AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10
§ 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB
Das AG Mülheim an der Ruhr hat entschieden, dass für belästigende E-Mail-Werbung an ein Unternehmen (ca. 1,5 Werbe-E-Mails pro Woche) lediglich ein Streitwert von 500,00 EUR anzusetzen ist. Dabei legte das Gericht zur Schätzung des Streitwerts lediglich den benötigten Arbeitsaufwand zur Löschung solcher E-Mails zu Grunde, welcher auf ca. 5 Minuten pro Jahr (bezüglich der Mails des Beklagten) geschätzt wurde. Dies würde einen Streitwert von lediglich ca. 10,00 EUR ergeben, der wegen des Interesses, belästigungsfrei zu bleiben, auf 500,00 EUR hochgestuft wurde. Damit weicht das AG Mülheim erheblich von einem großen Teil der Rechtsprechung ab, der Streitwerte zwischen 3.000 und 10.000 EUR als angemessen betrachtet (vgl. OLG Hamburg – 3.000,00 EUR, AG Göppingen – 6.000,00 EUR, LG Lübeck – abgestuft bis 12.500,00 EUR m.w.N.). Grundlage der Schätzungen waren die Erfahrungen des zuständigen Dezernenten mit seinem eigenen E-Mail-Account. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Urteil
Der Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin Werbeschreiben per E-Mail zuzusenden, sofern nicht deren ausdrückliche Einwilligung vorliegt; ausgenommen ist hiervon die E-Mail-Adresse x@xxx.de, für die der Beklagte bereits eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben hat und hinsichtlich derer das Gericht Erledigung des Rechtsstreits feststellt.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 60 % zu tragen, die Klägerin im Übrigen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Elektrogroßhandlung und unterhält mehrere geschäftliche E-Mail-Adressen, u.a. x@xxx.de, welche sie im geschäftlichen Verkehr als allgemeine Kontaktadresse angibt. Der Beklagte arbeitet als Verkaufs- und Motivationstrainer. Von August bis November 2010 sandte er der Klägerin an die vorgenannte E-Mail-Adresse insgesamt 20 E-Mails unter Betreffzeilen wie „Ihr neuer Motivations-Schub“, in denen er für seine Angebote warb.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.11.2010 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, ferner wurde er unter Fristsetzung bis zum 12.11.2010 zur Begleichung außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 6.000 € – aufgefordert. Der Beklagte übersandte nicht die vorbereitete Unterlassungsverpflichtungserklärung sondern eine eigene (Bl. 38 GA) unter Weglassung eines Strafversprechens.
Nachdem im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens der Beklagte beschränkt auf die E-Mail-Adresse x@xxx.de eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit einseitig für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nun noch,
dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, der Klägerin Werbeschreiben per E-Mail zuzusenden, sofern nicht deren ausdrückliche Einwilligung vorliegt, mit Ausnahme der E-Mail-Adresse x@xxx.de.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Klägerin habe der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse in einem Double-Opt-In-Verfahren zugestimmt und ist der Auffassung, die Rechtsverfolgung durch einen Anwalt habe ausschließlich sachfremden Interessen gedient, weshalb die hierdurch entstandenen Kosten nicht ersatzfähig seien.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Das Gericht setzt den Gebührenstreitwert, den es gemäß § 23 Abs. 1 RVG auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung als Gegenstandswert zugrundelegt, auf 500 € fest. Dieser Bewertung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Gebührenstreitwert bestimmt sich regelmäßig nach §§ 39ff., 48 GKG, wobei in Ermangelung besonderer Vorschriften nur subsidiär auf die Vorschriften der §§ 3ff. ZPO zurückzugreifen ist. Auch wenn die Parteien – mangels eines Wettbewerbsverhältnisses untereinander – vorliegend nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche streiten, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung durch ein Unternehmen um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; denn anders als bei etwa der Abwehr unerwünschter telefonischer Belästigung durch Privatleute (vgl. z.B. BGH NJW 1985, 809) steht hier das wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens an der Abwehr der durch unverlangte Werbe-Mails („Spam“) verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, insbesondere der Arbeitskraftbindung, im Vordergrund. Gemäß § 48 Abs. 1 GKG sind damit die Vorschriften der §§ 3ff. ZPO anwendbar und der Wert ist demnach gemäß § 3 ZPO durch das Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Entscheidend ist das Interesse des Klägers (Zöller-Herget § 3 Rn. 2), wobei Kosten gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden, was insbesondere für Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung gilt (Zöller-Herget § 4 Rn. 13).
