IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
    § 46 TKG; § 935 ZPO

    Das AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    AG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 C 1895/09
    § 46 TKG; § 935 ZPO
    ; § 32 Abs. 2 RVG

    Das AG Böblingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Freischaltung eines Telefonanschlusses, abgewiesen, da hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei. Die Antragstellerin hatte am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner … hatte die Antragstellerin erfahren, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen. Es könne, so das Amtsgericht, dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Antragstellerin wegen Störungen begründet gewesen sei und ob die Antragstellerin die Rufnummerportierung bereits bei Vertragsschluss mit der … am 25.08.2009 beantragt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 57/09
    §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hatte auch in dieser Angelegenheit über die Zulässigkeit einer Werbung als „beliebtester Anbieter“ für Telefon- und IT-Dienstleistungen zu entscheiden. In einer parallel bearbeiteten Angelegenheit war das OLG zu dem Schluss gekommen, dass die benutzte Anpreisung als beliebtester Anbieter dann nicht irreführend sei, wenn es sich um den Marktführer in dem beworbenen Bereich handele. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Werbenden jedoch um einen Anbieter, der in einigen Bundesländern nicht vertreten, dessen Tätigkeit also regional begrenzt war. In der Werbung stellte sich die Antragsgegnerin jedoch als „beliebtester Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV“ dar. Dies erwecke nach Auffassung des Gerichts den irreführenden Eindruck beim Verbraucher, dass die Antragsgegnerin deutschlandweit tätig sei. Nun sei das Angebot der Antragsgegnerin jedoch nicht nur durch übliche „Versorgungslücken“ begrenzt, sondern die Dienstleistung könne in bevölkerungsreichen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Hessen gar nicht erbracht werden, so dass ein falscher Eindruck beim Verbraucher entstehe. In einer parallel entschiedenen Angelegenheit hatte das OLG die Werbung als „beliebtester Anbieter“ als zulässig erachtet, da es sich in jenem Fall bei dem Werbenden um den Marktführer handelte.

  • veröffentlicht am 15. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; 8 TMG; 88 TKG; Art. 10 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Access-Provider nicht dazu verpflichtet werden kann, den Zugang auf rechtsverletzende Webseiten zu unterbinden. Nicht zu verwechseln ist dieser Fall mit der Sachlage, dass ein Hosting-Dienst wie Rapidshare auch rechtswidrig handelnden Filesharern (ungewollt) die Möglichkeit bietet, Inhalte ins Netz zu stellen, die von Dritten heruntergeladen werden können (vgl. OLG Hamburg, OLG Düsseldorf). Die Beklagte vermittelte im vorliegenden Fall Ihren Kunden u.a. Zugang zu dem Internetdienst „d…am“, der nach Auffassung der Klägerin deren Rechts an Musikwerken verletze, indem dort eine Linksammlung auf zahllose rechtswidrige Kopien von Werken aus dem Repertoire der Klägerin angeboten werde. Die Beklagte solle nun für bestimmte Werke den Kunden des Internetdienstes den Zugriff auf die Links zu diesen Werken verwehren. Dies lehnte das Gericht ab. Das Begehren der Klägerin sei auf eine (teilweise) unmögliche Leistung gerichtet und deshalb unbegründet. Die Kammer führte aus, dass unstreitig alle derzeit bekannten technischen Möglichkeiten einer Filterung oder einer Sperre so umgangen werden könnten, dass die Website „d…am“ mit den URLs zu den streitgegenständlichen Werken weiterhin über die von der Beklagten bereitgestellten Internetzugänge aufgerufen werden könne.

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 1/09
    §§ 7 UWG; 45 d TKG; 13 TKV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Anruf einer Telefongesellschaft bei einem ehemaligen Kunden mit dem Ziel, den erfolgten Wechsel der Gesellschaft rückgängig zu machen, unzulässig sind, wenn der ehemalige Kunde nicht in Werbeanrufe eingewilligt hat. Entgegen dem Begehren der Klägerin gelte dies aber nicht, wenn der Anruf einen Dritten erreicht, der nicht Anschlussinhaber ist. Habe der Anschlussinhaber eine Einwilligung erteilt, werde diese nicht unwirksam, wenn ein Dritter den eigentlichen Anruf entgegennehme. Wollte man das Einverständnis der jeweils erreichten Person voraussetzen, würde dies bedeuten, dass trotz des Einverständnisses des Anschlussinhabers ein Werbeanruf unter dessen Rufnummer nur dann erfolgen dürfte, wenn – was einen Zufall darstellen kann – dieser selbst auch das Gespräch annehme. Der Anrufende müsse immer damit rechnen, anstelle des Anschlussinhabers eine andere Person zu erreichen, die ihrerseits mit Werbeanrufen nicht einverstanden ist. Falls die Entgegennahme des Gesprächs durch diesen Dritten bereits einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG – bei Unanwendbarkeit der Bagatellklausel – darstellen würde, wäre eine rechtmäßige Telefonwerbung nur noch zufällig möglich und praktisch undurchführbar. Ein – de facto – vollständiger Ausschluss telefonischer Werbung entspreche aber weder den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers noch denen des europäischen Richtliniengebers.

