IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008, Az. 3 W 67/08
    §§
    5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain an sich, ohne diese zu nutzen, bereits markenrechtlich unzulässig sein kann, wenn jede Art der möglichen Nutzung rechtswidrig wäre. Allein durch die Registrierung der Domain entstünde eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner die Domains „pelikan-und-partner“ und „pelikanundpartner“ auf sich registrieren lassen. Dagegen ging eine bekannte Schreibwarenfirma vor und bekam Recht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Firma ein so überragender Bekanntheitsgrad zukomme, dass deren schutzwürdige Interessen ausnahmsweise dem Prinzip der Registrierungspriorität vorgingen. Der Antragsgegner müsse sich auf Grund der hohen Bekanntheit der Antragstellerin klarstellender Zusätze beim Domainnamen bedienen, um Internetnutzer nicht in die Irre zu führen. Zwar würde keine Identverletzung vorliegen, denn die Antragstellerin könne immer noch eine Domain „pelikan“ nutzen, aber da der Zusatz „und-partner“ rein beschreibender Natur sei, würde ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarten, unter der Internetadresse auf ein Angebot der Firma Pelikan zu stoßen. Damit wäre der Aufmerksamkeitswert des Zeichens bereits zur Anlockung auf die Seite ausgenutzt. Hinsichtlich der Frange, wann genau ein überragender Bekanntheitsgrad vorliege, wollte sich das Gericht jedoch nicht festlegen.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 25.4.2005, Az. 5 U 117/04
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 5; 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG

    Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Markeninhaber von sich aus, also einseitig, bei einem Provider (Denic eG) Prüfungspflichten bezüglich der Eintragung von Domains begründen kann. Die Antragstellerin hatte an alle Mitglieder der Denic und an diese selbst ein Schreiben geschickt, in dem sie darauf verwies, dass sie über Kennzeichenrechte an den Begriffen „guenstiger.de“ und „günstiger.de“ verfüge und unter diesem Namen einen der größten deutschen Online- Preisvergleichsdienste im Internet betreibe. Sie hatte zugleich auf entsprechende Marken unter Angabe der Registrierungsnummer verwiesen. Sie hatte verlangt, jede Registrierung der Domain „günstiger.de“ an andere als die Antragstellerin zu unterlassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren erneut über den möglichen Verstoß gegen eine vom LG Hamburg erlassene einstweilige Verfügung zu entscheiden. Unabhängig von der konkreten Reichweite der Kerntheorie im Wettbewerbsrecht könne deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst seien, die – unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung – allein demjenigen Strukturprinzip folgten, welches Anlass und Grundlage für das Verbot gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2009, Az. 2/3 O 411/08
    §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 analog BGB, §§ 4 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das LG Frankfurt a.M. hat erneut bestätigt, dass die DENIC eG weder direkt noch indirekt als Störer in die Haftung genommen werden kann, wenn eine Domain zur Eintragung gelangt, die fremde Rechte verletzt. Vorliegend ging es um die Domain „huk-coburg24.de“. Bekanntlich registriert die DENIC eine Domain auf einen entsprechenden Antrag hin, wenn sie nicht schon registriert ist. Eine Prüfung, ob an einer angemeldeten Domain Rechte Dritter bestehen, führt die Beklagte in dem von ihr im Hinblick auf die großen Mengen von Registrierungsanträgen (rund 200.000 Registrierungsanträge pro Monat) vollautomatisch betriebenen Registrierungssystem nicht durch. Nach Hinweis der HUK-Coburg Versicherung und deren Dispute-Eintrag löschte die DENIC die Domain, so dass diese der Versicherung zufiel. Die Versicherung forderte nun indes Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die Abmahnung enstanden waren. Begründet wurde die Erstattungsforderung mit der Berühmtheit der Marke „HUK-Coburg“, so dass die erfolgte Rechtsverletzung für die DENIC unschwer zu erkennen gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008, Az. 312 O 937/07
    §§ 12, 823, 1004 BGB,
    §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 3 Abs. 4, 23 Nr. 3 MarkenG, Art 12 lit. c) GMV, § 6 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt keine Domain führen darf, in welcher der Bestandteil „eBay“ geführt wird, so dass der Eindruck erweckt wird, der Anwalt werde für eBay tätig oder unter der Domain würde eBay eigene Inhalte vorhalten. Im vorliegenden Fall waren die Domains „anwalt-ebay“, „anwaltebay“, „rechtsberatung-ebay“, „ebay-recht“ und „ebayrecht“ registriert und mit der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei verlinkt worden. Die Hamburger Richter befanden, dass es gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG Dritten untersagt sei, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich seien, für die die Marke Schutz genieße, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handele und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08
    § 14 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der Admin-c nicht für markenrechtliche Verstöße der Domain haftet. Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Sie hatte den Beklagten, der als Admin-C für die Domain n.de benannt war, durch anwaltliches Schreiben darauf hinweisen lassen, dass ihre Rechte an der deutschen Wortmarke Nr. … n.de durch den Domainnamen n.de verletzt würden. Der Admin-c hatte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und für die Freigabe der Domain durch den Domaininhaber, eine in Dubai ansässige Firma gesorgt. Die Zahlung der von der Klägerin aufgewandten Abmahnkosten verweigert der Beklagte, weil er die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht für gegeben hielt. Zu Recht, wie nun das Oberlandesgericht urteilte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat in der Revision ein Urteil des OLG Hamburg (Link: OLG Hamburg) teilweise aufgehoben. Der Beklagten, die die Geschäftsbezeichnung der Klägerin als .de-Domain registriert hatte, wurde untersagt, die Bezeichnung für von ihr angebotene Dienstleistungen zu verwenden. Dies tat sie erst seit 2002, nachdem zuvor auf der registrierten Domain nur ein „Baustellen-Schild“ gezeigt wurde. Die Klägerin benutzte die Bezeichnung hingegen schon seit 2001 zur Benennung ihres Unternehmens. Hinsichtlich der Nutzung des Namens als Geschäftsbezeichnung bzw. für Dienstleistungen wurden der Klägerin ältere Rechte zugesprochen. Einen Anspruch auf Löschung verneinte der Bundesgerichtshof jedoch – im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Haltens des Domainnamens habe noch keine Kennzeichenverletzung vorgelegen, vor allem da die Klägerin die streitgegenständliche Bezeichnung erst aufgenommen habe, nachdem die Beklagte die Domain habe registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Urteil eine Pressemeldung herausgegeben (JavaScript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 101/08 KfH
    §§ 12, 823, 826, 1004 Abs. 1 (analog) BGB