Dem Gericht ist eine Vielzahl von in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zum Streitwert oder zum Gegenstandswert der Abwehr unverlangter E-Mail-Sendungen bekannt, die im Wesentlichen zwischen 500 € (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262, zit. nach Juris) und 10.000 € (OLG Koblenz, GRUR 2007, 352, zit. nach Juris) rangieren, wobei überwiegend als Begründung auf eigene Entscheidungen oder solche anderer Gerichte verwiesen wird; auch die Klägerin argumentiert mit Hinweisen auf Rechtsprechungsgewohnheiten. Eine gefestigte Rechtsprechung hierzu aber kann das Gericht angesichts der genannten Spannweite nicht erkennen, geschweige denn eine Gewohnheitsrecht.
Richtigerweise ist die Streitwertfestsetzung einzelfallabhängig und an dem konkreten, tatsächlichen Interesse des Klägers an der Abwehr des angegriffenen Verhaltens festzumachen. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist also maßgeblich die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll (Zöller-Herget § 3 Rn. 16, Stichwort „Unterlassung“). Wichtigstes Argument dabei für einen Unternehmer wie die Klägerin, die sich gegen die Verwendung ihrer geschäftlichen Mail-Adressen für unverlangte Werbung wendet, sind Zeit und Kosten, die durch Spam-Mails verursacht werden: so ist Arbeitszeit erforderlich, um erwünschte von unerwünschten Mails zu trennen. Vereinzelt wird von Gerichten auch immer noch mit Übertragungskosten argumentiert, obwohl die Tarifwirklichkeit heute längste eine andere ist und im mittelständischen gewerblichen Bereich Volumentarife praktisch überhaupt nicht mehr vorkommen; dies einmal abgesehen davon, dass in keinem der bei der Datenbank-Recherche des Amtsgerichts gefundenen Fälle, in denen u.a. auf Übertragungskosten abgestellt worden ist, auf tatsächlichen Parteivortrag Bezug genommen wurde, aus dem sich ergeben hätte, dass höhere Übertragungskosten aufgrund eines Volumentarifs anfallen würden. Das Amtsgericht erkennt die Problematik des Zeitaufwands bezahlter Mitarbeiter durchaus an und erachtet sie als maßgeblich für die Bewertung des klägerischen Abwehrinteresses, ebenso wie es bei entsprechendem – hier nicht eingebrachten – Vortrag auch Mehrkosten durch Volumentarife als streitwertrelevant ansehen würde. Dabei berücksichtigt es auch den von der Klägerin angeführten Punkt, dass auch und gerade die in der Zukunft noch zu erwartenden Belästigungen entscheidend für die Bewertung des Abwehrinteresses sind.
