BGH: Keine Vertragsstrafe für Foto, das nur direkt über eine URL mit 70 Zeichen erreichbar ist

veröffentlicht am 27. September 2021

BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20
§ 15 Abs. 3 UrhG, § 15 Abs. 2 S.1 und 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG 

Der BGH hat entschieden, dass ein Lichtbild, welches nach Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung nur noch über eine 70-stellige Folge von groß und klein geschriebenen Buchstaben, Sonderzeichen und Ziffern über einen PC (weltweit) abrufbar ist, nicht zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führt. Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium „recht viele Personen“ sei nicht erfüllt, wenn (wie hier) nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben werde, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen sei – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden sei. Der BGH stützte damit die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19). Dangegen dürfte die nach dem Frankfurter Urteil und vor der Entscheidung des BGH entgangene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.4.2021, Az. 6 U 94/20) Makulatur sein. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Keine Vertragsstrafe für Foto, das nur direkt über eine URL mit 70 Zeichen erreichbar ist).


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