Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2010, Az. 1 W 5/10
    § 42 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Richter noch nicht deswegen abgelehnt werden kann, weil er gegen geltendes Verfahrensrecht verstößt oder Rechtsnormen falsch anwendet. Der „Unfähigkeitsbefangenheit“ wurde damit vom Senat eine Absage erteilt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie SPD-Fraktion im Bundestag fragt sich jetzt auch schon, ob der Abmahnzug in dieser Bundesrepublik zuviel Geschwindigkeit aufgenommen hat. Während die Regierung sich unfähig zeigt, die neue (gesetzliche) Widerrufsbelehrung mit der aktuellen europäischen Rechtsprechung zu harmonisieren, nimmt die SPD das arg emotionsgeladene Thema Abmahnwahn zeitgerecht auf, um noch etwas Wahlkampfstimmung zu betreiben. Zu hoffen bleibt, dass die Politik den Ernst der Lage erkannt hat und fähig ist, Abhilfe zu schaffen. Hier ist sie also, die „Kleine Anfrage“: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.03.2010, Az. 6 U 219/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 110/2008

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Bezeichnung „Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig ist.  Gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 110/2008 ist die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach Art. 10 Abs. 1 verboten, wenn eine Spirituose so stark verdünnt wurde, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt. Im vorliegenden Fall ging der Senat allerdings davon aus, dass es sich bei dem Mix-Getränk nicht um verdünnten Whiskey handele. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammCui honorem, honorem: Kollege Konstantin Ewald von der Kanzlei Osborne Clark hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob ein Computerspiel mit einem gedruckten Handbuch versehen sein muss oder ob auch ein online zur Verfügung gestelltes Handbuch ausreicht. Der Beitrag wirft auch die Frage auf, in welcher Sprache ein Handbuch verfasst sein muss, insbesondere, ob ein in englischer Sprache gehaltenes Handbuch ausreicht. In letzterem Punkt verweist Ewald zutreffend auf die Entscheidungen OLG Karlsruhe, Urteile vom 21.12.1991, Az. 12 U 147/90 und LG München, Urteil vom 28.03.1996, Az. 7 O 6397/93. Erwähnt werden sollte der Vollständigkeit halber noch ein älteres Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.10.1985 (CR 1987, S. 173), welches im Gegensatz zu den vorgenannten Urteilen zum Ausdruck bringt, dass kein Anspruch auf Erhalt eines deutschsprachigen Bedienungshandbuches besteht. Für die, die das Thema angeht: Lesenswert! (Quelle).

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2010, Az. 6 U 240/09
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat zum Schutzumfang einer Marke, die aus einem einzigen Großbuchstaben (hier „B“) besteht, ausgeführt. Im streitigen Fall bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen „B“ in einer bestimmten grafischen Gestaltung und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren benutzten Zeichen. Diese Verwechslungsgefahr hätte nur durch eine auffällig andere graphische Gestaltung des Buchstaben vermieden werden können, was vorliegend aber nicht geschehen sei. Ein Zweifel ein der markenmäßigen Benutzung bestehe bei an Taschen angebrachten Anhängern ebenfalls nicht, da diese ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung darstellen würden. Aus diesem Grund war dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin stattzugeben. Allgemein führte das Gericht aus, dass kein Anlass bestehe, den Schutzbereich der Verfügungsmarke im Hinblick auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis an dem Buchstaben „B“ auf die konkrete graphische Ausgestaltung zu begrenzen. Allein der Umstand, dass auch andere Hersteller, deren Unternehmenskennzeichen oder Wortmarken mit dem Buchstaben „B“ beginnen, ein Interesse haben könnten, sich ebenfalls dieses Buchstabens zu Kennzeichnungszwecken zu bedienen, rechtfertige es nicht, demjenigen Unternehmen, das zuerst eine eingetragene Marke für diesen Buchstaben bzw. eine bestimmte Gestaltung dieses Buchstabens erworben habe, den Schutz für diese Marke in dem nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Umfang zu versagen. Das OLG Köln entschied bereits ähnlich.

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 O 578/08
    §§ 305 Abs. 1 S. 1; 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine in Form von AGB geschlossene Zusatzvereinbarung über den Ausschluss einer Kündigungsrechts für einen Partnervermittlungsvertrag unwirksam ist, weil sie eine von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung darstelle. Die Klausel werde auch nicht zu einer – im Gegensatz zur gestellten – „ausgehandelten“ Klausel, indem ein Passus eingefügt werde, dass es der anderen Vertragspartei „frei stehe“, am bereits unterzeichneten Vertrag festzuhalten. Der Kunde habe nur die Möglichkeit, die Vereinbarung abzuschließen oder nicht abzuschließen, was dem Prinzip des „Aushandelns“ zuwider laufe.

