IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 23.01.2007, Az. 15 O 346/06
    §§ 1004, 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Zusendung sog. Double-Opt-in-E-Mails zulässig ist und soweit nicht in massenhafter Form gegenüber ein und demselben Empfänger praktiziert, von diesem als Maßnahme zur Verhinderung unerwünschter Werbung hinzunehmen ist. Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, sei als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung sei nicht schwerwiegender gewesen als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebigen falsch adressierten E-Mail. Der Aufwand, der erforderlich sei, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, dürfe wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalt sogar weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01
    § 1 UWG,
    § 823 Abs. 1 BGB

    In diesem Urteil aus dem Jahr 2004 hat der BGH die Zusendung von unverlangten E-Mails als wettbewerbswidrig eingestuft. Es sei vor allem darauf abzustellen, dass das Internet eine weite Verbreitung gefunden habe und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit bestehe. Diese Werbeart sei daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung sei aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen. Eine Werbeart sei aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führe. Für den Empfang der E-Mail müsse eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu komme Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden sei. Zwar seien die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering. Gleiches gelte für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im “Betreff” der E-Mail ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handele und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich sei. Diese Beurteilung falle jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. Eine solche Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der
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  • veröffentlicht am 16. September 2008

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.8.2008, Az. 6 W 55/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG, §§ 134, 683, 817 S. 2 BGB

    Das OLG Stuttgart hat auf ungewöhnliche Weise indirekt der Flut unerwünschter Werbeanrufe Einhalt geboten, indem es einem Call-Center die Vergütung für rechtswidrige Cold Calls verweigerte. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte das klagende Call Center Verbraucher telefonisch für Vertreterbesuche akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Das Oberlandesgericht erklärte den Call-Center-Vertrag zwischen dem Call-Center und der Auftraggeberin für nichtig, da dieser zur Begehung wettbewerbswidriger Handlungen verpflichte (§ 7 Abs. 2 Abs. 1 UWG). Vergütungsansprüche des Call Centers gegen die Auftraggeberin wurden abgelehnt. Insbesondere bestünden keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), da das Call-Center die Erbringung der Dienstleistung wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte.
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  • veröffentlicht am 15. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVom 16. -19. September 2008 findet in Düsseldorf erneut die Leitmesse für digitales Marketing OMD (Online Marketing Düsseldorf) statt, die auch für Marketing-Anwender, also u.a. Onlinehändler, erneut wichtige Signale setzen und zukünftige Entwicklungsströme aufzeigen dürfte. Kostenfrei ist die Teilnahme für den 17. – 18. September 2008. Bestandteil der Messe sind diverse Themen, u.a. „E-Commerce“, „Analytics“, „Performance Marketing“, „Targeting“, „Portal/Plattform“, „Mobile“, „Web 2.0″, „Ad Networks“ und „Community Marketing“. Neu ist ein „E-Commerce-Area“. Neu sind auch die dem Vernehmen nach bereits ausgebuchten sog. „Guided Tours“, die teilnehmende Agenturen für Interessierte zu bestimmten Themen anbieten. Neben verschiedenen Größe und  einer Vielzahl von Schwergewichten der Branche findet sich als Redner u.a. der eBay-Geschäftsführer Dr. Stefan Groß-Selbeck.

  • veröffentlicht am 15. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07
    § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG, §§ 2 Nr. 1 TMG, 5 Abs. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf ist der zutreffenden Rechtsansicht, dass die Impressumspflicht  auch dort Geltung hat, wo sich ein Onlinehändler für die Wiedergabe seines Angebots einer Internethandelsplattform bedient. Nachdem dies für die Plattformen www.ebay.de und www.amazon.de hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte, wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass auch www.mobile.de davon erfasst sei. Der Einwand des angegriffenen Onlinehändlers, er habe unter www.mobile.de nur geworben, ohne dass es dort eine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben habe, so dass nicht er, sondern lediglich der Betreiber von www.mobile.de, impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sei, wurde verworfen. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Dabei sei, wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. entschieden, auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als ein Telemediendienst anzusehen. Das Urteil hat auch für Handelsplattformen wie z.B. www.azubo.de, www.booklooker.de, www.abebooks.de, www.hood.de, www.yatego.de oder www.electronicscout24.de Geltung.

