IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC selbst zur Aufhebung von Internetregistrierungen in Anspruch genommen werden kann, wenn eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung offensichtlich vorliegt. Grundsätzlich unterliege die DENIC nur einer äußerst eingeschränkten Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen, die sich auf offenkundige Eingriffe in Rechte Dritter oder auf dokumentierte Vorgänge beziehe. Im vorliegenden Fall würden jedoch mehrere Umstände für einen Rechtsmissbrauch sprechen, die in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass die Registrierungen aufzuheben gewesen seien: Es ging um Domainnamen wie „regierung-mittelfranken.de“ und andere Verbindungen mit den Bestandteilen „Regierung“ und bayerischer Gebietsbezeichnung. Der Freistaat Bayern, der hier gegen die DENIC klagte, habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine anderweitige, sinnvolle Verwendung durch Dritte nicht in Betracht komme. Die Bemühungen um die Aufhebung dieser Registrierungen sei durch zwei Versäumnisurteile gegen den ehemaligen Admin-C und den aktuellen Inhaber der Domains dokumentiert.

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Verstößt eine deutsche Domain gegen geltendes Markenrecht, so kann der betroffene Domaininhaber auf Unterlassung/Löschung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Um während eines anhängigen Rechtsstreits zu verhindern, dass die fragliche Domain auf einen Dritten übertragen wird, bietet die DENIC e.G. einen sog. Dispute-Eintrag (Dispute). Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird. Der Dispute-Eintrag blockt jedoch lediglich deutsche Domains (.de), nicht aber eine .com-Domain. Für sog. generische Top-Level-Domains (gTLDs, z.B. .com, .net, .org, .biz, .info, .name ), nicht aber country code Top-Level-Domains (ccTLD, z.B. co.uk), sieht die Uniform Dispute Resolution Policy (UDRP) den sog. Registrar-Lock vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2009

    LG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 45/08
    §§ 4 k UDRP, 826 BGB

    Das LG Köln hat im Rahmen einer gegen den Anspruch auf Übertragung einer .com-Domain gerichteten negativen Feststellungsklage darauf hingewiesen, dass die Regeln der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (JavaScript-Link: UDRP) der Erhebung einer Klage nicht entgegegenstünde. Die Frage, ob diese Regeln im Verhältnis der Parteien als Vertrag zugunsten Dritter zu berücksichtigen seien, bedürfe nicht der Entscheidung. Denn die auch in diesem Fall vereinbarte Regelung in § 4 (k) UDRP lasse die alternative oder parallele Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich zu. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Überprüfung sei aber ausschließlich die Frage, ob die Registrierung oder Benutzung der streitgegenständlichen Domain gegen kennzeichenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder deliktsrechtliche Bestimmungen des im Streitfall zur Anwendung kommenden nationalen Rechts verstoße. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2009

    Wir zitieren aus einer Pressemitteilung der DENIC eG vom 15.10.2009, die ab dem 23.10.2009 neue Domainrichtlinien einführt. „Die DENIC eG wird die aktuellen Domainrichtlinien unter der Top-Level-Domain (TLD) .de dahingehend erweitern, dass künftig auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains registriert werden können. Desweiteren werden Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD entsprechen, für die Registrierung freigegeben. Das Registrierungsverfahren für die neuen Domains startet am 23. Oktober 2009 9:00 (MESZ). „Die jetzt geschaffenen Veränderungen reduzieren Restriktionen auf ein Minimum“, sagt DENIC- Vorstand Sabine Dolderer (CEO). Um ein Höchstmaß an Chancengleichheit zu gewährleisten, gilt bei der Registrierung das in vielen Bereichen bewährte „First come – first served“-Prinzip, nach dem der erste eingegangene Auftrag zu einer Domain auch die Registrierung erhält. Ergänzend dazu wird es für die Einführungsphase ein spezielles Registrierungssystem geben, über das die Aufträge ausschließlich verarbeitet werden. Potenzielle Interessenten für eine neue Domain sollten sich an einen Internet Service Provider wenden. Informationen zu den geänderten Registrierungsrichtlinien finden sich unter www.denic.de. […] Die Einführungsphase der neuen Domains beginnt am 23. Oktober 2009 9:00 (MESZ). Der Übergang in den normalen Regelbetrieb erfolgt voraussichtlich ab 26. Oktober 2009.“ (DENIC).