Das Amtsgericht hat gesucht und kein einziges Argument für Streitwerte von mehreren Tausend Euro gefunden, das es, jedenfalls übertragen auf den vorliegenden Fall, überzeugt hätte. Im Einzelnen:
So wird ein Streitwert von 10.000 € u.a. damit begründet, dass es sich bei Spam-Mail um ein „Ärgernis“ handele, „dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann“ (OLG Koblenz a.a.O.). Dieses häufig genannte Kriterium der Abschreckungswirkung aber (auch herangezogen z.B. von LG München, 23 O 1724/08, Urteil vom 10.10.2008, zit. nach Juris) findet sich weder in § 23 RVG, noch in §§ 39ff. GKG, noch in §§ 3ff. ZPO. Tatsächlich ist der Abschreckungsgedanke allenfalls bei der Bemessung einer verwirkten Strafe zu berücksichtigen, nicht aber beim Gegenstandswert oder dem gerichtlichen Gebühren- oder Zuständigkeitsstreitwert, wo es vielmehr maßgeblich auf das Interesse des Klägers an der begehrten Unterlassungserklärung ankommt. Ausschlaggebend für dieses gelegentlich in der Rechtsprechung und Literatur angeführte Argument dürfte sein, dass man den nachvollziehbaren Wunsch nach einer erhöhten abschreckenden Wirkung schon vor der ersten Titulierung eines Unterlassungsanspruchs oder Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung verspürt; die Kosten für die Inanspruchnahme eines abmahnenden Rechtsanwalts ebenso wie die ggf. anfallenden Gerichtskosten sollen nach diesem Gedanken also Sanktion schon des ersten Verstoßes sein. Dies ist aber nicht Aufgabe des zivilprozessualen Gebührenstreitwerts. Würde der Gesetzgeber diesbezüglich ein Sanktionserfordernis auch ohne titulierten Unterlassungsanspruch sehen, würde er diesen beispielsweise in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestand einführen, was diskutiert wird (vgl. Thomas Frank, Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming, Berlin 2004). Im Gebührenstreitwert ist dieses Sanktionsinteresse schlicht falsch verortet.
Die weitere Begründung des OLG Koblenz a.a.O. befasst sich damit, dass die Tatsache, dass der Versender Finanzmakler und der Empfänger Rechtsanwalt seien, ebenso wie die Länge der einzelnen streitgegenständlichen Mail, „dem Verstoß einiges an Gewicht“ verleihe. Auch die kommentierten Fundstellen bei Zöller-Herget § 3 Rn. 16, Stichwort: Unterlassung, legen den Gedanken nahe, dass eine Differenzierung von Streitwerten je nach Berufsgruppe für sachgerecht gehalten wird („15.000 DM bei Versendung an einen Journalisten“, „Versendung an RA-Kanzlei 10.000 €“, „an Steuerberater 7.500 €“). Es mag sein, dass bei einem Rechtsanwalt aus Haftungsgründen eine genauere, inhaltliche Überprüfung von Mails, die nicht sofort als Spam zu erkennen sind, vor dem Löschen erfolgen muss, dies ist aber allenfalls bei der Schätzung des Zeitaufwands und damit der Schwere der Beeinträchtigung zu berücksichtigen und derartige Besonderheiten bei der Klägerin sind hier nicht erkennbar, abgesehen davon, dass die angegriffenen Mails auf den ersten Blick als Werbung zu erkennen sind und dementsprechend keiner näheren Überprüfung bedürfen.
BGH, VI ZR 65/04, Beschluss vom 30.11.2004, zit. nach Juris, setzt einen Gegenstandswert von 3.000 € an, da die Belästigung durch die Mail durch das Kammergericht als „verhältnismäßig geringfügig“ bewertet worden sei und hiermit ein Wert von 3.000 € einhergehe. Das Amtsgericht tut sich schwer damit, einen Wert von 3.000 € als „verhältnismäßig geringfügig“ zu bezeichnen. Der Dezernent hält 3.000 € für sehr viel Geld.
Weiteres verbreitetes Argument ist der hohe volkswirtschaftliche Schaden, der aber für das individuelle Abwehrinteresse irrelevant ist. Auch dass die Klägerin möglicherweise in der Gesamtheit ein besonders hohes Spam-Aufkommen hat, zu dem der Beklagte ebenso wie andere Versender beigetragen hat, kann nicht berücksichtigt werden: der Beklagte hat hierzu eben nur einen Teil beigetragen und mit seiner Verurteilung zur Unterlassung kann die Klägerin also auch nur einen Teil eines mutmaßlich höheren Spam-Aufkommens abwehren.
