Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Der Schutz einer Domain als Marke beginnt mit der Hinterlegung von Inhalten, nicht mit der Registrierungveröffentlicht am 1. September 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.08.2010, Az. 6 U 89/09
§§ 5 Abs. 1; Abs. 2 S. 1; 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Unternehmenskennzeichnung mit Aufnahme der Nutzung einer Domain entstehen kann. Allerdings sei die Nutzungsaufnahme und nicht der Zeitpunkt der Registrierung für die Entstehung des Markenrechts Ausschlag gebend. Der Senat: „Die Auffassung der Beklagten, es sei bereits auf den Registrierungszeitpunkt der Domains, also auf den 08.02. bzw. 10.02.2001, abzustellen, da die Benutzung der Domains ihrer Registrierung alsbald nachgefolgt sei, teilt der Senat nicht. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung „mho.de“ (GRUR 2005, 430) Ausführungen dazu gemacht, dass die Registrierung einer Domain den ersten Schritt im Zuge der Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen darstellen könne (a.a.O., S. 431). Dies geschah indes im Zusammenhang mit der Frage, welchen Einschränkungen ein mit der Sperrwirkung der Domain-Registrierung begründeter Freigabeanspruch des Namensträgers aus § 12 BGB unterliegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung hat der BGH unter bestimmten Voraussetzungen die Registrierung der Domain, die den Verstoß gegen § 12 BGB eigentlich schon begründet, als unschädlich angesehen, wenn ihr die Entstehung einer rechtfertigenden Rechtsposition auf Beklagtenseite alsbald nachfolgt. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Domainregistrierung durch die DENIC (hier: einstelliger Second-Level-Domains) ab Stichtag nach „first come, first serve“-Prinzip ist nicht kartellrechtswidrigveröffentlicht am 12. August 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2010, Az. 11 U 36/09
§§ 19, 20 GWBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Denic keinen kartellrechtlichen Verstoß begangen hat, indem sie für die Registrierung von einstelligen Second-Level-Domains das Prinzip des „First come, first served“ ab einem bestimmten Stichtag nutzte. Durch diese Vorgehensweise sei gerade kein Antragsteller benachteiligt worden, da die Chance, Erster zu sein, für alle in gleichem Maße bestanden habe. Die Denic habe das Vorgehen bei der Vergabe der neuen Domains vorher angekündigt und erläutert, so dass der Kläger hiernach hätte vorgehen können. Die Denic habe bei der Registrierung der neuen Domains auch nicht die Inhaber von Namens- und/oder Kennzeichenrechten vorrangig berücksichtigen müssen, da nach der Rechtsprechung Prüfungspflichten wegen Kennzeichenrechten nur stark eingeschränkt bestünden. Der Kläger hatte auch bislang einen der Marke „x“ entsprechenden Geschäftsbetrieb nicht eröffnet und kann infolgedessen nicht geltend machen, er werde dadurch im Wettbewerb behindert, dass er eine berühmte Marke nicht unter der entsprechenden Domain bei der Beklagten registrieren lassen könne, wohingegen der Verkehr erwarte, dass sein Geschäftsbetrieb unter dieser Domain im Internet aufzufinden sei. Somit sei die Sachlage auch nicht mit der „vw“-Entscheidung des OLG Frankfurt zu vergleichen.
