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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Februar 2019

    BVerfG, Beschluss vom 30.10.2018, Az. 2 BvQ 90/18
    Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 64 ff. BVerfGG, § 32 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Partei Alternative für Deutschland (AfD) Bundesinnenminister Seehofer nicht untersagen lassen kann, in seiner Eigenschaft als Bundesminister zu äußern, die AfD oder oder die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag stellten sich gegen diesen Staat, seien in Wahrheit gegen die demokratische Staatsform eingestellt, würden aber zugleich die Öffentlichkeit über diesen Umstand arglistig täuschen und sie seien oder verhielten sich „staatszersetzend“. Die Antragstellerinnen waren der Auffassung, Seehofer habe in seiner Funktion als Bundesinnenminister durch diese Äußerungen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG verletzt. Der Antragsgegner nehme mit der Verbreitung seines Interviews – in dem er ausdrücklich als Bundesminister und in keiner anderen Funktion agiere – über die Homepage des von ihm geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch, die ihm allein aufgrund seines Ministeramtes zur Verfügung stünden und politischen Wettbewerbern verschlossen seien. Damit habe er die Grenzen der zulässigen Teilnahme des Inhabers eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf überschritten. Das BVerfG entschied nun, dass für den Antrag auf Entfernung des Interviews von der Homepage des Bundesinnenministeriums kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, da dies längst geschehen sei. Hinsichtlich des Antrags, Seehofer in seiner Funktion als Bundesinnenminister eine Wiederholung der im Interview vom 14.09.2018 getätigten Äußerungen in sonstiger Weise zu verbieten, betrifft der Antrag künftige Handlungen des Antragsgegners und sei damit auf die von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 64 ff. BVerfGG und mithin auch von § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht umfasste Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet. Dabei sei auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerinnen auch nicht ersichtlich, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfordere. Dem stehe bereits entgegen, dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Antragsgegner beabsichtige, die angegriffenen Äußerungen unter Rückgriff auf die Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen. Hiervon könne angesichts der Löschung dieser Äußerungen auf der Homepage des Ministeriums nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Anmerkung: Man mag eine ganz eigene und kritische Sichtweise von dem politischen und gesellschaftlichen Auftreten der AfD haben. Dass aber vorliegend nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfordere, ist juristisch schwer nachvollziehbar. Im Zivilrecht reicht jedenfalls die reine Zusage, zukünftig von Verletzungshandlungen abzusehen oder das bloße Einstellen der Verletzungshandlung nicht – wie hier – aus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Vielmehr darf an der Ernstlichkeit einer Erklärung der Einstellung der Verletzungshandlung kein Zweifel bestehen. Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr werden von der zivilrechtlichen Rechtsprechung hohe Maßstäbe gesetzt. Daher ist grundsätzlich eine mit einer ausreichenden Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung notwendig, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Diese aber hat das Ministerium offensichtlich nicht abgeben wollen. Die Ausführungen des Senats überzeugen in diesem Punkt nicht. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Weigert sich die Gegenseite, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben?

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  • veröffentlicht am 5. Februar 2019

    BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 1 BvR 2795/09, Az. 1 BvR 3187/10
    § 22a Abs. 3 S. 1 PolG BW, § 45 PolG BW, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass auf polizeirechtlichen Vorschriften beruhende automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen und Kontrollbereichen, die zur Fahndung nach Straftätern und damit zur Strafverfolgung eingerichtet werden, gegen das Verfassungsrecht verstoßen. Dadurch werde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Fahrer verletzt. Hier fehle es dem Land für die Regelungen schon zur Einrichtung dieser Kontrollstellen und Kontrollbereiche selbst an der Gesetzgebungskompetenz. Dementsprechend sei auch die hieran anknüpfende Kennzeichenkontrolle formell verfassungswidrig. Aus formellen Gründen seien ferner die hessischen Regelungen zur automatisierten Kennzeichenkontrolle an polizeilichen Kontrollstellen, die zur Verhütung versammlungsrechtlicher Straftaten eingerichtet sind, sowie wiederum auch die Regelung zur Einrichtung dieser Kontrollstellen selbst verfassungswidrig. Als Eingriffe in Art. 8 GG genügen sie nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Zum Volltext der Entscheidung s. unten:


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  • veröffentlicht am 4. August 2016

    BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15
    Art. 5 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die vorschnelle Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik die verfassungsrechtlich garantierten Rechte zur Meinungsäußerung rechtswidrig einschränkt. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit würden auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft werde mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnehme wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen seien. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Haben Sie Probleme mit einer Beleidigung?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie eine andere Person oder ein Unternehmen beleidigt haben? Wurden Sie selbst ungerechtfertigt angegriffen? Dann rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Wir verfügen über qualifizierte Rechtsanwälte, die Ihnen im Äußerungsrecht und Presserecht weiterhelfen!


