagte über den von einer deutschen juristischen Fakultät verliehenen akademischen Grad eines Doktors der Rechte oder über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation verfügt. Dies mag aus heutiger Sicht unter Umständen auch bei der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordneten Doktorgraden der Fall sein, die in anderen Staaten der Europäischen Union erworben wurden. (mehr …)
- LG Gera: Abmahnung – Viele zulässige Maßnahmen können im Zusammenspiel Rechtsmissbrauch ergebenveröffentlicht am 12. Oktober 2010
LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az. 1 HK O 62/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Gera hat in dieser Entscheidung aufgezeigt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung auch aus mehreren, für sich gesehen zulässigen Maßnahmen bestehen kann. Eine Würdigung der Gesamtumstände ist deshalb immer erforderlich. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht folgende Rechnung auf: Die Anzahl der gefertigen Abmahnungen + die Art des Geschäfts des Abmahnenden + eine komplex gestaltete Gebührenvereinbarung zwischen dem Abmahnenden und seinem Rechtsanwalt + die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstandes + die Bilanzen des Abmahnenden + die Vernachlässigung des Ladengeschäfts des Abmahnenden + das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung einzelner Mitbewerber = Rechtsmissbrauch. Die Gesamtschau ergebe, dass es der Verfügungsklägerin nicht in erster Linie darauf ankomme, die Wettbewerbsverletzung ihrer Mitbewerber im Interesse eines fairen Wettbewerbes zu unterbinden. Das Gericht beruft sich dabei auch auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Landesgerichts vom 22.09.2010 (Az. 6 B 93/09). Danach sei von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auszugehen, wenn eine Vielabmahnerin mit einem Umsatz von 2 Millionen die Hälfte von 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei im Bereich des Lauterkeitsrechtes führe. Das OLG Jena hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und nochmals Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeführt.
- OLG Jena: Neue Argumente für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnungveröffentlicht am 11. Oktober 2010
OLG Jena, Urteil vom 15.09.2010, Az. 2 U 386/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Jena hat sich beachtlich umfassend zu der Frage erklärt, wann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Entscheidungserheblich waren demnach 1) eine hohe Anzahl von Abmahnungen, 2) abmahnende Tätigkeit auf einem Feld, in dem sich vermeintliche Wettbewerbsverstöße ohne Schwierigkeiten und ohne großen Aufwand in großer Zahl auffinden lassen, 3) Missverhältnis zwischen nicht Umsatz und Prozesskostenrisiko der Abmahnungen, sondern Netto-Gewinn und Prozesskostenrisiko der Abmahnungen, 4) Kostenfreistellung durch den Prozessbevollmächtigten der abmahnenden Kanzlei, 5) weit überhöhter Streitwert, 6) Aufgabe des zunächst gewählten Gerichtsorts Leipzig, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden und 7) Verlust der Übersicht über die ausgesprochenen Abmahnungen. Der relevante Entscheidungstext im Volltext (Hervorhebungen durch uns): (mehr …)
- OLG Karlsruhe: Negativäußerung nicht wettbewerbswidrig, wenn sie nicht geschäftlich warveröffentlicht am 2. September 2009
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 U 188/07
§§ 2, 3, 4, 8 UWG; 1004 BGBDas OLG Karlsruhe hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt sich einem Dritten gegenüber über einen Kollegen negativ geäußert hatte. Er hatte schriftlich konstatiert, dass der Kollege auf Grund einer gerichtlichen Verfügung die gemeinsame Praxis habe verlassen müssen, so dass der Eindruck entstand, dass eine negative Gerichtsentscheidung wegen eines Fehlverhaltens vorgelegen habe. Tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Vergleich zwischen den Parteien. Der von der Äußerung betroffenen Kollege ging gerichtlich gegen den Schreiber vor, da aus seiner Sicht ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegen habe. Auf Grund der Äußerung sei er unzulässig im Wettbewerb um Patienten benachteiligt worden. Das Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Da der Antragsgegner seine Äußerung nicht gegenüber einem Patienten getätigt habe, sondern gegenüber der für seine Webseite zuständigen Internetagentur, handele es sich nicht um eine geschäftliche Handlung.
(mehr …) - LG Hamburg: Kein Anspruch auf Beseitigung der Vertipperdomainveröffentlicht am 25. August 2009
LG Hamburg, Urt. vom 16.07.09, Az. 327 O 117/09
§§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; 8, 3, 4 Nr. 10 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain „möbel.de“ bzw. „moebel.de“ keinen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain „wwwmoebel.de“ besitzt. Weder auf marken- noch auf wettbewerbsrechtlichen Ansprüche könne sich die Klägerin stützen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Domain und die Firmierung der Klägerin „möbel.de“ keinen markenrechtlichen Schutz durch Verkehrsgeltung erlangt, da sie lediglich beschreibenden Inhalt habe und deshalb von großen Teilen des Verkehrs nicht als individueller Herkunftsnachweis verstanden werde. Die Bekanntheit der Domain und die Anzahl der Nutzer spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle und sage nichts darüber aus, ob der Bezeichnung „möbel.de“ ein Herkunftsnachweis oder lediglich ein Hinweis auf das Thema des Internetportals entnommen werde. Ebensowenig werde die Domain „wwwmoebel.de“ des Beklagten in einer kennzeichenrechtlich relevanten Weise benutzt. Nach den Ausführungen des Gerichts könne dann konsequenterweise auch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne einer zielgerichteten Behinderung durch den Beklagten festgestellt werden. Wo der Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz auf Grund der rein beschreibenden Domain nicht zukomme, müsse sie in Kauf nehmen, dass Wettbewerber ähnliche, ebenfalls beschreibende, Domains verwenden.
- OLG Schleswig: Regelstreitwert von 10.000 EUR selbst bei einfachen wettbewerbsrechtlichen Verfahrenveröffentlicht am 21. Oktober 2008
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 6 W 9/08
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c BGB
Das OLG Schleswig hat verkündet, dass es Regelstreitwerte annimmt, wenn es sich um einfache bis durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsstreitigkeiten handelt. Bei Verfahren der einstweiligen Verfügung, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10.000,00 Euro. In gleicher Weise hatte sich das OLG Koblenz (Beschluss vom 13.06.2007, Az. 4 W 393/07) erklärt, allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem bei deutschen Gerichten selbst für unterdurchschnittliche wettbewerbsrechtliche Verfahren generell hohe Streitwerte Akzeptanz fanden.
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