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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2014

    BGH, Urteil vom 20.11.2007, Az. VI ZR 144/07
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 5 GG

    Der BGH hat entschieden, dass die falsche Wiedergabe eines Zitats, welche dadurch eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt, nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist und daher Unterlassungsansprüche bestehen können. Dabei müsse die unrichtige Wiedergabe nicht bewusst erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. August 2012

    LG Köln, Urteil vom 15.08.2012, Az. 28 O 199/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB analog,
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Einzelnen auch davor schützt, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirke nicht nur gegenüber Fehlzitaten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz finde seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet werde. Deswegen sei das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet werde, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung komme ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Sei es unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greife dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Urteil vom 27.10.2011, Az. 9 U 96/11
    § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG und § 5 a UWG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass eine Versandapotheke, die von der Stiftung Warentest bewertet wurde,  nicht mit der Angabe „Bestnote (2,6), Ausgabe 5/2010“ werben darf, wenn dabei die Gesamtwertung „befriedigend“ weggelassen wird. Eine solche Werbung sei irreführend. Die Gefahr der Irrefüh­rung beruhe auf der selektiven Widergabe der Bewertungsergebnisse, denn das Testergeb­nis eines Einzelmerkmals dürfe nur dann ohne Angabe der Gesamtbewertung herausgestellt werden, sofern hierdurch kein unrichtiger oder verzerrender Eindruck entstehe. Dies sei jedoch hier der Fall gewesen: die Werbung verschleiere die absolute Bewertung, indem nur ein Notenwert (hier: 2,6) genannt werde. Auch wenn die Beklagte also im Vergleich mit ihren Konkurrenten an der Spitze liege, seien ihre Leistungen – gemessen an den Anforderungen der Stiftung Warentest – im Ergebnis nur „befriedigend“, was auch entsprechend deutlich darzustellen wäre. Weitere Rechtsprechung zum Thema Testurteile finden Sie hier (LG Nürnberg-Fürth), hier (LG Düsseldorf) und hier (OLG Frankfurt a.M.). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 21.06.2011, Az. VI ZR 262/09
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK

    Der BGH hat entschieden, dass von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung bereits dann auszugehen ist, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 08.09.2011, Az. 7 O 8226/11
    § 2 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass das Bonmot des verstorbenen Komikers Karl Valentin „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“ urheberrechtlich geschützt ist und nicht frei verwendet werden darf. Es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes (Sprach-)Werk gemäß § 2 UrhG. Die Alleinerbin Valentins hatte gegen eine Zitate-Website geklagt, auf welcher der Spruch ohne Einwilligung der Klägerin wiedergegeben war. Nicht ganz nachvollziehbar ist die vollständig fehlende Erörterung des § 51 UrhG. Danach gilt: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    KG Berlin, Urteil vom 18.04.2011, Az. 10 U 149/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass E-Mails dann nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn erkennbar ist, dass sie geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies könne sich aus der „Unbefangenheit“ der E-Mail-Inhalte ergeben. Zitat: „So unbefangen wie der Antragsteller und Frau G. in den E-Mails teilt sich nur mit, wer den Teilnehmerkreis der Kommunikation kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt. Was und wie es in den E-Mails geschrieben wurde, hing wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und Frau G. ab. Beide haben darauf vertraut, dass ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig (vgl. BGH, NJW 1987, 2667, 2668 – BND-Interna).“ Die Missachtung des Geheimhaltungswillens ergebe einen verstärkten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, wobei die wörtliche Wiedergabe der E-Mails einen besonders intensiven Eingriff darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
    Art. 1 Abs. 2 EU-RL 91/250; Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Demgemäß könne sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle. Ferner entschied das höchste europäische Gericht, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    LG Berlin, Urteil vom 17.09.2009, Az. 27 O 227/09
    § 242 BGB

    Das LG Berlin hat in einer unveröffentlichten Entscheidung nach Mitteilung von Rolf Schälike entschieden, dass ein Zeitungsverlag nach der Veröffentlichung eines Fotos verpflichtet ist, auch Auskunft über noch nicht veröffentlichte ähnliche Fotos zu geben, da der Verdacht einer Fotoserie nie auszuschließen sei. Eine entsprechende Gefahr sei stets gegeben. Einer konkreten Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die nicht-veröffentlichten, anderen Fotografie bedürfe es nicht. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus Treu und Glauben. Streitgegenständlich war das Foto eines Liebespaars, das vom Verlag veröffentlicht wurde, nachdem der Mann der Beziehung tödlich verunglückt war.

  • veröffentlicht am 18. April 2010

    BGH, Urteil vom 29.10.2009, Az. I ZR 65/07
    §§ 812 Abs. 1 Sl. 1 Fall 2; 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; §§ 22, 23 KUG

    Nachdem Boris Becker von der FAZ über 2,3 Mio. EUR Schadensersatz für die Verwendung seines Bildes in einer Werbebeilage forderte, hat der BGH darauf hingewiesen, dass nicht jede Abbildung eines Prominenten in einer Werbung in gleicher Weise zum Schadensersatz berechtige. Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige abgebildet werde, bemesse sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutze. Besonderes Gewicht habe ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erwecke, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 – Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Erhebliches Gewicht komme einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen werde, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstelle, die zu einem Imagetransfer führe (BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 31 – Wer wird Millionär?, m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. I ZR 88/08
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat aktuell entschieden, dass Hersteller von Spielzeugmodellautos auch die (Bild-)Marke des Herstellers des Originals verwenden dürfen. Der beklagte Modellhersteller hatte ein funkgesteuertes Modell eines Opel Astra vertrieben, welches den bekannten Opel-Blitz am Kühlergrill trug. Darin liege nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß gegen die Markenrechte des Rechtsinhabers, da die Hauptfunktion der Marke – nämlich auf die Herkunft eines Produkts hinzuweisen – nicht beeinträchtigt werde. Der BGH ging davon aus, dass der Verkehr die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs betrachte und keine Rückschlüsse auf den Hersteller dieses Modells ziehe. Er werde ebenfalls keine Betrachtungen über besondere wirtschaftliche oder lizenzrechtliche Beziehungen zwischen Modellhersteller und Originalhersteller anstellen, sondern die Abbildung der Marke lediglich als nachgebildetes Detail der Wirklichkeit verstehen (JavaScript-Link: Pressemitteilung BGH).

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