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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLAG Köln, Urteil vom 14.05.2010, Az. 4 Sa 1257/09
    § 828 Abs. 1 BGB

    Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Administrator, selbst dann, wenn ihm Revisionsrechte innerhalb einer Bank eingeräumt worden sind, nicht befugt ist, heimlich Korrespondenz des Vorstands zu sichten. Es sei schon in sich abwegig, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Revisor bestellt werde und seine Aufgabe darin sehe, den Arbeitgeber selbst oder bei einer juristischen Person die Organe zu überprüfen, durch die der Arbeitgeber handele. Bereits die Vorinstanz habe es zu Recht als eine Selbstverständlichkeit angesehen, dass Revisorenfunktionen nicht beinhalten, den Arbeitgeber oder seine Organe auszuspähen. Das Ganze sei jedoch eindeutig in den für die Tätigkeit des Klägers als Revisor geltenden Unterlagen geregelt, nämlich in der Stellenbeschreibung, in der Richtlinie und in den Rahmenbedingungen, die zum Zeitpunkt der Taten des Klägers nach unstreitigem Vorbringen beider Parteien gegolten hätten. Die fristlose Kündigung bestätigte das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Schwere des Verstoßes, nachdem der Arbeitnehmer zuvor wegen eben dieses Verhaltens abgemahnt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 12 SA 875/09
    § 626 Abs. 2 BGB

    Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass auch einem bei einem Bauamt langjährig beschäftigten Arbeitnehmer (mehr als 32-jährige Betriebszugehörigkeit) mit einem für den allgemeinen Arbeitsmarkt schon als ungünstig zu bewertenden Lebensalter, einem Behinderungsgrad von 40 % sowie drei Unterhaltspflichten außerordentlich und ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann, wenn dieser über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen jeden Tag mehrere Stunden in sog. Chat-Rooms mit dem Schreiben privater Nachrichten beschäftigt ist, mitunter in einem Umfang, der eine ordnungsgemäße Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistungen nicht mehr zulässt. Insoweit handele es sich um eine  „exzessive“ Privatnutzung des Dienst-PC. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    LAG München, Urteil vom 05.08.2009, Az. 11 Sa 1066/08
    §§ 54 Abs. 1 BAT; 174, 626 BGB

    Das LAG München hat entschieden, dass die arbeitnehmerseitige eigenmächtige Änderung einer bestehenden Berechtigung zum Zugriff auf ein geschütztes SAP-System zur fristlosen Kündigung berechtigt. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer vollständige Lese- und Schreib-Rechte an einem Qualitätssicherungssystem verschafft, wobei er, so die Münchener Kammer, die berechtigten Interessen der Beklagten an einer Beschränkung der Nutzungsrechte ignoriert habe. Darüber hinaus habe er den Eindruck erweckt, sein Arbeitskollege Herrn Dr. M. habe unerlaubte Manipulationen am Computersystem des DPMA vorgenommen. Er habe in rechtswidriger Weise Benutzerprofile umgestaltet, weil er unstreitig weder zur Änderung seines eigenen noch des Benutzerprofils seines Arbeitskollegen Herrn Dr. M. berechtigt gewesen ist. Der Kläger habe sich unberechtigterweise schreibenden Zugriff auf das Modul „Qualitätssicherung“ im SAP-System der Beklagten verschafft. Damit habe er schreibenden Zugriff auf Daten des Rechnungswesens, des Controlling sowie der Anlagenbuchhaltung nehmen können. Indem der Kläger nach Art eines „Hackers“ sich hier Zugriffsrechte auf das EDV-System verschafft habe, die ihm von der Beklagten nicht eingeräumt worden seien, habe er in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitvertraglichen Pflichten verstoßen und damit das Vertrauensverhältnis nachhaltig verletzt. In diesem Zusammenhang könne den Kläger nicht entlasten, dass er der Auffassung gewesen sei, den von ihm hergestellten Zugang zum System zwingend zu benötigen, um die ihm gestellte Arbeitsaufgabe erledigen zu können. (mehr …)

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