IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Februar 2010

    AG Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 115 C 1/09
    §§ 346 BGB a.F., 807, 793 BGB

    Das AG Bonn hat entschieden, dass die Telekom das Gesamtguthaben aus 438 Telefonkarten, die der Kläger zwischen 1991 und 1998 im Abonnement bezogen hatte, erstatten muss. Die Einrede der Verjährung wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Ursprünglich seien die Guthaben auf den Telefonkarten unbefristet gewesen. Die Karten wurde auf Grund der Euro-Umstellung jedoch zum 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt. Die Telekom war der Auffassung, dass seit Inkrafttreten dieser Sperrung während der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, also bis zum 31.01.2004, ein Umtausch in gültige Karten möglich gewesen sei, danach jedoch nicht mehr. Dies sah das Gericht nicht so. Nach dessen Ansicht verjähre der Umtauschanspruch erst, wenn der zu Grunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Da die Karten unbefristet waren und es somit im Ermessen des Karteninhabers liege, wann er den Anspruch ausübe, beginne auch die Verjährung des Umtauschanspruchs erst mit der Geltendmachung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten: Hinweis: Der BGH hat die Verjährungsfrist einen Monat später auf 10 Jahre begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. III ZR 178/09). Ein Umtausch von Telefonkarten, die vor 2000 erworben wurden, ist damit nicht mehr möglich.

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  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Zeven, Strafbefehl aus dem 4. Quartal 2009
    §§ 89, 148 TKG

    Das AG Zeven hat eine Hamburgerin per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 600,00 EUR verurteilt. Sie hatte sich unerlaubt Zugang zum unverschlüsselten WLAN des Nachbarn verschafft. Dies wurde wohl als Verstoß gegen das Abhörverbot nach § 89 und somit gemäß § 148 TKG als Straftat bewertet worden. Dies wiederum finden wir gewissermaßen sportlich. § 89 TKG befasst sich mit dem Abhören und der Weitergabe von Nachrichten, was bei einem Zugang zu einem fremden WLAN nun nicht notwendigerweise Tat und Absicht des Schwarzsurfers ist. Das Datum des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls und das entsprechende Aktenzeichen des Strafverfahrens wurden und werden nicht veröffentlicht. Weitere Einzelheiten können der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Stade entnommen werden (JavaScript-Link: PM 14/09 vom 16.12.2009).

  • veröffentlicht am 20. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09
    §§
    3; 4 Nr. 10; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, welches Telefon- anschlüsse von Kunden eines Wettbewerbers bewusst auf das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters voreinstellt und/oder voreinstellen lässt, durch gezielte Behinderung wettbewerbswidrig handelt, wenn die Kunden zuvor lediglich die Einrichtung der Rufnummernanzeige (Clipfunktion) beantragt haben. Eine trotz gegenteiligen Kundenauftrags durchgeführte Änderung der bisher zu Gunsten der Klägerin bestehenden dauerhaften Voreinstellung des Telefonanschlusses, wenn sie nicht nur auf einem Bedienungsfehler oder ähnlichen Versehen beruhe, sondern bewusst erfolge, stelle über die im unangemessenen „Umlenken“ des Kundenauftrags liegende Vertragsverletzung hinaus auch eine unlautere Behinderung der davon betroffenen Klägerin dar (vgl. BGH, GRUR 2009, 876 [Rn. 21 f.] – „Änderung der Voreinstellung II“ m.w.N.). Dem bewussten Verhalten eines mit der Abwicklung des Kundenauftrags persönlich befassten Mitarbeiters stehe es auf dem Gebiet der Kommunikation mit seinen vielfältig technisierten Abläufen gleich, wenn solche Vorgänge ohne ausreichende menschliche Kontrolle automatisch erfolgten und dabei vorkommende weisungswidrige Änderungen der Voreinstellung zu Gunsten des eigenen Unternehmens bei dessen Organisation bewusst in Kauf genommen würden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009, Az. 11 S 32.09
    § 123 VwGO, § 113a TKG, Art. 12 GG

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches  für Unternehmen und Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung stellt, nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet ist. Die von dem in diesem Fall angegriffenen Unternehmen angebotenen Webhosting-Pakete umfassten dabei neben der Betreuung der Domains auch bestimmte Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Postfächern durch die Kunden zur Versendung von E-Mails über die zur Verfügung gestellten Server. Hierbei erfolgte die Einrichtung des dazu notwendigen Postfachs, der Kennung und die Aktivierung sowie der Betrieb durch den Kunden selbst. Allerdings stellte die Antragstellerin dafür eine besondere Konfigurationssoftware zur Verfügung, die insbesondere die Übersicht über das Einloggen in den Benutzerzugang, eine Zugangsanalyse und -auswertung und die Rechnungs- und Provisionsverwaltung ermöglichte bzw. erleichterte. (mehr …)

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