- OLG Frankfurt a.M.: DENIC haftet als Störer für solche Domainregistrierungen, die eine „eindeutige, sich aufdrängende Namensrechtsverletzung“ darstellenveröffentlicht am 23. Juli 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09
§ 12 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC e.G. im Falle der durch ein panamaisches Unternehmen registrierten Domainnamen „regierung-oberbayern.de“, „regierung-unterfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“ zur Löschung verpflichtet ist, da es sich um das Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung handelt. (mehr …)
- OLG Braunschweig: Die Registrierung der Domain „bundderverunsicherten.de“ stellt keine Markenverletzung in Bezug auf die Domain „bundderversicherten.de“ dar / Wo keine Zuordnungsverwirrung, da keine Namensanmaßung.veröffentlicht am 30. Juni 2010
OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009, Az. 2 U 191/09
§§ 5 Abs. 2; 15 Abs. 2, Abs. 4 Marken; § 12 BGBDas OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Registrierung eines fremden Namens als Internetadresse nur dann eine Namensanmaßung darstellt, wenn dadurch Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Der Beklagte war Mitglied des Klägers und hatte im Jahre 2008 die Internet-Domain www.b…-d…-verunsicherten.de für sich registrieren lassen und unter dieser Domain eine Internetseite unterhalten, auf der er sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands des Klägers auseinandersetzte. Um auf seine Internetseite aufmerksam zu machen, hat er hierfür mit einer AdWord-Kampagne geworben und hierzu als Schlüsselwort den Begriff „B… d… Versicherten“ eingegeben. Der Kläger hatte daraufhin den Beklagten abgemahnt, die Verletzung seines Kennzeichen- und Namensrechts gerügt und von dem Beklagten verlangt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. die Internetadresse www.b…-d…-verunsicherten.de ohne Zustimmung des Klägers für die Veröffentlichung von Inhalten über die Vereinstätigkeit des Klägers zu verwenden, 2. den Begriff „B… d… Versicherten“ ohne Zustimmung als Überschrift für eine Werbeanzeige für eine Internetseite zu verwenden und 3. ohne Zustimmung des Klägers Google-AdWord-Anzeigen, die auf die Domain www.B…-d…-Verunsicherten.de verweisen, in der Art zu gestalten, dass diese erscheint, wenn nach dem Begriff „B… d… Versicherten“ gesucht wird. (mehr …)
- OLG Köln: Zur Frage, wann ein Domaininhaber wegen Markenverletzung zum Verzicht auf die Domain gezwungen werden kann / dsds-newsveröffentlicht am 29. Juni 2010
OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 180/09
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3; 15 Abs. 2, 3 MarkenG
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Domaininhaber, der verurteilt worden ist, bestimmte Website-Inhalte unter einer Domain mit dem Bestandteil „DSDS“ zu unterlassen, nicht zugleich verpflichtet ist, auf die Domain dsds-news.de gegenüber der DENIC eG zu verzichten. Ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten könne den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs – über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus – vom Inhaber der Domain nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfülle. Ein widersprechendes Urteil des LG Köln hob der Senat auf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Düsseldorf: Internetseite mit rein beschreibender Domain ist nicht geeignet, um Marke rechtserhaltend zu nutzenveröffentlicht am 28. Juni 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010, Az. I-20 U 48/09
Art. 15 Abs. 1 GMVODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betrieb einer Internetseite unter der Domain zappa.com nicht ausreicht, um die Gemeinschaftswortmarke „Zappa“ rechtserhaltend zu nutzen. So drang die Witwe von Frank Zappa, Gail Zappa, nicht mit ihrem Versuch durch, dem deutschen Frank-Zappa-Fanclub die Ausrichtung des Rockfestivals «Zappanale» und den Betrieb der gleichnamige Internetseite betreiben, über welche u.a. Fanartikel mit dem Bart des Musikers angeboten wurden. Zur Begründung hieß es, die Künstlerwitwe habe die Marke nach der Anmeldung nur im Internet genutzt, aber nicht, um für Produkte mit dem Namen Zappa zu werben. Nach der Rechtsprechung des BGH wohnt einer Domain nicht nur eine Adressfunktion, sondern auch eine kennzeichnende Funktion im Sinne einer Marke inne, wenn unter der Domain ein gewerblicher Auftritt eines Unternehmens zu finden ist. Dieser Fall sei jedoch nicht gegeben, wenn die Domain vom Rechtsverkehr nur als beschreibende Angabe verstanden werde. Hierzu erklärte der Senat, nach Mitteilung von Prof. Dr. Thomas Hoeren, dass der Rechtsverkehr eine mit „Zappa“ bezeichnete Internet-Seite als eine solche verstehe, die sich mit der Person des berühmten Musikers Frank Zappa befasse.