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  • veröffentlicht am 8. Februar 2016

    EGMR, Urteil vom 24.02.2015, Az. 21830/09
    Art. 10 MRK

    Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hat entschieden, dass die Anfertigung und Veröffentlichung heimlicher Filmaufnahmen durch ein Team von Journalisten zur Aufdeckung von Missständen beim Abschluss vom Versicherungsverträgen durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein kann und eine deshalb erfolgte strafrechtliche Verurteilung eines Schweizer Gerichts unrechtmäßig war. Der ohne Wissen gefilmte Versicherungsvermittler sei nicht schwer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, da sein Gesicht verfremdet (verpixelt) worden sei und auch seine Geschäftsräume nicht identifizierbar gewesen seien. Demgegenüber hätten die Journalisten sauber gearbeitet und zutreffende Informationen geliefert. Zum (englischen) Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Januar 2016

    BVerfG, Beschluss vom 07.11.2015, Az. 2 BvQ 39/15
    Art. 8 GG, Art. 21 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bundesministerin für Forschung und Bildung, Johanna Wanka, auf ihrer Ministeriumsseite einstweilen keine Pressemitteilung gegen die AfD mit dem Text „Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015: Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“ veröffentlichen darf. Die Partei Alternative für Deutschland (AfD) werde damit in ihren Rechten auf Versammlungsfreiheit und auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. November 2015

    BVerfG, Beschluss vom 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15
    Art. 5 Abs. 1 S.2 GG, § 4 Abs. 1 und 2 ThürPrG

    Das BVerfG hat entschieden, dass eine Zeitung Anspruch hat auf Auskunft über die schriftlichen Urteilsgründe eines Strafurteils gegen einen ehemaligen Innenminister eines Bundeslandes, und zwar durch die Übersendung einer anonymisierten Kopie des Urteils. Eine Verweigerung, so der Senat, verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Mai 2015

    BVerfG, Beschluss vom 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14
    Art. 5 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass ein Button mit dem Aufdruck „Fck Cps“ keine Beleidigung darstellt, sondern noch von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Was wir davon halten? Die junge Dame, die sich hier als Klägerin an das höchste deutsche Verfassungsgericht wendete, sollte in einem eigenen Notfall, in dem es ihr um Leib und Leben geht, in Hinblick auf die herbeieilenden Ordnungshüter zunächst für eine Sekunde überlegen, ob sie deren Hilfe überhaupt annehmen kann. Aus prinzipiellen, aber auch aus moralischen Gründen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Urteil vom 16.12.2014, Az. 2 BvE 2/14
    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass auch eine Bundesfamilienministerin (hier: der SPD) am Wahlkampf mit kritischen Äußerungen (hier: gegen die NPD) teilnehmen darf, wenn dies „nicht unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes oder der damit verbundenen Ressourcen“ erfolgt. Die Ministerin habe demzufolge auch nicht gegen das für Regierungsmitglieder geltende Neutralitätsgebot verstoßen. Zur Pressemitteilung Nr. 115/2014 vom 16. Dezember 2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2014

    BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 1 BvR 1815/12
    § 43c Abs. 1 S.1 BRAO, § 3 FAO, Art. 12 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass der Fachanwaltstitel nicht mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf unwiderbringlich erlischt, sondern vielmehr nach erneuter Zulassung fortgesetzt werden darf, wenn der betreffende Rechtsanwalt seiner jährlichen Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist. Ein zuwiderlaufendes Verbot verletze das Recht des Rechtsanwalts auf Berufsausübungsfreiheit. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 119/12
    § 544 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Anhörungsru?ge Ausfu?hrungen dazu enthalten muss, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wende sich die Anhörungsru?ge gegen die Zuru?ckweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedürfe es dazu Ausfu?hrungen in Bezug auf die Entscheidung u?ber die Nichtzulassung der Revision. Denn die Anhörungsru?ge sei insoweit nur dann zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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