Weitere Argumente, soweit sie über die Frage eines Abwehrinteresses wegen Zeit- und Kostenaufwand hinausgehen, verlieren regelmäßig derart den Bezug zur Sache oder dem Gesetz, dass ihnen sachlich nicht mehr begegnet werden kann. Beispielhaft: „Erfreulich ist hierbei auch, dass der Senat den Streitwert […] im Zuständigkeitsbereich der Landgerichte belässt und den dort um sich greifenden Bestrebungen, diese Fälle an die Amtsgerichte abzuschieben, damit einen Riegel vorschiebt. Aus der Erfahrung heraus lässt sich sagen, dass derartige Fälle dort bei weitem besser aufgehoben sind.“ (Terhaag in BB 2009, 2224, Entscheidungsbesprechung zu BGH, I ZR 218/07, Beschluss vom 20.5.2009).
Der Dezernent erhält unter seiner seit Mitte der 90er Jahre intensiv verwendeten eigenen E-Mail-Adresse außerordentlich viel Spam-Mail und weiß sicherlich, dass es sich um ein außergewöhnlich lästiges Phänomen handelt. Nimmt man aber zur Einschätzung des klägerischen Unterlassungsinteresses das einzige im vorliegenden Fall einschlägige Kriterium – Zeitaufwand für das Aussortieren von E-Mail – zum Maßstab, muss die Entscheidung weit hinter der klägerischen Vorstellung von 6.000 € zurückbleiben: die Klägerin hat im Schnitt ca. 1,5 bis 2 E-Mails pro Woche erhalten. Dies mag viel klingen. Alle diese Mails aber waren mit Betreff-Zeilen versehen wie „Ihr neuer Motivations-Schub“ oder „Ihr Bonus-Tipp zum regelmäßigen Motivations-Schub“, die jeder Mitarbeiter mühelos schon beim Lesen der Betreffzeile unzweifelhaft als mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin nicht in Bezug stehende Werbung erkennen kann. Beim morgendlichen Durchgehen der Mails eine solche Mail als Spam zu identifizieren und durch Drücken auf die „Entf“-Taste in den Mülleimer zu verschieben, nimmt dem durchschnittlichen Anwender, sehr wohlwollend geschätzt, drei Sekunden seiner Zeit, dem an Spam-Mail gewöhnten Dezernenten sicherlich einen geringen Bruchteil hiervon. Hochgerechnet auf das Jahr ergibt sich, den genannten normalen Anwender zugrundegelegt, ein Zeitaufwand von ca. 5 Minuten. Legt das Gericht ebenso wohlwollend für einen gesunden, leistungsbereiten Arbeitnehmer 220 Netto-Arbeitstage im Jahr bei einem Acht-Stunden-Tag und einem Brutto-Arbeitslohn von 60.000 € zugrunde, kommt es auf 2,84 € Personalkosten im Jahr. Will man den Rechtsgedanken des § 9 ZPO analog hinzuziehen, ergibt sich als das 3,5fache ein Betrag von 9,94 €. Selbst wenn das Gericht von einer bedeutend langsameren Bearbeitung von Spam-Mails oder von einem deutlich höheren Brutto-Entgelt ausginge, bliebe also das tatsächliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin sogar weit unter der Grenze von auch nur 300 €. Wenn das Gericht gleichwohl 500 € für angemessen hält, trägt es der Tatsache Rechnung, dass auch ein Unternehmer ein Mensch ist und zu der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch das – dem Dezernenten nur zu gut bekannte – subjektive Bedürfnis eines arbeitenden Menschen hinzukommt, seiner Tätigkeit frei von Belästigungen nachzugehen, und sei es nur das Löschen einer E-Mail des Beklagten alle zwei oder drei Tage.
Durch die teilweise Erledigung hinsichtlich einer einzelnen einer Vielzahl von geschäftlichen Adressen, die die Klägerin unstreitig verwendet, ist das klägerische Unterlassungsinteresse nur unerheblich betroffen, so dass der Streitwert nicht berührt ist.
II.