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az. 2 U 26/08
    §§ 283 AO; 434 ff BGB;
    § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Finanzamt, wenn es als Verkäufer gepfändeter Möbel im Internet auftritt, nicht für sachlich falsche Angaben verantwortlich zu machen ist und der  Ausschluss der Gewährleistung aus § 283 AO für den Verkauf gepfändeter Gegenstände auch für Internetverkäufe solcher Möbel anwendbar ist. Auf die genaue Art der Veräußerung komme es für § 283 nicht an, sofern Gegenstand des Verkaufs ein gepfändeter Gegenstand sei. Damit solle das Vollstreckungsverfahren von materiellrechtlichen Problemen freigehalten werden. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt in der Auktion eine inkorrekte Altersangabe eines Sekretärs getätigt. Die Übernahme einer freiwilligen Beschaffenheitsgarantie konnte das Gericht in der getätigten Altersangabe, die in der Auktion als Fettdruck hevorgehoben war, auch nicht erkennen. Der Wille, für diese Eigenschaft des Möbelstücks im Sinne einer Garantie einstehen zu wollen, sei weder ausdrücklich noch konkludent vermittelt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach den oben dargestellten Umständen für den Kläger deutlich erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte nicht über besonderen eigenen Sachverstand bezüglich der Beurteilung des angebotenen Sekretärs verfügt und der Beklagte solchen Sachverstand auch nicht für sich in Anspruch genommen habe. Die Beurteilung des Alters bzw. des Wertes antiquarischer Möbel falle für jeden offensichtlich nicht in den üblichen Aufgabenbereich des Finanzamtes.

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammHABM, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. R 385/2008-4
    Artikel 7(1)(f), (2) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates

    Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), welches über die Eintragung von europäischen Gemeinschaftsmarken entscheidet, hat die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Fucking Hell“ für u.a. Bekleidungsstücke, Biere, alkoholfreie und alkoholische Getränke zugelassen. Der zuständige Prüfer hatte die Eintragung wegen der Wortbedeutung in der englischen Sprache zurückgewiesen, weil das Recht auf freie Meinungsäußerung bei störenden, schimpflichen oder beleidigenden Zeichen an seine Grenzen stoße. Der Begriff benutze Sexualität, um Verachtung und Wut zu äußern. Die Beschwerdeführer traten dem entgegen mit dem Hinweis auf die oberösterreichische Ortschaft Fucking (93 Einwohner) und der Bedeutung des Wortes „Hell“ als eine abkürzende Bezeichnung für eine helles Bier. Dagegen hatte die Beschwerdekammer nichts einzuwenden. Die Kammer führte aus, dass Artikel 7(1)(f) GMV jedoch nicht die Eintragung von Zeichen erlaube, die herabsetzend, diskriminierend, blasphemisch oder beleidigend sind, zu Straftaten oder zu Aufruhr aufrufen. Indes enthalte die angemeldete Wortkombination keine semantische Aussage, die auf eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen bezogen werden könne. Sie fordere auch nicht zu einer bestimmten Handlung auf. In der Bedeutung als Ganzes sei sie eine Interjektion, mit der eine Missbilligung zum Ausdruck gebracht werde, nicht aber, wem gegenüber was missbilligt wird. Es könne auch nicht als verwerflich angesehen werden, existierende Ortsnamen bestimmungsgemäß (als Hinweis auf den Ort) zu verwenden, nur weil diese in anderen Sprachen eine zweideutige Bedeutung haben.

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  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    Einer Meldung von Heise zufolge hat das Software Freedom Law Center vor einiger Zeit vierzehn Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche verklagt. Den Unternehmen, darunter Best Buy, JVC, Samsung, Western Digital und Zyxel, werde vorgeworfen, in diversen Geräten Linux einzusetzen, ohne die Quelltexte bereitzustellen. Die bei vielen Open Source-Programmen verwendete General Public License (GPL), unter der auch der Linux-Kernel und zahlreiche Linux-Tools stehen, bestimmt, dass bei dem Vertrieb einer Software, die auf einer unter der GPL stehenden Open-Source-Software aufsetzt, der Quelltext der neuen Software offengelegt wird (Heise).

  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08
    Anhang I EU-RL 2005/29/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass eine Geschäftspraxis, nach der Kunden nach einer bestimmten Zahl von Einkäufen die Teilnahme an einer Lotterie gewährt wird, nicht per se unlauter ist. In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellte der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzähle. Daher könne diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt werde, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ sei. Zu diesen Kriterien gehöre insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen.

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