    Die missbräuchliche Ausnutzung von populären Domains durch Verwendung von Tippfehler-Varianten der Domain („googel“ statt „google.de“) ist hinlänglich bekannt. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits 1997 über die Zulässigkeit der Registrierung der Tippfehler-Domain „t-offline.de“ zu entscheiden und hat dieses Verhalten für rechtswidrig befunden (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.07.2007, Az. 2/6 O 409/07). Gleichermaßen entschied das National Arbitration Forum im Streit um die Verwechselungsgefahr der Domain „stopzila.com“ mit der eingetragenen US-Marke „Stopzilla“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: NAF) und das LG Hamburg im Jahr 2006 (LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2006, Az. 315 O 279/06) hinsichtlich der Domains „bundesliga.de“ und „bundesliag.de“. Nunmehr war das LG Stuttgart gefragt, zu entscheiden, ob der Admin-C einer solchen Tippfehler-Domain haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn dessen Auftraggeber aus dem Ausland stammt und einem Zugriff entzogen ist. Die Stuttgarter Richter bejahten dies. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit eine Markenverletzung gegeben sei. Die Registrierung der sog. Tippfehler-Domain sei jedenfalls ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und verletze das Namensrecht der Klägerin. Darüber hinaus sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzunehmen. Der Admin-C hafte als Mitstörer, da er willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beigetragen habe. Dies gelte auch dann, wenn der Admin-C die konkrete Domain nicht gekannt habe, weil er der Kundin eine Blankoeinwilligung erteilt habe. Eine solche Einwilligung erspare dem Admin-C nicht die Prüfung im Einzelfall.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
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    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05
    §§
    15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Anmeldung einer Domain sowie die anschließende Platzierung eines so genannten „Baustellen-Hinweises“ noch keine marken- bzw. kennzeichenrechtliche Nutzung darstellt. Wenn ein Dritter nach diesem Zeitpunkt dasselbe Zeichen anmeldet und/oder benutzt, kann für diesen Dritten immer noch Markenpriorität festgestellt werden. Dass der Anmelder der Domain nachträglich Inhalte passend zum Kennzeichen einstellt, wurde vom Gericht als unlauter erachtet. Die eingestellten Inhalte seien rudimentär und wurden vom Gericht als das „Feigenblatt zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen bzw. rechtswidrige Nutzung“ bezeichnet. Der Domaininhaber wurde zur Löschung der Domain und zum Schadensersatz verurteilt.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Revision teilweise aufgehoben (BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06; Link: Urteil).
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  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64/08
    §§
    4 Nr. 10 UWG, 15 Abs. 5 MarkenG, 14 Abs. 6 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei rechtswidrigem Domain-Grabbing dem tatsächlichen Rechteinhaber ein Löschungsanspruch in Bezug auf die „gegrabbte“ Domain zusteht. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich, bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, aus § 4 Nr. 10 UWG. Von Domain-Grabbing sei nach herrschender Meinung zu sprechen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet sei, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen seien, bereichern wolle. Der beklagte Anmelder der Domain habe kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung „…“ geltend gemacht. Dass er unmittelbar nach Erhalt der auf die Domain …com bezogenen Abmahnung die anderen genannten Domains für sich registrieren ließ, belege seine Schädigungsabsicht. Das Landgericht wies ferner darauf hin, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der Beklagte behauptet habe, er habe über die Domains nur eine nicht kommerzielle Informationsplattform schaffen wollen. Auch wenn er die Domains in dieser Weise nutze – ohne eigenes Interesse an der Nutzung des Namens – behindere er den Kläger und handelt als Konkurrent des Klägers wettbewerbswidrig. Bei dieser Gelegenheit entschieden die Hamburger Richter ferner, dass der Domaininhaber nicht verpflichtet ist, vor Anrufung eines Streitgerichts zunächst ein ICANN-Schiedsverfahren durchzuführen; dies stelle lediglich einen alternativen Weg zur Streitschlichtung dar.

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