IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    „Lange war die deutsche Top-Level-Domain ‚.de‘ unangefochten das beliebteste Länderkürzel der Welt und nach ‚.com‘ die zweitbeliebteste Endung überhaupt. Jetzt verweist das chinesische ‚.cn‘ Deutschland auf den dritten Platz.“ berichtet heute die Seite german.china.org.cn unter Verweis auf eine aktuelle Studie des Anbieters von Internet-Infrastrukturdiensten VeriSign (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: TDL).

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.08.2008, Az. 6 U 51/08
    §§
    683 Satz 1, 677, 670 BGB, 14 Abs. 6 MarkenG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Wird eine Domain eingetragen, die den Markennamen eines Dritten beinhaltet und diesen damit in seinen Rechten verletzt, so ist für diese Angelegenheit nach Auffassung des OLG Köln zwar der Inhaber der Domain haftbar zu machen, nicht jedoch der für die Domain zuständige Admin-C. Er ist weder Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung, wenn er die Domain weder hat eintragen lassen noch sie selbst nutzt. Darüber hinaus kommt nach Ansicht des OLG Köln auch nicht das Prinzip der Störerhaftung zum Tragen, wonach jemand, der „willentlich und adäquat kausal“ zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Für diese Haftung ist jedoch Voraussetzung, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt wurden. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass es, „soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, … angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar erscheint, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.“ Prüfungspflichten können jedoch mit Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung entstehen, was aber im hier entschiedenen Fall nicht relevant war.

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2008, Az. 2a O 212/07
    §§ 3, 4 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schutzrechtsverwarnung, mit der eine wörtlich „vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung“ zur Geltendmachung von Unter- lassungsansprüchen und Annexansprüchen verwendet wird, noch keinen vorsätzlichen oder fahrlässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei dem erforderlichen Verschulden für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtslage nicht zu überspannen seien. Der Schutzrechtsinhaber würde ansonsten mit für ihn unübersehbaren Risiken belastet werden.
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  • veröffentlicht am 26. Juni 2008

    OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart)
    §
    § 19 Abs. 2 Nr. 1, 20, 33 GWB

    In einer kartellrechtlichen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass zukünftig auch zweistellige Domains registriert werden müssen, wenn gleichlautende Countrycode-Top- Level-Domains (ccTDL) nicht existieren. Das OLG ließ der nationalen Registrierungsinstitution für Domains, DENIC, aber die Möglichkeit einer Löschung solcher Domains offen, für den Fall, dass eine gleichlautende ccTDL durch politische Entwicklungen entstehe. Die DENIC weigerte sich, für die Volkswagen AG die Domain „vw.de“ einzutragen, verwies auf ihre Richtlinien und darauf, dass zweistellige Domains weltweit technische Probleme nach sich zögen. 80 % der privaten und staatlichen Registrierungsbehörden ließen solche Eintragungen daher nicht zu. Im Übrigen könne und würde die Volkswagen AG im Internet hinreichend unter anderen Domains gefunden werden können. Das Oberlandesgericht entschied hingegen, dass die DENIC ein marktbeherrschendes Unternehmen (§ 20 GWB) sei, über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verfüge, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerbersei und – im Rahmen einer Ermessensentscheidung – der Volkswagen ein überwiegendes Interesse an der Eintragung der Domain „vw.de“ zuzubilligen sei. Zumindest ein gewisser Anteil der Internet-Nutzer werde die Suche nach der Web-Seite der Klägerin aufgeben, wenn sie nicht unter der zuerst angewählten Domain (hier: vw.de) erreichbar sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gehe im Übrigen von einer Domain „vw.de“ derzeit kein technisches Risiko aus.

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