IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2023

    BVerfG, 18.09.2023, Az. 1 BvR 1728/23
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt, wenn Abmahnung und Verfügungsantrag sich bezüglich des – im übrigen wortgleich formulierten – Unterlassungsbegehrens allein insofern unterscheiden, als es sich in der Abmahnung auf alle unter dem angegebenen Internetlink im Profil der Beschwerdeführerin auf dem verfahrensgegenständlichen Internetportal zu findenden Rezensionen bezieht, während der Verfügungsantrag fünf beanstandete Rezensionen mittels Screenshot konkret identifiziert. Ausweislich der Begründung in der Abmahnung werfe der Wettbewerber der Beschwerdeführerin umfassend die Nutzung „gekaufter“ Rezensionen vor, wofür die fünf im Verfügungsantrag konkret abgebildeten Rezensionen lediglich Beispiele bildeten, die im Kern dasselbe der Beschwerdeführerin vorgehaltene unlautere Verhalten im Wettbewerb illustrierten. Die Beschwerdeführerin hatte einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine ohne mündliche Verhandlung und ohne anderweitige Anhörung der Beschwerdeführerin ergangene wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung geltend gemacht. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. August 2022

    BVerfG, Beschluss vom 24.03.2022, Az. 1 BvR 375/21
    § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat sich in dieser Sache abschließend mit einer Verfassungsbeschwerde des Betreibers der Internethandelsplattform www.amazon.de befasst, die gegen eine einstweilige Verfügung des LG München I zu Gunsten eines Händlers gerichtet war, der sich mit einer Kontosperrung durch Amazon konfrontiert sah. Amazon sah das Recht auf Waffengleichheit durch die fehlende Anhörung vor Erlass der einstweiligen Verfügung verletzt. Der Senat entschied jedoch, dass der Verfassungsbeschwerde das notwendige Feststellungsinteresse fehle. Die Anhörung sei einmalig ausgeblieben. Für eine Wiederholungsgefahr, die ein Feststellungsinteresse begründen würde, sei nichts vorgetragen worden, was darauf schließen ließe, dass die mit kartell- und lauterkeitsrechtlichen Sachverhalten befassten Kammern des Landgerichts die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen an die Handhabung des Prozessrechts im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich verkennen und in ständiger Praxis ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin entscheiden würden. Im Übrigen fehle es an der Darlegung eines schweren, grundrechtlich erheblichen Nachteils, der durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO nicht aufgefangen hätte werden können. Dem Schutz des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren werde – systemimmanent – durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO Rechnung getragen: Komme es infolge der Vollziehung einer von Anfang an ungerechtfertigt erlassenen einstweiligen Verfügung zu Schäden beim Antragsgegner, seien diese vom Antragsteller verschuldensunabhängig zu ersetzen. Es müsse von der Antragstellerin schon dargelegt werden, dass durch die Reaktivierung des Händlerkontos bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein irreparabler Schaden entstünde. Allein das Insolvenzrisiko der Antragstellerin, das sie in jedem Fall zu tragen habe, reiche hierfür nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. August 2022

    BVerfG, Beschluss vom 16.03.2021, Az. 1 BvR 375/21
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG

    Das BVerfG hat den Antrag Amazons auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet gegen eine einstweilige Verfügung des LG München I abgelehnt. Die Münchener Kammer hatte entschieden, dass die Deaktivierung des Verkäuferkontos verknüpft mit der Einbehaltung von Guthaben (Amazon-Kontosperrung) aufgrund nicht offengelegter Verdachtsmomente zu manipulierten Kundenbewertungen aufgrund der damit verbundenen Folgewirkungen unter vertragsrechtlichen wie auch wettbewerbs- und kartellrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig sei. Sie stelle jedenfalls einen unlauteren Behinderungswettbewerb zu Lasten der Antragstellerin im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, und §§ 19, 20 GWB dar. Amazon rügte daraufhin eine Verletzung in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht habe bewusst von einer Anhörung Amazons abgesehen. Der Senat führte aus, für den Verfügungsantrag Amazons fehle es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einen irreparablen Schaden erlitte, wenn sie das Verkäuferkonto der Antragstellerin erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens wieder deaktivieren könne, werde nichts vorgetragen oder sei sonst ersichtlich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das LG München I weiterin von jeglicher Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung absehen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2021

    BGH, Urteil vom 22.09.2020, Az. VI ZR 476/19
    § 823 Abs. 1, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

    Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob das Nachrichtenmagazin „Spiegel“ mit alten Presseartikel aus den Jahren 1982 und 1983 in seinem Onlinearchiv über den 40 Jahre zurückliegenden sog. Apollonia-Mordfall berichten und dabei den Mörder namentlich erwähnen darf. Der BGH hat – nach einer Odyssee des Rechtsstreits vom LG Hamburg über das OLG Hamburg (jeweils Löschungsklage stattgegeben) über den BGH (Urteil des OLG Hamburg aufgehoben) und das BVerfG (Urteil des BGH aufgehoben und zurückverwiesen) – die Sache nunmehr an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das OLG Hamburg sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Bereithalten der Artikel einen Eingriff in den Schutzbereich des durch § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstelle (vgl. bereits BGH, Urteil vom 18.12.2018, Az. VI ZR 439/17). Es habe weiter zu Recht angenommen, dass dem Eingriff angesichts der durch das Internet ermöglichten allgemeinen Verfügbarkeit der Artikel, die bereits bei einer bloßen Eingabe des Namens des Klägers im Suchfeld einer Suchmaschine an erster Stelle der Ergebnisliste erscheinen, eine ganz erhebliche Intensität zukomme (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 146 ff.). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen könne der Senat indes nicht beurteilen, in welchem Maße die Interessen der Beklagten hinter dem Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hätten. Offen geblieben sei nämlich, ob und auf welchem Wege es der Beklagten möglich und zumutbar sei, lediglich die Auffindbarkeit der Artikel über Internet-Suchmaschinen zu unterbinden oder einzuschränken. Eine abschließende Gewichtung der widerstreitenden Rechtspositionen sei nicht möglich, solange dies nicht geklärt sei. Die generelle Untersagung des weiteren Bereithaltens der Artikel zum Abruf im Onlinearchiv gehe über das zur Wahrung der Rechte des Klägers Erforderliche hinaus, falls die Beklagte dessen Auffindbarkeit ausschließen oder (beispielsweise unter Berücksichtigung von Suchbegriffen) einschränken könnte. Das würde umso mehr gelten, wenn die Beklagte die Voraussetzungen der Zugänglichmachung der Artikel durch Internet-Suchmaschinen kontrollieren könne (vgl. bereits BGH, Urteil vom 18.12.2018, Az. VI ZR 439/17). Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2021

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2020, Az. 2-03 O 418/20
    Art. 103 GG

    Das LG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Gehör (Art. 103 GG) vor Erlass einer einstweiligen Verfügung auch durch Anhörung per E-Mail Rechnung getragen werden kann. Da eine Deckungsgleichheit zwischen der Antragsschrift und der Abmahnung nicht vorlag, hatte sie der Antragsgegnerin zunächst per E-Mail aufgegeben, eine Adresse zu benennen, an die die Antragsschrift z.B. per Fax oder per beA übermittelt werden könne und sodann die Antragsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert. Das BVerfG hat unlängst mehrfach zur Anhörung per E-Mail ausgeführt, dass bei fehlender Kongruenz des Vortrags, das Gericht im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin „– gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail“ – Gelegenheit hätte geben werden müssen, den Vortrag des Antragstellers zumindest zur Kenntnis zu nehmen und ihrerseits zu erwidern (vgl. BVerfG, Schon aus dem Umstand der ersichtlich fehlenden Kongruenz des Vortrags ergab sich, dass das Gericht im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin – gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail – Gelegenheit hätte geben müssen, den Vortrag des Antragstellers zumindest zur Kenntnis zu nehmen und ihrerseits zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.12.2020, Az. 1 BvR 2740/20). Zum Volltext (LG Frankfurt a.M.: Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch durch Anhörung per E-Mail gewahrt.).


    Wurde Ihnen kein rechtliches Gehör gewährt?

    Wurde gegen Sie ohne Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


     

  • veröffentlicht am 17. Juli 2020

    BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13
    Art. 10 Abs. 1 TKG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die sog. manuelle Bestandsdatenauskunft (u.a. geregelt in § 113 TKG) verfassungswirig ist. Öffentlichen Behörden (z.B. die Polizei) dürfen für ihre Arbeit die „festen“ Bestandsdaten von Handy- und Internetnutzern zur Strafverfolgung und Terrorabwehr abfragen. Dies umfasst beispielsweise Name und das Geburtsdatum, nicht aber einzelne Verbindungen (Verkehrsdaten). § 113 Abs. 1 S. 1 TKG öffne das manuelle Auskunftsverfahren sehr weit, indem  Auskünfte allgemein zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erlaubt würden und dabei keine ihre Reichweite näher begrenzenden Eingriffsschwellen enthalte. Die Regelung ermögliche die Erteilung einer Auskunft im Einzelfall vielmehr bereits dann, wenn dies allgemein zur Wahrnehmung der genannten Aufgaben erfolge. Das sei verfassungswidrig. Zur Pressemitteilung Nr. 61/2020 des Senats:


    Werden Sie überwacht?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei Persönlichkeitsrechtsverletzung und Überwachungsmaßnahmen. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt).


