IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. August 2008

    LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07
    §§ 312 c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 8 u. Nr. 10 BGB-InfoV, 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das Landgericht hat entschieden, dass die Angabe von Versandkosten für den Versand ins Ausland auf der Internet-Handelsplattform eBay vollständig sein muss und nicht in Form einer externen Grafikdatei vorgehalten werden darf. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner bei den Versandoptionen „Versand nach: Europäische Union“ eingegeben. Er teilte jedoch lediglich die Versandkosten für einen Teil der Länder, in die er besonders häufig verkaufte, mit. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der Angabe „Versand nach: Europäische Union“ die Versandkosten für alle damit umfassten Länder aufzuführen sind bzw. die Angaben so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher die jeweiligen Versandkosten leicht selbst ausrechnen kann. Bei Nichtbeachtung würde eine wettbewerbliche Informationspflicht verletzt.

    Die Vorhaltung einer Versandkostendarstellung in einer externen Grafikdatei reicht nach Ansicht des Gerichts für die Angabe der Versandkosten nicht aus. Der Grund ist, dass diese Dateien nicht mit jedem Browser und insbesondere nicht über das WAP-Portal von eBay dargestellt werden können und darüber hinaus der Inhalt jederzeit vom Verkäufer geändert werden kann, ohne dass dies dem Verbraucher bewusst wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07
    §§
    3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, 312, 312 b, 312 c, 312 e BGB i.V. mit 1, 3 BGB-lnfoV, 1 Abs. 1 TextilKennzG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass die gewerblichen Verkäufer auf der Internethandelsplattform eBay einige der sie treffenden Informationspflichten nicht selbst im Rahmen ihres Angebots erfüllen müssen, da diesen Pflichten zum Teil schon durch die eBay-AGB Genüge getan wird. Dies betrifft insbesondere die Pflichten zur Information über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unterneh­mer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Pflichten bereits dadurch erfüllt sind, dass der Kunde auch Mitglied bei eBay ist und sich als solches den eBay-AGB, deren Bestandteil die genannten Informationen sind, unterworfen hat. Eigene Informationspflichten von eBay-Verkäufern bestehen nach Auffassung des Gerichts nur in den Bereichen, die von den eBay-AGB nicht erfasst werden. Neben dieser verkäuferfreundlichen Betrachtungsweise bestätigte das Gericht aber auch einmal mehr, dass Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz abmahnungsfähige Wettbewerbsverstöße darstellen.

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  • veröffentlicht am 7. August 2008

    KEIN Wettbewerbsverstoß (Bagatelle)

    1) OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11

    2) KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07

    3) LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08

    4) LG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09

    ___

    ERHEBLICHER WETTBEWERBSVERSTOSS (keine Bagatelle)

    1) LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07 (keine Bagatelle, individueller Sachverhalt)

    2) OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07; OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009, Az. 1-4 U 225/08

    3)
    LG Fulda, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 O 26/10

    4)
    LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10

    Verschiedene Gerichte halten es für unschädlich, wenn bei einem europaweitem Versandangebot die Kosten für den Auslandsversand nicht angegeben werden. Das OLG Hamm vertritt indessen eine abweichende Rechtsauffassung. Im Einzelnen:

    a) Fehlen der Auslandsversandkosten ist Bagatelle:

    Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil) sieht in der fehlenden Angabe von Versandkosten nur einen Bagatellverstoß: Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (6 W 164/08, Entscheidung vom 07.01.2009) ausgeführt: ‚Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot (Anlage AS 2) die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008), wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWG in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG anzusiedeln ist.‘ “

    Das KG Berlin (Urteil) hält die fehlende Angabe der Versandkosten im Falle eines angebotenen Auslandsversands für nicht wettbewerbswidrig, vielmehr läge ein Bagatellverstoß vor.

    „Auch hinsichtlich der Angabe des Antragsgegners „Versand nach: Europa“ (Antrag e) steht der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV wegen einer fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zu. Es ist schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetzt als die zuvor allgemein vom Antragsgegner genannten „Versandkosten: EUR 12,00“. Denn der nachfolgende Zusatz für Deutschland bezieht sich allein auf einen versicherten Versand als Serviceleistung neben weiteren „Versandservices“. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend einen bloßen Bagatellverstoß nach § 3 UWG angenommen (a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.März 2007, 4 W 19/07, juris Rdn. 8).

    Dass Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können (OLG Hamm, a.a.0.), ist im Regelfall richtig und deshalb Grundlage der gesetzlichen Vorschrift. Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 C 525/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 UWG, § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG, § 678 BGB

    Das AG Bonn ist der bemerkenswerten Rechtsansicht, dass ein Abmahner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn sich deren wettbewerbsrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist. Der Schaden des Abgemahnten läge in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen. Das AG Bonn steht damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 74, 9, BGHZ 9, 14; hier), wonach der Abmahnende dem unberechtigt Abgemahnten grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Einschätzung der Rechslage haftet, da dies der verfahrensrechtlichen Legalität seines Vorgehens widerspricht und eine andere Beurteilung die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren (Art. 20 Abs. 4 GG) beeinträchtigen würde. Eine andere Rechtslage existiert lediglich für den Fall der unberechtigten Schutzrechtsabmahnung (hier). Nur dann, wenn die Abmahnung selbst eine gezielte und damit unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Hierfür ist aber eine bloße Fahrlässigkeit bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beurteilung der Rechtslage nicht möglich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.167). Das Urteil des AG Bonn gründet sich zwar auf den Ersatzanspruch aus § 678 BGB, doch kann, damit Wertungswidersprüche vermieden werden, kein anderes rechtliches Ergebnis gelten (vgl. allgemein: OLG Hamburg, WRP 1983, S. 422, AG Frankfurt, WRP 1990, S. 571, 573).
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  • veröffentlicht am 5. August 2008

