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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Berlin, Beschluss vom 16.12.2010, Az. 27 L 355.10
    §§ 5 Abs. 1, 20 Abs. 4 JMStVtr; Art. 5 Abs. 3 GG

    Das VG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für erotische Kunst in Form von Literatur, Videos und Fotografie sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen kann, wenn Textpassagen enthalten sind, in denen sexuelle Vorgänge explizit, im Detail und drastisch beschrieben werden. Ohne ausreichende Maßnahmen zur Sicherstellung, dass Minderjährigen diese Inhalte nicht zugänglich gemacht werden, gehe der Jugendschutz vor. Die gesetzliche Folge, dass bei jugendgefährdenden Angeboten der Anbieter dafür zu sorgen habe, dass Kinder oder Jugendliche sie üblicherweise nicht wahrnehmen, was durch technische Mittel oder zeitliche Einschränkung des Angebots erfolgen könne, trage den kollidierenden Grundrechten hinreichend Rechnung und unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Anbieter war zuvor aufgegeben worden, dass er die Webseite nur zwischen 22.00 und 6.00 Uhr „einschalten“ dürfe, was das VG als gerechtfertigt ansah. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Tiergarten, Beschluss vom 11.03.2010, Az. 349 Gs 731/10
    §§ 130, 131 StGB

    Das AG Tiergarten hat für folgenden Titel auf einem Trägermedium die Beschlagnahme auf Grund von Volksverhetzung und unzulässiger Gewaltdarstellung (§§ 130, 131 StGB – Gesetzestext s. unten) verfügt. Der Titel darf nicht mehr der Öffentlichkeit angeboten werden:

    Das Monster bricht aus
    CD des Interpreten „Breity“
    Distributionz, Osnabrück
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  • veröffentlicht am 10. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat laut Bekanntmachung Nr. 16/2010 über jugendgefährdende Trägermedien vom 20.12.2010 (Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 200 vom 31.12.2010, S. 4485) spezielle Versionen folgender Videofilme indiziert, wodurch diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche vertrieben werden dürfen, im Einzel- und Versandhandel bestimmte weitere Vertriebsbeschränkungen zu beachten sind und ein Verstoß gegen dieses Vertriebsverbot regelmäßig auch einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07):

    The Butcher
    DVD
    Vivendi Entertainment,
    Universal City/USA
    Palisades Tartan, New York/USA

    The last House on the left
    Extended Version
    (Remake 2008)
    BluRay Disc
    Universal Pictures Germany GmbH, Hamburg

    The Midnight Meat Train
    Director’s Cut
    (Extreme Edition)
    BluRay Disc
    Lions Gate Home Entertainment Ltd., London/GB

    The Tournament – Battle Royale unter Killern
    Ascot Elite Home Entertainment, Stuttgart

  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.08.2010, Az. 4863 Js 213972/10 – 931 Gs
    §§ 11 Nr. 3; 131 StGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat für folgende Titel auf Trägermedien die Beschlagnahme auf Grund der Verwirklichung des Straftatbestandes § 131 StGB (Gesetzestext s. unten) verfügt:


    Angel of the Night

    (Red Edition)

    Zombie – Dawn of the dead
    (Red Edition)

    Doppel-DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Frozen Scream
    (enthaltene Bonusfilm „Blutrausch der Zombies“)
    Red Edition
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Geisterstadt der Zombies
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Grossangriff der Zombies
    Red Edition
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Halloween II
    (neue Fassung)

    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Mutiert – Crying Fields
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Pledge class
    (Red Edition)
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Silent Hill – Homecoming
    Xbox 360-Spiel, UK-Version
    Konami Digital Entertainment GmbH, Frankfurt/Main

    The Burning – Brennende Rache
    (Blood Edtion)
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    The Dentist
    (Red Edition)
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

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  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat laut Bekanntmachung Nr. 16/2010 über jugendgefährdende Trägermedien vom 20.12.2010 (Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 200 vom 31.12.2010, S. 4485) spezielle Versionen folgender Computerspiele – darunter auch die EU-Version des populären Ego-Shooters „Medal of Honor“ – indiziert, wodurch diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche vertrieben werden dürfen, im Einzel- und Versandhandel bestimmte weitere Vertriebsbeschränkungen zu beachten sind und ein Verstoß gegen dieses Vertriebsverbot regelmäßig auch einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07):

    Crackdown 2
    Xbox 360, EU-Version
    Microsoft Corporation,
    Redmond/USA

    Dead Rising 2
    Xbox 360, UK-Version
    CE Europe Ltd, London/GB

    Medal of Honor
    Limited Edition
    PC DVD-ROM, EU-Version
    Electronic Arts Swiss Sàrl, Genf/CH

