LG Hamburg: Die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ ist nicht wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 23. Oktober 2011

LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10
§ 312 d Abs. 4 BGB, § 355 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ keinen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (ebenso: LG Bochum, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09 [hier]; anderer Auffassung: LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2007, Az. 52 O 375/07; LG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2007, Az. 9 O 1852/07 (280); LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, Az. 7 O 1256/07 [hier]; LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05 [hier]; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2006, Az: 2/2 O 404/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 4 U 305/07). Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher verstehe die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es sei, nämlich eine unverbindliche Bitte. Weder ergebe sich daraus eine Verpflichtung noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden. Die Kammer verwies in diesem Zusammenhang auf „die anders gelagerten Fälle des LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2008, Az. 18 O 118/07 und des LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05„.

Ferner sei hinsichtlich des Kontextes zu sehen, dass an anderer Stelle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („§ 5“) sich zunächst vier längere Absätze mit dem Widerrufsrecht als solchem und den Widerrufsfolgen befassten. Ganz am Ende fände sich dann isoliert der angegriffene Satz. Der gewählten Formulierung sei daher für einen durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist; das zuvor erläuterte Widerrufsrecht werde dadurch nicht in Frage gestellt. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall auch erheblich von demjenigen, der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 19.04.2007, Az. 4 U 305/07) zugrunde gelegen habe. Denn in dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall fanden sich gleich mehrere Bitten, von der Bitte, „die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket“ zurückzusenden und „den Einlieferbeleg“ aufzubewahren, über die Bitte, „die Ware bitte möglichst in Originalverpackung“ zurückzusenden und zwar „mit allen Verpackungsbestandteilen“ und schließlich „ggf. eine schützende Umverpackung“ zu verwenden. Eine derart ausführliche und umfangreiche Klausel, möge einen anderen Klang und bei kundenfeindlichster Auslegung auch eine gewisse Verbindlichkeit ausstrahlen, weil in ihr Elemente der Gefahrtragung, Beweisführung und Produktschutz enthalten seien; im vorliegenden Fall sei dem jedoch nicht so.

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