IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundesgerichtshof wird in dem Dauerthema „Google AdWords“ gleich in drei Angelegenheiten über die Rechtsfrage entscheiden, ob und wann die Verwendung fremder Marken in der eigenen AdWords-Anzeige über Google gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt. Es handelt sich um die Verfahren BGH I ZR 125/07 (Vorentscheidung: OLG Braunschweig), BGH I ZR 139/07 (Vorentscheidung: OLG Stuttgart) und BGH I ZR 30/07 (Vorentscheidung: OLG Düsseldorf). Wie von der Geschäftsstelle des  I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu erfahren war, wurden die Entscheidungen zunächst auf Anfang Oktober 2008 terminiert; mittlerweile hat der BGH die Entscheidung auf den 22.01.2009 vertagt.

  • veröffentlicht am 11. November 2008

    LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2006, Az. 24 O 80/06
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 UWG; 474 Abs. 2 BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass das Angebot von „versichertem Versand“ bzw. „unversichertem Versand“, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts würde durch diese Angaben dem Verbraucher vorgetäuscht, dass er die Versandgefahr trage und es in seiner Hand läge, sich in Form einer Versicherung zu schützen. Beim Verkauf von Unternehmern an Verbraucher trägt jedoch grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware, bis diese beim Käufer angekommen ist. Auf Grund mehrerer Abmahnwellen zu diesem Thema wurden bei eBay schließlich die Optionen „unversicherter Versand / versicherter Versand“ aus den Versandoptionen entfernt. Aus demselben Grund ist davon abzuraten, solche Versandbedingungen direkt in die Artikelbeschreibungen bei eBay oder in Onlineshops aufzunehmen.

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  • veröffentlicht am 10. November 2008

    Ein Forscherteam vom International Computer Science Institute in Berkeley, USA und des Departements of Computer Science and Engineering der University of California, San Diego, USA, hat eine Studie über die Erfolge („Conversion Rate“) und finanziellen Erträge des E-Mail-Spammings erstellt. Die Forscher dokumentierten die Wirkung dreier Spam-Kampagnen (Medikament, Postkarte, April-Scherz) mit annähernd 470 Mio. E-Mails über das Storm Botnet. Der Studie zufolge (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie), generierten die Kampagnen nach 26 Tagen und nahezu 350 Mio. E-Mails ganze 28 Einkäufe, also eine Erfolgsrate von 0.0000081% . Davon waren 27 Einkäufe sog. „male-enhancement products“ (vulgo: Produkte zur Penisverlängerung). Im Ergebnis ergab sich ein durchschnittlicher Einkaufspreis, abhängig von dem zu Grunde gelegten Zeitrahmen, von 100,00 – 140,00 US-Dollar. Da die Studie aber nur 1,5 % der Botnet-Wirkung erfasste, müssten die Umsätze, so die Forscher, hochgerechnet werden. Daher läge der eher wahrscheinliche Tagesumsatz bei 7.000 – 9.500 US-Dollar. Insgesamt würde der Spam für pharmazeutische Produkte im Jahr einen Umsatz von 3,5 Mio. US-Dollar / Jahr ergeben, nicht eingerechnet den finanziellen Vorteil, den beworbene Drogerien / Apotheken durch den wiederholten Besuch der Käufer erzielten.

  • veröffentlicht am 6. November 2008

    BGH, Urteil vom 25.06.2008, Az. I ZR 221/05
    §§ 3, 5 Abs. 1 UWG; § 202 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat in diesem Urteil die Werbung mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn die betreffende Ware (hier: Aluminium-Dach) bei normaler Benutzung eine solch lange Lebensdauer erwarten lässt. Der Bundesgerichtshof grenzte sich damit von seiner Entscheidung „Zielfernrohr“ ab (BGH, Urteil vom 09.06.1994, Az. I ZR 91/92), in welcher er die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und den werbenden Hinweis hierauf als irreführend angesehen hatte, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden könne. Im Streitfall ging es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um das Angebot einer selbständigen Garantie.
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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 19.08.2008, Az. 4 HK O 182/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem „Dankeschön-Geschenk“ oder einem „Treuebonus“ für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot (z.B. 3 Monate freie Mitgliedschaft) zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft ist (z.B. Vertragsverlängerung um 12 Monate) und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar ist.

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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Nach einer Mitteilung des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (JavaScript-Link: BITKOM) wurden die Investitionen in Online-Werbung in Deutschland trotz konjunktureller Unsicherheit und allgemein sinkender Werbeausgaben im Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr nahezu verdoppelt. So wurden in den ersten neun Monaten im Jahr 2008 1,4 Mrd. EUR in Online-Werbung investiert, was nach Auffassung des Marktforschungsinstituts Thomson Media Control 44,4 % mehr sei als im Vergleichszeitraum 2007.  Berücksichtigt hat die Studie klassische Online-Werbung wie Banner, Pop-Ups und Streaming Ads, nicht dagegen Suchwort- und Affiliate-Marketing.

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08
    §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB

    Das AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung „Ich bin von der Originalität überzeugt“ noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft.
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  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 01.07.2008, Az. 81 O 167/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat es als einen Wettbewerbsverstoß gewertet, dass ein Unternehmen fabrikneue Tintendruckerpatronen als „wiederbefüllt“ anbot. Die Klägerin könne von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen falsche Angaben, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend seien und zum anderen diese Irreführung wettbewerblich relevant. Es gehe dabei nicht abstrakt um die Frage, ob es „besser“ sei, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspreche, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeute, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er werde grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt. Die Frage, ob der Verbraucher die wiederbefüllte Patrone nicht auf Grund des günstigeren Preises gegenüber fabrikneuer Ware erwerbe, wurde nicht erörtert.
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  • veröffentlicht am 20. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 6 U 19/08
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ auch dann zulässig ist, wenn das werbende Unternehmen nicht den ersten Platz des in der Werbung angesprochenen Testes belegt hat. Es kommt entscheidend darauf an, dass das fragliche Unternehmen nicht fälschlicherweise behauptet, wider den tatsächlichen Gegebenheiten der Erstplatzierte des Testes zu sein. In dem dem Gericht vorliegenden Fall warb das beklagte Unternehmen mit dem Satz (abgekürzt): „Als eines von nur drei Instituten erhielt xyz das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.“ Nach Ansicht des Gerichts wurde mit diesem Slogan nicht über eine unzutreffende Erstplatzierung getäuscht, sondern es wäre für den Verbraucher klar ersichtlich, das die Formulierung „gehört zu den Testsiegern“ auf mindestens den zweiten Platz einer Bewertung hindeutet.

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  • veröffentlicht am 20. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007, Az. 4 W 150/07
    §§ 1004, 823 BGB

    Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass der Regelstreitwert in Spam-Angelegenheiten (unerwünscht übersandte E-Mail-Werbung) 25.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren und 15.000,00 EUR für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt. Andere Gerichte sehen die Streitwerte in diesen Angelegenheiten deutlich geringer (bis zu 500,00 EUR; ? für weitere Hinweise klicken Sie bitte auf diesen Link: Streitwerte Spam).
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