IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2006

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Ferner ist das Gericht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung durchaus in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet werden darf. Dies müsse aber gegenüber den weiteren Geschäftsbedingungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgen. Weiterhin hat das OLG Frankfurt entschieden, dass das Widerrufsrecht für Unterwäsche nicht ausgenommen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll. Anlässlich dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass 200 Abmahnungen ohne weiteres noch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG erfüllen und im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Regelstreitwert 5.000,00 EUR beträgt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit eine Behebung des Wettbewerbsverstoßes dem Abmahner neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. August 2006

    LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06
    §§ 126 b, 312 c Abs. I BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Eine Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV entspricht, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und stellt damit keinen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Die Textform gemäß § 126 b BGB ist auch dann erfüllt, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der jeweilige Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern oder auszudrucken. Mit dem LG Flensburg hinsichtlich der Textform konform geht das LG Paderborn in seinem Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06. Anders haben entgegen das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07) entschieden.
    (mehr …)

I