  • veröffentlicht am 31. Mai 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    § 13 a UKlaG

    Das LG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstleisters auf Auskunft über den Inhaber einer E-Mail-Adresse beim unerwünschter Werbung (Spam) zulässig ist. Der Einwand der Beklagten, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse sich mit dem Synonym „Herr ewa awe“ unter Angabe einer Straße und eines Ortes angemeldet habe, und somit wegen einer offensichtlichen Falschangabe kein Beteiligter im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes vorhanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Auch dass in der unerwünschten Werbe-E-Mail Firma, Ansprechpartner und Mobilfunknummer angegeben waren, sei kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Wenn nämlich – wie in diesem Fall – die Angaben in der E-Mail nicht ausreichen, um nach einer Internetrecherche unschwer an die gewünschten Informationen zu gelangen, sei die Auskunftserteilung geboten. Einen – auch als harmlos aufgemachten – Telefonanruf oder eine E-Mail an den Werbenden durch den Betroffenen selbst hielt das Gericht nicht für geeignet, um insbesondere Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Unterlassungsgegners zu erhalten. Zuständig für Auskunftsklagen dieser Art sei im Übrigen das von der Klägerin auch zunächst angerufene Amtsgericht.

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
    §§ 15; 19a; 94; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die für illegales Filesharing bekannte Website „The Pirate Bay“ hostet, diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und in der Folge verpflichtet ist, die Website nicht mehr an das Internet anzubinden oder Datenverkehr dorthin durchzuleiten. Dabei entschied das Landgericht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG dem Provider nicht zu Gute kommen könne. Auf Grund der nur summarischen Prüfung fiel die Begründung der einstweiligen Verfügung eher kurz aus: „Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach der Abmahnung der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletztenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).“ Der volle Text des Beschlusses findet sich bei telemedicus.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2010

    LG Bielefeld, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 4 OH 740/09
    §§ 3 Nr. 30 TKG; § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG; §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Internetprovider per einstweiliger Verfügung verpflichtet werden kann, die Löschung von Verkehrsdaten, welche zum Nachweis illegalen Filesharings benötigt werden, zu unterlassen. Eine Löschung der Verbindungsdaten würde den Auskunftsanspruch der Antragstellerin vereiteln, so dass der erforderliche Anordnungsgrund bestehe. Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die an dieser Stelle Bezug genommen werde (vgl. etwa Beschluss vom 11.02.2009, Az. 4 OH 8/09 ), sei es – entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung – darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft beziehe, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweise. Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 48.000,00 EUR festgesetzt (300,00 EUR je Auskunftsanspruch).

  • veröffentlicht am 24. März 2010

    VG Hamburg, Urteil vom 26.09.2005, Az. 16 K 5938/04
    § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO;
    § 4 RGebStV

    Das VG Hamburg hat in diesem etwas älteren Urteil darauf hingewiesen, dass Gebührenforderungen der GEZ innerhalb von vier Jahren verjähren. Bedient sich der Gebührenpflichtige zur Abwehr einer verjährten Gebührenforderung der GEZ eines Rechtsanwalts, so können dessen Kosten der Gebührenstellerin auferlegt werden, wenn die Beauftragung des Anwalts notwendig war. Im vorliegenden Fall bejahte das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit mit folgender Argumentation. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 3 C 1895/09
    § 46 TKG; § 935 ZPO

    Das AG Böblingen hat entschieden, dass die Portierung einer Rufnummer von einer Telefongesellschaft zur anderen nicht mit einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden kann, da hierin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege. Die Rückportierung der Rufnummer auf die Antragsgegnerin sei nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme aber  nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Eine solche sei seitens der Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. (mehr …)

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