Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Was ist eigentlich Pornographie?veröffentlicht am 13. November 2009
KG Berlin, Urteil vom 08.02.2008, Az. (4) 1 Ss 312/07 (192/07)
§§ 11 Abs. 3; 184 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGBDas Kammergericht hat sich in dieser strafrechtlichen Entscheidung ausführlich mit dem Begriff der „Pornographie“ auseinandergesetzt. Gegenstand des Verfahrens waren Kalender mit nackten männlichen Models, welche sich an ein homosexuelles Publikum richteten. Jeder Kalenderseite zeigte jeweils ein Model, teilweise mit erigiertem Penis. Das Kammergericht sprach den Angeklagten gleichwohl davon frei, sich durch das freie Angebot der Kalender im Internet und die Übersendung an den jeweiligen Besteller der Verbreitung pornographischer Schriften strafbar gemacht zu haben. Im Einzelnen: (mehr …)
- Rammstein auf dem Index?veröffentlicht am 12. November 2009
Zum Thema „Jugendschutz“ vermeldet das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, es habe in seiner Sitzung vom 05.11.2009 entschieden, die CD „Liebe ist für alle da“ der Gruppe „Rammstein“ zu indizieren. Begründung: „Ausschlaggebend für die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien war das Lied „Ich tu dir weh“. In dem Lied wird nach Auffassung des Gremiums in befürwortender Art und Weise dargestellt, wie ein Mensch einen anderen quält und ihm ohne jegliches Mitgefühl schwerste Verletzungen zufügt. Es werden zudem sado-masochistische Handlungen in befürwortender Weise beschrieben. (mehr …)
- OLG Hamburg: Verkauf indizierter Computerspiele kann mit einem Streitwert von 30.000 EUR abgemahnt werden / Zur fortlaufenden Prüfungspflicht des Verkäufersveröffentlicht am 13. Mai 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass das öffentliche Angebot eines indizierten Computerspiels (hier: „50 Cent Bulletproof“) gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG verstößt und damit einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Vorschriften zum Schutze der Jugend stellten Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (BGH WRP 2007, 1173, 1177 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Darüber hinaus fanden die Hanseatischen Richter keine Beanstandung an dem zu Grunde gelegten Streitwert. Eine Wertfestsetzung in dem Bereich von rund 25.000,00 bis 30.000,00 EUR entspreche der Rechtsprechung des Senats. Die Wertfestsetzung orientiere sich in Fällen von Verstößen gegen das JuSchG nicht in erster Linie an den gefährdeten Umsatzinteressen des Klägers, sondern an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung und damit an dem Angriffsfaktor. Denn ein (auch nur kurzzeitiger) Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 könne gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
(mehr …)