Die Klägerin hat auch in dem noch ausgeurteilten Umfang Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Übersendung unverlangter Werbeschreiben per E-Mail gemäß § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Das Amtsgericht folgt der herrschenden Rechtsprechung darin, dass schon bei einer einmaligen unverlangten E-Mail-Versendung eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzunehmen ist. Denn auch wenn volumenabhängige Zusatzkosten für solche Mails in Anbetracht der gerade auch im gewerblichen Bereich durchgesetzten Flatrate-Tarife heutzutage nicht mehr den Marktgegebenheiten entsprechen dürften, verursacht unverlangte E-Mail-Werbung doch stets einen gewissen Arbeitsaufwand für das Sichten und Aussortieren dieser Mails (vgl. BGH, I ZR 218/07, Beschluss vom 20.5.2009, zit. nach Juris, m.w.N.). Das Gericht geht ebenso davon aus, dass die Übersendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich wegen ihres unzumutbar belästigenden Charakters rechtswidrig ist (BGH a.a.O.).
Die Verletzung hinsichtlich der einen E-Mail-Adresse der Klägerin x@xxx.de rechtfertigt auch die Befürchtung der Klägerin, dass auch andere ihrer im Rechtsverkehr verwendeten Adressen Ziel unverlangter Werbung werden können, so dass sich der Unterlassungsanspruch auch hierauf erstreckt. Das Argument des Beklagten, es könne sich ja auch eine weitere E-Mail-Adresse der Klägerin auf in Zukunft eingekauften Adress-Listen finden, ohne dass er dies realistischer weise überprüfen könne, steht dem nicht entgegen: der Beklagte hat Sorge zu tragen, Werbung nur an solche Empfänger zu verschicken, die sich ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Verstößt er hiergegen, mag er das nächste Mal dem Adresshändler den Streit verkünden und sich bei diesem schadlos halten, das ändert aber nichts an dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung.
Dem Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer Unterlassungserklärung ist der Beklagte zunächst nicht ausreichend nachgekommen, da die Klägerin sich auf ein Versprechen einer bloß „angemessenen Vertragsstrafe“ nicht verweisen lassen muss, wenn die Ermessensausübung insoweit nicht ihr eingeräumt wird. Mit der Erklärung vom 25.1.2011 wiederum war ein ausreichendes Vertragsstrafenversprechen verbunden, aber nur eingeschränkt auf eine Adresse, so dass im Übrigen der Anspruch nicht erfüllt wurde. Hinsichtlich der E-Mail-Adresse x@xxx.de trat insoweit Erledigung des Rechtsstreits ein, was auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin hin festzustellen war.
III.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Fertigung der Abmahnung des Klägers in Höhe von 70,20 €, gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Zugrundezulegen war für die Fertigung der Abmahnung des Beklagten wie oben dargelegt ein Gegenstandswert von 500 €, so dass sich entsprechend der Berechung der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € ergeben.
Die Klägerin durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten, da die sachgerechte Formulierung einer Abmahnung und Vorformulierung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung von einem juristischen Laien nicht erwartet werden kann. Das Argument, die Klägerin hätte ja durch einen Klick die Mails des Beklagten abbestellen können, geht fehl, da es keinem Empfänger unverlangter Werbung zugemutet werden kann, durch das Verfolgen von Links aus dieser Mail einem Versender gegenüber offenzulegen, dass die Mail-Adresse tatsächlich genutzt wird und damit ein bevorzugtes Ziel unverlangter Werbung sein könnte.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Eine alleinige Kostentragung durch den Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kam nicht in Betracht, da auch eine Teilabweisung nur von Nebenforderungen, soweit jedenfalls diese unter Zugrundelegung eines fiktiven Gesamtstreitwerts nicht mehr geringfügig ist, eine Kostenquote gebietet (vgl. Zöller-Herget § 92 Rn. 11). Für die Quotenermittlung hat das Gericht einen fiktiven Gesamtstreitwert unter Hinzuziehung der Nebenforderung gebildet.
Streitwert: 500 €