- EuGH: Zu den Voraussetzungen einer spekulativen und missbräuchlichen, also „bösgläubigen“ Domain-Registrierung / eu-Domainveröffentlicht am 4. Juni 2010
EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az. C-569/08
Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004; Verordnung (EG) Nr. 733/2002Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Domain-Anmeldung im Einzelfall eine Vielzahl von Faktoren sowie die Umstände der vorherigen Markeneintragung und Domainanmeldung berücksichtigt werden können. Insbesondere seien bei der Markeneintragung folgende Faktoren zu prüfen: Keine Nutzungsabsicht der beantragten Marke; die Gestaltung der Marke; die Eintragung einer großen Zahl von Marken, welche Gattungsbegriffen entsprechen sowie die Eintragung der Marke kurz vor gestaffelter Registrierung von eu-Domains. Hinsichtlich der Domain-Registrierungen sei insbesondere zu beachten: die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde sowie die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.
- OLG Köln: Domain-Inhaber haftet für Domain-Verstöße des Pächters erst ab Kenntnisveröffentlicht am 20. Mai 2010
OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 167/09
§§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Verpächter einer Domain nur dann für Urheberrechtsverstöße des Pächters haftet, wenn er Kenntnis von diesen Verstößen hat. Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete Haftung des Verpächters einer Domain, dessen Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln sei wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Nur dann komme eine Haftung als Störer in Betracht. Grundsätzlich treffe den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters allgemein – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Umstände, die im Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen könnten, sind z.B., wenn zwischen dem Geschäftsführer des Verpächters und dem Pächter Personenidentität bestehe und der Verpächter sich den auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten bewusst verschließe. Dies könne nicht als Unkenntnis gewertet werden. Die Kenntnisse des Alleingeschäftsführers müsse sich auch die juristische Person des Verpächters zurechnen lassen. In dem dargestellten Grundsatz der Haftung erst ab Kenntnis schließt sich das Gericht dem BGH an. - FG Köln: Der Verkauf einer Domain unterliegt nicht der Einkommenssteuerveröffentlicht am 18. Mai 2010
FG Köln, Urteil vom 20.04.2010, Az. 8 K 3038/08
§§ 22, 23 EStGDas FG Köln hat entschieden, dass der Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer im Sinne von „Sonstigen Einkünften“ unterliegt. Der Kläger, der ansonsten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, erhielt für den Verkauf einer Domain an eine GmbH einen Betrag in Höhe von 15.000 EUR. Gegen den Bescheid, der diesen Betrag besteuerte, legte der Kläger Einspruch ein. Er macht geltend, dass es noch offen sei, ob es sich beim Verkauf der Domain um ein Patent handele und somit Einkünfte gemäß § 22 EStG vorlägen, oder ob es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele und somit um steuerfreie Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das Gericht stufte den Verkauf eines Domain-Namens als einen Veräußerungsvorgang und nicht als eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens ein. Bei einem Domain-Namen handele es sich darüber hinaus – auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar sei.
- AG Düsseldorf: Die komplexe Erstellung einer Internetpräsenz ist als Werkvertrag zu wertenveröffentlicht am 7. Mai 2010
AG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2009, Az. 32 C 5799/09
§§ 535 Abs. 2; 631 BGBDas AG Düsseldorf hatte die Rechtsnatur eines „Internet-System-Vertrags“ zu beurteilen (vgl. hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Die Leistungsschuldnerin war verpflichtet, eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und „Vor Ort Beratung“ durchzuführen. Ferner schuldete sie nach diesem Vertrag die Bereitstellung einer Beratungshotline, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten. Der Schwerpunkt des Vertrages lag in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf den vorliegenden Vertrag sei daher, so das Amtsgericht, Werkvertragsrecht anzuwenden. (mehr …)