IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Juli 2014

    LG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 O 51/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Darstellung des Impressums (für noch nicht bei XING eingeloggte Nutzer) nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Der entsprechende Link sei nicht „leicht erkennbar“. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juli 2014

    LG Dortmund, Urteil vom 14.05.2014, Az. 5 O 107/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß gegenüber einem Konkurrenten vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt auf der Plattform XING kein Impressum vorhält. Es liege dadurch keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor. Dies sei vorliegend jedoch vornehmlich auf die Entfernung des Verfügungsklägers zum Beklagten (Stuttgart – Hamm) zurückzuführen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. März 2014

    ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az. 29 Ga 2/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB

    Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass sich ein ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens, der privat über das soziale Netzwerk XING hergestellte Kontakte (weiter) unterhält, welche auch mit dem früheren Arbeitgeber in Kontakt stehen, nicht ohne Weiteres rechtswidrig verhält. Insbesondere, so das Arbeitsgericht Hamburg, habe der Arbeitnehmer sich nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 ein Geschäftsgeheimnis seiner früheren Arbeitgeberin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf diese Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den im XING-­Nutzerprofil der Beklagten gespeicherten Daten um Kundendaten der Klägerin im Sinne des Geschäftsgeheimnisbegriffs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gehandelt habe. Dafür müssten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein. Private Kontaktaufnahmen gehörten indes nicht dazu. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. Juni 2012

    LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11
    § 4 Nr. 7 und Nr. 10 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Abwerbung von Mitarbeitern der Konkurrenz über ein Netzwerk wie XING wettbewerbswidrig ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn neue Mitarbeiter der Konkurrenz gezielt angeschrieben würden mit dem Ziel, diese zu verunsichern und den Konkurrenten verächtlich zu machen. Anschreiben mit dem Wortlaut „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ stellten sowohl ein Herabsetzen des Mitbewerbers als auch eine gezielte Behinderung durch Abwerbung dar. Ein gewerbliches Handeln des Abwerbers – auch bei einem „Privataccount“ – sei anzunehmen, wenn er durch seinen Auftritt den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit setze, insbesondere geschäftliche Gründe für seinen Auftritt bei XING benenne, nämlich das Generieren von Neugeschäften und Aufträgen sowie das Finden neuer Mitarbeiter. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas LG Nürnberg-Fürth hat in einer mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass die Betreiber des sozialen Netzwerkes XING nicht ungefragt Firmenprofile anlegen dürfen, die aus den privaten Profilen der Firmenmitarbeiter bestehen. Der Rechtsstreit endete in einem Vergleich: Xing zahlt an das betroffene Unternehmen 2.500,00 EUR und darf ohne weitere Einwilligung nichts mehr über das Unternehmen veröffentlichen. Im Fall des Verstoßes werden 6.000,00 EUR Vertragsstrafe fällig. Über den Fall berichteten die Nürnberger Nachrichten (hier).

  • veröffentlicht am 19. Juli 2009

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband wirft diversen Anbietern Sozialer Netzwerke wie mySpace, Facebook, Lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und xing.de mangelndes Fair-Play im Umgang mit Kundendaten vor und hat die Anbieter wegen der jeweils verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. „Die Bedeutung Sozialer Netzwerke nimmt stetig zu. Jetzt müssen die Betreiber ihre Hausaufgaben in Sachen Verbraucherschutz machen„, so Vorstand Gerd Billen. Die Aktion werde  koordiniert vom neuen vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der Digitalen Welt“. In der Kritik stünden Vertragsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, die Nutzer benachteiligten und den Betreibern weitgehende Rechte einräumten. Gegenstand der aktuellen Verfahren seien insbesondere Regelungen zur umfassenden Datennutzung und -verarbeitung. Diese erfolgten oft ohne Einwilligung des Nutzers und weit über den eigentlichen Zweck hinaus. „Dem Betreiber alle Rechte – dem Verbraucher bleibt das Schlechte: nach diesem Motto scheinen die Sozialen Netzwerke viel zu häufig zu verfahren„, kommentiert Billen die bisher analysierten Netzwerke. Verbraucher wüssten oft nicht, worauf sie sich mit der Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen und Datenschutzregelungen einlassen. „Sie sind überfordert, sich mit den Bestimmungen inhaltlich genau auseinander zu setzen„, so Carola Elbrecht, Referentin im Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“. Weitreichende Klauseln zur Datenverarbeitung seien selbst dann problematisch, wenn die Anbieter angeben, davon keinen Gebrauch zu machen (Pressemitteilung). Xing hat bereits umfangreiche Nachbesserungen angekündigt.

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