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  • veröffentlicht am 11. September 2008

    LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05
    §§
    1, 13 Abs. 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 32 ZPO

    Das LG Lübeck vertritt die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:

    a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
    b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
    c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
    d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
    e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR – 12.500 EUR
    f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR – 12.500 EUR

    Eine Übersicht an Streitwerten finden Sie hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link).
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  • veröffentlicht am 4. September 2008


    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 U 12/07
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Stuttgart ist der Rechtsansicht, dass einem Onlinehändler alle fehlerhaften Preisangaben in einer Suchmaschine wettbewerbsrechtlich zuzuschreiben sind. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler dem Betreiber einer Preissuchmaschine Preisdaten geliefert und zwar so, dass sie im Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich gemacht wurden. Die Preisangaben wahren unvollständig, da Versandkosten nicht angegeben wurden. Das Oberlandesgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und darüber hinaus eine Irreführung der Verbraucher, die über die vollständigen Versandkosten in Unkenntnis blieben. Die Wettbewerbswidrigkeit werde nicht durch die kurzfristige zeitliche Differenz zwischen der korrekten Preisangabe im Onlineshop und in der Suchmaschine, die durch die Übermittlung der Preisänderung entstehe, beseitigt. Dies hatte das OLG Hamburg noch anders gesehen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006, Az. 3 W 152/06; vgl. aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06). Zu Preisangaben im Internet auch OLG Frankfurt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Frankfurt a.M.).

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  • veröffentlicht am 29. August 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2006, Az. 6 U 73/06
    §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass eine unlautere Verkaufsförderungsmaßnahme vorliegt, wenn dem Kunden eine Garantie versprochen wird, ohne dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall war mit einer „Geld-zurück-Garantie“ auf einer Getränkeflasche geworben worden, wobei die Garantiebedingungen auf der zur Flasche gewandten Rückseite eines ablösbaren Etiketts aufgedruckt waren. Auch ein Fernsehspot, in welchem die Bedingungen der Garantie nicht offengelegt wurden, wurde für wettbewerbswidrig erachtet. Offen blieb, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den erforderlichen Informationspflichten auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Kunde ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind.
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  • veröffentlicht am 15. August 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.9.2007, Az. 6 U 69/07
    §§ 3, 4, 8 UWG, 15 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Karlsruhe hatte sich im Rahmen einer negativen Feststellungsklage mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Keywords in Verbindung mit Google Adword-Anzeigen verwendet werden dürfen. Dabei ging es nicht um die Frage, ob es eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellt, wenn ein Wettbewerber durch Setzen von Keywords bewirkt, dass eine Suchmaschine bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens als Suchbegriff eine Adword-Anzeige einblendet, die auf ein konkurrierendes Unternehmen verweist (OLG Stuttgart, 09.08.2007, 2 U 23/07, OLG Dresden K&R 2007, 269; OLG Düsseldorf MMR 2007, 247, 248; Ullmann, GRUR 2007, 633, 638). Vielmehr ging es um die allein wettbewerbsrechtlich relevante Frage, ob durch das Setzen der beanstandeten Stichworte / Suchbegriffe Kunden der Gegenseite unlauter abgefangen worden waren. Die streitgegenständliche Adword-Anzeige der Anzeigenstellerin war mit „Stellenmarkt bundesweit“ überschrieben und verwies auf ihre Internet-Adresse, wobei folgende Suchbegriffe verwendet wurden: „stellenangebote, stellenanzeige, stellenanzeigen, stellenmarkt, job, jobs, jobs berlin, jobs frankfurt, jobs münchen, jobs leipzig, jobs dresden, jobs köln, jobs hamburg, jobs stuttgart, Existenzgründer, Rechtsberatung, praktikum, arbeitsagentur.“ Gegen die Anzeigenstellerin ging die Inhaberin der Domain „stellenonline.de“ und „stellen-online.de AG“ vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungs- ansprüche gegen die Anzeigenstellerin abgelehnt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. August 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2008, Az. 9 O 377/08 (050)
    §§
    4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 30 Abs. 1, 3 MarkenG

    Das LG Braunschweig ist der Rechtsauffassung, dass ein Verstoß gegen fremde Markenrechte vorliegt, wenn bei Eingabe eines Unternehmens- kennzeichens als Suchbegriff eine Adword-Anzeige einblendet, die auf ein konkurrierendes Unternehmen verweist. Hierdurch entstehe eine Verwechselungsgefahr für den Verbraucher. Im vorliegenden Fall ging es um die Marke „Kosima-Haus“ einerseits und das Suchstichwort „kosima-haus“ andererseits. Der Rechtsansicht des Landgerichts Braunschweig stimmen zu OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, S. 71; OLG Stuttgart, 09.08.2007, 2 U 23/07, OLG Dresden K&R 2007, 269. Abgelehnt wird die Rechtsauffassung vom OLG Düsseldorf MMR 2007, 247, 248 und Ullmann, GRUR 2007, 633, 638. (mehr …)

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