    Rogue Warrior
    Playstation 3, EU-Version
    ZeniMax Europe Ltd., London/GB

    The House of the Dead III
    Xbox, EU-Version
    SEGA Europe Ltd., Brentford/GB

    Unreal Tournament 3
    Playstation 3, EU-Version
    Midway Games Ltd, London/GB

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hanau, Urteil vom 14.09.2010, Az. 6 O 104/10 §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iV.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchuG

    Das LG Hanau hat einen Antrag des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall sollte dem Pächter einer Tankstelle ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, der gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist, nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck beauftragte der Verein einen Jugendlichen (17-jährig) zum Erwerb eines alkoholhaltigen Getränks in der Tankstelle unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson. Der Alkohol wurde dem Testkäufer ohne Prüfung eines Ausweises ausgehändigt. Zum Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes ließ das Gericht den durchgeführten Testkauf jedoch nicht gelten und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die mit dem Testkauf gewonnenen Ergebnisse seien nicht verwertbar. Es sei anerkannt, dass Testmaßen unlauter seien, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begangene oder bevorstehende Verletzung vorlägen und der Tester vielmehr lediglich die Absicht verfolge, mit verwerflichen Mitteln, insb. mit strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen oder besonderen Verführungskünsten auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuwirken. Eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr des Tankstellenpächters hinsichtlich Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz sei bei Außerachtlassung des Testkaufes nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2010

    VG Köln, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 22 L 1899/09
    §§ 80 VwGO; 25 Abs. 4 JuSchG

    Das VG Köln hat entschieden, dass der Titel des Liedes „Ich tu dir weh“ und eine im Booklet zu der CD enthaltene fotografische Darstellung eines Mannes, der zum Schlag auf das Gesäß einer über seinen Beinen liegenden unbekleideten Frau ausholt, keinen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz darstellt. Verrohend wirkten Medien dann, wenn sie geeignet seien, bei Kindern und Jugendlichen negative Charaktereigenschaften wie Sadismus und Gewalttätigkeit u.a. zu wecken oder zu fördern. Dies werde z.B. dann angenommen, wenn mediale Darstellungen Brutalität fördern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Dies treffe auf oben genannte Titel und Darstellung nicht zu. Das Lied „Ich tu dir weh“ enthalte gerade keine aus einschlägigen filmischen, fotografischen oder literarischen Medien bekannte, detaillierte und zusammenhängende Darstellung von wirklichkeitsnahen Gewaltexzessen, deren jugendgefährdende Wirkung regelmäßig gegeben sein würden. Vielmehr werde in dem Titel entweder eine offensichtlich extreme Abhängigkeitsbeziehung zwischen zwei Personen oder aber ein Konflikt bei einer Person mit gespaltener Persönlichkeit dargestellt, was für die jugendlichen Fans der Musikgruppe auch anhand der verwendeten Stilmittel erkennbar sei. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2010

    VG Köln, Urteil vom 23.03.2010, Az. 22 K 181/08
    § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG;
    Art. 5 GG

    Das VG Köln hat entschieden, dass eine an Jugendliche gerichtete Schrift des Landesverbandes der Jugend- organisation der NPD in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden darf. In der Publikation seien Texte enthalten, die dem verfassungsrechtlich bedeutsamen Interesse an einer ungestörten Entwicklung und Erziehung der Jugend zuwiderliefen, da die verfahrensgegenständlichen Texte unter anderem darauf gerichtet seien, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit aufkommen zu lassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAb dem 01.04.2010 ist für Spielesoftware eine neue USK-Kennzeichnung zu verwenden, welche die jeweilige Altersfreigabe bekundet. Auf die Altersfreigabe ist auf dem Bildträger und der Hülle des Spiels mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 12 cm2 und dem Datenträger auf einer Fläche von mindestens 2,5 cm2 anzubringen. Bereits zum 01.06.2008 hergestellte und verpackte Spiele mit alten Kennzeichen, die noch nicht an Endkunden ausgeliefert wurden, müssen für einen Vertrieb ab dem 01.04.2010 nachträglich mit einem Aufkleber über die Alterskennzeichnung in der neuen Kennzeichengröße versehen werden. Das Versäumnis, die neuen Kennzeichen zu verwenden, kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung, aber auch zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 50.000 EUR führen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2009, Az. 14 K 4086/07
    §§ 4 Abs. 2 S. 2; 20 Abs. 1 JMStV; § 59 Abs. 3 RStV

    Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite mit pornographischen Inhalten von der zuständigen Landesmedienanstalt kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er nicht sicherstellt, dass nur Erwachsene auf das Angebot zugreifen können. Der klagende Betreiber hatte sich gegen eine auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ergangene Beanstandungs- und Untersagungsverfügung gewehrt, die von der zuständigen Landesmedienanstalt ergangen war und mehrere auf den Kläger registrierte Internet-Domains betraf. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht indes zurück. (mehr …)

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