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2020

    BVerfG; Beschluss vom 23.06.2020, Az. 1 BvR 1716/17
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 23 Abs. 2 KunstUrhG

    Das BVerfG hat entschieden, dass ein Journalist nicht verpflichtet ist, von ihm aufgenommene Bildaufnahmen von Personen vor einer Weitergabe an einen Presseverlag zu verpixeln. Denn es liege jedenfalls in der Regel in der Verantwortung der jeweiligen Redaktionen, bei einer Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Entfernung von Foto aus dem Internet?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung und anderem. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2020

    BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020, Az. 1 BvR 1246/20
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass das Recht auf Waffengleichheit gemäß Art. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist, wenn eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, deren Inhalt über den der vorab übersandten Abmahnung hinausgeht. Im vorliegenden Fall war der Antrag im Vergleich zur Abmahnung ausgebaut und ging teilweise auf Argumente aus der Erwiderung der Antragsgegnerin auf die Abmahnung ein. Außerdem ergänzte die Antragstellerin ihren Antrag und begehrte durch entsprechende Unterstreichungen hilfsweise Unterlassung anderer Äußerungsteile. Das Gericht hätte im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin (und nunmehrigen Beschwerdeführerin) – gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail – Gelegenheit geben müssen, die Replik der Gegenseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und seinerseits zu erwidern. Hinzu komme, dass bereits die ursprüngliche Antragsbegründung – auch unabhängig von den naturgemäß unterschiedlichen Anforderungen an ein anwaltliches Schreiben im Vergleich zu einem Verfahrensschriftsatz – wesentlich umfassender und differenzierter ausgefallen sei als das Abmahnschreiben. Die gebotene Kongruenz des der Entscheidung zugrundeliegenden Antrags zur vorprozessualen Abmahnung sei damit ersichtlich nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:


    Sie benötigen einen Rechtsanwalt gegen eine einstweilige Verfügung?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2020

    BVerfG, Beschlusss vom 20.11.2019, Az. 1 BvR 2400/17
    § 93a Abs. 2 BVerfGG

    Das BVerfG hat im vorliegenden Fall eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen mehrere Entscheidungen des OLG Dresden zu wettbewerbsrechtlichen Verfahren, bei welcher von einem Amazon-Händler der unterlassene Hinweis auf die OS-Plattform der EU einschließlich einer notwendigen Verlinkung auf diese thematisiert wurde. Der Beschwerdeführer, ein Wettbewerbsverband, war der Ansicht, dass das OLG Dresden von der Rechtsprechung des OLG Hamm, OLG München und OLG Karlsruhe abgewichen sei und sodann -willkürlich – die Revision nicht zugelassen habe. Der Senat entschied nunmehr, dass der Wettbewerbsverband schon nicht dargelegt habe, dass sich die Entscheidungen auf den gleichen Sachverhalt bezogen hätten. Im Übrigen habe es sich im Fall des OLG Hamm lediglich um einen Hinweisbeschluss, also eine vorläufige Rechtsansicht, gehandelt. Bei dieser Entscheidung des BVerfG ist zu beachten, dass nicht entschieden wurde, dass trotz des Vorliegens unterschiedlicher wettbewerbsrechtlicher Bewertungen ein und desselben Sachverhalts (hier: fehlender Hinweis und Verlinkung auf OS-Plattform) durch mehrere Oberlandesgerichte, die Revision nicht zugelassen werden muss. Eine solche pauschale Feststellung hat das Gericht gerade nicht getroffen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Haben Sie rechtliche Probleme wegen fehlender OS-Plattform?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Wettbewerbsverfahren (Gegnerliste) mit diesem Teil des Gewerblichen Rechtschutzes sehr vertraut und hilft Ihnen umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2019

    BVerfG, Beschluss vom 15.05.2019, Az. 1 BvQ 43/19
    § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Das BVerfG hat mit dieser einstweiligen Verfügung den Rundfunk Berlin-Brandenburg verpflichtet, einen Fernseh-Wahlwerbespot der NPD auszustrahlen, in welcher diese mit dem Satz „Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern“ auftrat und der Satz bildlich mit immer schneller werdenden Einblendungen von Tatorten und Namen von Opfern von Gewaltdelikten/Tötungsdelikten unterlegt wurde. Weiterhin wurde die Einrichtung von „Schutzzonen“ als Orten, „an denen sich Deutsche sicher fühlen sollen“ in Aussicht gestellt. Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie Hilfe bei einer einstweiligen Verfügung?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage mit Bezug zum IT-/IP-Recht oder Äußerungsrecht erhalten? Rufen Sie an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


    (mehr …)

I