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 5 und 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Domainname als Werktitel erst dann markenrechtlichen Schutz erfahren kann, wenn das über den Domainnamen erreichbare Werk zumindest weitgehend fertig gestellt ist. Dies gelte für Internetseiten ebenso wie für andere Werke. Die Kläger hatten im Jahre 2002 die Marke „air-dsl“ eintragen lassen, die Beklagte betrieb die Domains „www. air-dsl.de“ und „www.airdsl.de“. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ihr für die Bezeichnungen „airdsl“ bzw. „air-dsl“ ältere Markenrechte zustünden. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Obwohl die Beklagte die Domains bereits 1998 registrieren ließ, stellte sie erst 2003 dort tatsächlich Inhalte ein. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb zum Zeitpunkt der Eintragung der Klagemarke kein titelschutzfähiges Werk.
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  • veröffentlicht am 3. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 28.08.2007, Az. 3 W 151/07
    §§ 14, 15 MarkenG

    Mit einer Beschlussverfügung des OLG Hamburg war dem Antragsgegner im Vorverfahren zu dieser Entscheidung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, die Bezeichnung „… .de“ – in welcher Schreibweise auch immer – als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.“ Das OLG Hamburg hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die fragliche Domain zur Erfüllung der Beschlussverfügung nicht notwendigerweise beim jeweiligen Provider zu dekonnektieren war. Es habe in diesem Fall ausgereicht, dass nach Eingabe der Domain ein Baustellenzeichen auftauche. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urt. vom 16.07.09, Az. 327 O 117/09
    §§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; 8, 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain „möbel.de“ bzw. „moebel.de“ keinen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain „wwwmoebel.de“ besitzt. Weder auf marken- noch auf wettbewerbsrechtlichen Ansprüche könne sich die Klägerin stützen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Domain und die Firmierung der Klägerin „möbel.de“ keinen markenrechtlichen Schutz durch Verkehrsgeltung erlangt, da sie lediglich beschreibenden Inhalt habe und deshalb von großen Teilen des Verkehrs nicht als individueller Herkunftsnachweis verstanden werde. Die Bekanntheit der Domain und die Anzahl der Nutzer spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle und sage nichts darüber aus, ob der Bezeichnung „möbel.de“ ein Herkunftsnachweis oder lediglich ein Hinweis auf das Thema des Internetportals entnommen werde. Ebensowenig werde die Domain „wwwmoebel.de“ des Beklagten in einer kennzeichenrechtlich relevanten Weise benutzt. Nach den Ausführungen des Gerichts könne dann konsequenterweise auch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne einer zielgerichteten Behinderung durch den Beklagten festgestellt werden. Wo der Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz auf Grund der rein beschreibenden Domain nicht zukomme, müsse sie in Kauf nehmen, dass Wettbewerber ähnliche, ebenfalls beschreibende, Domains verwenden.

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    BGH, Urteil vom 30.07.2009, Az. VI ZR 210/08
    § 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 7 bis 10 TMG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verlagsunternehmen, das eine Domain verpachtet, für den dort befindlichen rechtswidrigen Inhalt nicht passivlegitimiert ist. Vielmehr seien Unterlassungsansprüche gegen den im Impressum genannten Pächter der Domain zu richten. Zwar erbringe das Unternehmen mit der Überlassung der Domain einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als Störerin in Betracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektierung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Klägers komme. Eine weitergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da sie unverzüglich die Löschung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht.

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 3 U 418/09
    § 14 Abs. 3 MarkenG, § 12 BGB

    Das OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Domain keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch besitzt, wenn die Domain nicht kennzeichenmäßig gebraucht wird (Wiederholungsgefahr) und auch vom Beklagten nicht gebraucht werden soll (Erstbegehungsgefahr). Dabei wies der Senat darauf hin, dass der Beklagte die Adresse nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens gebraucht, sondern lediglich die Domain zum Verkauf angeboten habe. Nur hiergegen richtete sich auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2009

    VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2009, Az. 27 L 9/09
    § 9 GlüStV

    Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Landesbehörde nicht befugt ist, im Rahmen einer Ordnungsverfügung die Dekonnektierung einer Domain anzudrohen. Die in der Ordnungsverfügung angeordnete Dekonnektierung sei nicht von der nach § 9 Abs. 1 GlüStV der Antragsgegnerin zukommenden Regelungsbefugnis gedeckt. Mit dem Erlass der Ordnungsverfügung überschreite die Antragsgegnerin die Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Bundesland sei in seiner Verwaltungshoheit nach dem Territorialitätsprinzip im Grundsatz auf sein Landesgebiet beschränkt (Verbandskompetenz; vgl. BVerfG, Urteil vom 15.03.1960, Az. 2 BvG 1/57 , BVerfGE 11, 6; BVerwG, Urteil vom 30.01.2002, Az. 9 A 20/01, NVwZ 2002, 984; Oldiges, Verbandskompetenz, DÖV 1989, 873 (877), m. w. N.; Isensee, in: ders. / Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage (2008), § 126 Rdnr. 35). (mehr …)

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