    AG Rendsburg, Urteil vom 04.09.2006, Az. 18 C 460/05
    §§ 305 Abs. 1, 309 Nr. 7, 8, 323 Abs. 5 S. 2, 434 Abs. 1, 444, 475 BGB

    Das AG Rendsburg hat entschieden, dass der auf Seiten von privaten Verkäufern häufig zu findende Gewährleistungsausschluss unwirksam sein kann, wenn er sich in mehreren eBay-Angeboten wiederfindet. Das Amtsgericht verkündete: „Zwar könnte hier … problematisch sein, dass gemäß § 305 Abs. 1 BGB eine Vertragsbedingung nur dann als allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen ist, wenn die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen ausgestellt worden sind. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt nämlich nicht unter § 305 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rn. 9 m.w.N.). Auf der anderen Seite gelten die § 305 ff BGB auch bereits für den sog. ersten Verwendungsfall. Und darüber hinaus ist auch gleichgültig, ob die Verwendung im geschäftlichen oder nichtgeschäftlichen – so wie hier der Fall – Bereich erfolgt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 305 Rn. 9 a.E.; OLG Hamm, NJW-RR 2005,1220,1221). Zwar hat die Klägerin insoweit behauptet, dass es sich vorliegend um einen „Privatverkauf“ gehandelt habe. Auf der anderen Seite ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass die Klägerin diesen Haftungsausschluss in 12 weiteren eBay-Auktionen verwandt hat. Und dieser Umstand begründet sodann die Vermutung für ihren Charakter als AGB (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 24).“

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  • veröffentlicht am 4. August 2008

    LG München I, Urteil vom 21.09.2006, Az. 17 HK O 12520/06
    §§ 5, 8 UWG

    Das LG München ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler auch dann als Störer wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der jeweilige Verstoß durch ein Verhalten eines Dritten – im vorliegenden Fall eines fremden Suchmaschinenbetreibers für Preisvergleichsmarketing – entsteht. Die gleichermaßen kurze wie folgenschwere Entscheidung des Landgerichts lautete: „Selbst wenn man den Vortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt, dass bis zum 04.07.2006 die Angabe konkreter Versandkosten bezogen auf das Produkt nicht möglich gewesen sein sollte, entbindet dies die Antragsgegnerin nicht von der Haftung für ihre Werbung. Wenn die Antragsgegnerin weiß, dass solche konkreten Angaben nicht möglich sind, sondern lediglich zu niedrige Versandkosten, dann darf sie auf diese Weise eben nicht inserieren. Eine irreführende Werbung kann nicht durch technische Unmöglichkeit gerechtfertigt werden.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB

    Das OLG Hamm ist der Rechtsansicht, dass ein eBay-Händler sein Angebot nicht ohne weiteres auf gewerbliche Kunden beschränken darf, um ein Widerrufsrecht auszuschließen. Ein Onlinehändler hatte genau diese Einschränkung in seine Artikelbeschreibung aufgenommen und sodann auf die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung verzichtet. Hierin sah das OLG einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB. Aus der Klausel „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen“ könne nicht in der nötigen Weise hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft wird, mit der Folge, dass die nötigen Widerrufsbelehrungen entfallen könnten. Ein Verkauf an Verbraucher werde nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, weil die Klausel überaus versteckt eingestellt sei, so dass sie leicht übersehen werden könne. Dies erfülle einen Umgehungstatbestand, wie er beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werde solle.
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  • veröffentlicht am 1. August 2008

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei eBay-Auktionen die Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs.1 BGB-InfoV nicht in Form einer Grafikdatei (z.B. jpeg-Datei) vermittelt werden können, wenn eine solche über eine externe Quelle (Server) in die jeweilige Artikelbeschreibung geladen wird. eBay wirbt ausdrücklich mit der WAP-Abrufbarkeit der Auktionen, also mittels Handy usw. und verpflichtet Onlinehändler dazu, sämtliche Informationen in die Artikelbeschreibung aufzunehmen. Geschieht dies aber, wie vorliegend, nicht, wird das über WAP abgerufene Angebot ohne Pflichtinformationen dargestellt. Darin, so das Oberlandesgericht, liege ein Wettbewerbsverstoß. Das Urteil dürfte auch auf das Impressum und andere Pflichtinformationen übertragbar sein.

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 344/07
    §§
    266, 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2 a, 312c Abs. 1 Satz 1, 320 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die §§ 305 ff. BGB das Marktverhalten regelnde Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG sind und unwirksame AGB zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, die im Mindestmaß abgemahnt werden können. In diesem Zusammenhang wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass sich dieses Ergebnis auch bei Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergäbe, was u.a. dem OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) nicht aufgefallen ist. Im vorliegenden Fall des Kammergerichts verstieß die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ u.a. gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da dem Kunden in unzulässiger Weise sein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) abgeschnitten wurde. Das Kammergericht stellte fest, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) keine spezielle gesetzliche Regelung sei, die dem UWG vorgehe.
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  • veröffentlicht am 29. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. I ZR 24/03
    § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs.1 UWG i.V. mit §§ 2, 21 AMG, § 3a HWG, § 4 TDG; Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ

    Der BGH ist der Ansicht, dass ein Onlinehändler das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken kann, in dem er anzeigt, dass er Adressaten in einem bestimmten Land nicht beliefert. Der Bundesgerichtshof wies allerdings darauf hin, dass ein solcher Ausschluss (Disclaimer) nur dann wirksam ist, wenn er (1) eindeutig eindeutig gestaltet, (2) aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist und vom (3) vom Oninehändler auch tatsächlich beachtet wird, also nicht Waren entgegen dem Lieferausschluss doch in das betreffende Land geliefert werden.

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