Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08
    § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3
    UrhG, § 3 Nr. 30 TKG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Werken wichtige Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008, Az. 5 U 114/07
    §§ 5, 15 MarkenG, §§ 4 Nr. 9 b, Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Rechtsstreit zwischen der Financial Times Deutschland und dem Handelsblatt um den markenrechtlich geschützten Begriff „AGENDA“ zu der Frage ausgeführt, wann neben dem Markenrechtsschutz noch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bestehen kann. Gestritten wurde um die angebliche Verwechselungs- bzw. Irreführungsgefahr. Im vorliegenden Fall gelangte der Senat zu der Auffassung, dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 b UWG nicht bestünden. Derartige Ansprüche seien in diesem Fall auf Grund der Spezialität des Markenrechts ausgeschlossen.
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  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008, Az. 4 W 117/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem Ordnungsgeldverfahren darauf hingewiesen, dass eine Werbung für ein Heil- oder Schmerzmilderungsmittel , die den Anschein erweckt, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zu beruhen, selbst dann rechtswidrig ist, wenn darauf hingewiesen wird, „Aus Rechtsgründen müssen wir darauf hinweisen, dass es für die auf dieser Homepage dargestellten Wirkungen der …therapie und unserer Produkte keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gibt“. Geworben hatte die Antragsgegnerin zuvor mit den Ausführungen: „Die N Magnetfeldtherapie dringt perkutan (durch die Haut) ein, sie benötigt keinen Strom zur Entfaltung ihrer Wirkung. Die besondere Art der Magnetisierung, wechselpolar, hat eine Eindringungstiefe von mehreren Zentimetern und gewährleistet somit, dass tief im Gewebe die gewünschte Wirkung erzielt werden kann.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
    §§ 91, 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Nach einer Studie der US-Rating-Agentur von Millward Brown Optimor besitzt, wie onlinemarktplatz.de jetzt berichtet (onlinemarktplatz), die Marke Google weltweit den höchsten Wert mit etwa 100 Mrd. US-Dollar. Platz 2 belegt demnach die Marke Microsoft mit 76 Mrd. US-Dollar. Interessant ist auch, dass die Marke BMW in Deutschland die teuerste Marke darstellt; weltweit rangiert sie auf Platz 13: Wer sie ihr eigen nennen wollte, müsste, so sie denn zum Verkauf stünde, sich mindestens 23,9 Mrd. US-Dollar finanzieren lassen. SAP rangiert mit 23,6 Mrd. US-Dollar auf dem zweiten Platz.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass eine unwahre Meldung an das VeRI-Programm von eBay bezüglich des Verkaufs gefälschter Originalware rechtswidrig sein kann. Die Antragsgegnerin des Verfahrens hatte über das VeRI-Programm mehrere Angebote des Antragstellers löschen lassen, weil es sich angeblich um Produktfälschungen gehandelt habe. Der Antragsteller vertrieb jedoch auch Originalprodukte; diese hatte er zwar nicht direkt von der Antragsgegnerin erworben, jedoch von Händlern, die ihrerseits von der Antragsgegnerin beliefert worden waren. Die Antragsgegnerin war nicht in der Lage, ihre Annahme einer Fälschung zu beweisen; aus diesem Grund bewertete das Gericht das Verhalten der Antragsgegnerin als schädlich für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers. Diesem wurde ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Um bei einer (berechtigten) Inanspruchnahme des VeRI-Programms nicht auf Grund widriger Umstände selbst verurteilt zu werden, empfiehlt sich schon im Vorfeld eine gründliche Prüfung der Gegebenheiten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Die Ausnutzung des eBay-VeRI-Programms kann unzulässig sein). DAMM LEGAL berät Sie gerne!

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 30 W (pat) 25/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass auch die Neuschöpfung eines Wortes unter Umständen nicht als Marke eintragungsfähig ist. So geschah es bei der Anmeldung von „mailagenten“ für eine Vielzahl von Waren- und Dienstleistungsklassen. Nur für einen Bruchteil dieser Klassen ließ das BPatG eine Anmeldung zu. Im weitaus größeren Teil jedoch wurde die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar bezüglich aller Waren/Dienstleistungen, für die der Begriff „mailagenten“ eine freizuhaltende, beschreibende Angabe ist. Nach Auffassung des Gerichts könne auch bei Wortschöpfungen durch Zusammensetzung zweier oder mehr Wörter der Eintragungsversagungsgrund des Freihaltebedürfnisses entgegenstehen, nämlich wenn sie sprachüblich gebildet seien und sich den Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe unmittelbar erschließe. Für den Begriff „mailagenten“ treffe dies zu, denn die Sachaussage sei, „dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren oder Dienstleistungen handelt, die über ein Postagentenprogramm verfügen bzw. mit einem Postagentenprogramm arbeiten oder funktionieren oder für ein Postagentenprogramm oder für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit eines Postagenten – hinsichtlich elektronischer wie auch der Post im herkömmlichen Sinn – bestimmt sind oder dies zum Inhalt oder Thema haben“. Demnach war die Anmeldung der Marke für alle Bereiche, die möglicherweise mit einem solchen Postagenten in Berührung kommen könnten, zurückzuweisen.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Abmahners schon bei der Versendung von 12 Abmahnungen anzunehmen sein kann. Das OLG Frankfurt hatte im Jahr 2006 hingegen festgestellt, dass 200 Abmahnungen nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich sein müssen (Link: OLG Frankfurt). Neben die Anzahl der Abmahnungen müssen immer noch weitere Indizien treten, die auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit hindeuten. Das OLG Hamm hat solche Indizien aufgeführt: Die Klägerin hatte in 12 Fällen den gleichen Verstoß in Widerrufsbelehrungen ihrer Konkurrenten abmahnen lassen und insoweit gleichlautende Abmahnungstexte verwendet. Nach Auffassung des Gerichts spreche es nicht für eine ernsthafte gemeinte Überwachung eines lauteren Wettbewerbs, wenn gewissermaßen eine Spezialisierung auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes erfolgt. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Umsatz der Abmahnerin nicht im Verhältnis zur Abmahntätigkeit innerhalb eines kurzen Zeitraums stehe, so dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene, einen Anspruch auf Kostenersatz entstehen zu lassen. Weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten waren in den Augen des Gerichts die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Klägerin zugleich der Neffe der Inhabers der Klägerin war, und dass die Klägerin die geltend gemachten Verstöße bei ihren Mitbewerbern nicht konsequent verfolgte. Das Urteil erging in der Berufungsinstanz zu dem in der Begründung schwachen Urteil des LG Bielefeld vom 05.11.2008 (Link: LG Bielefeld). Weitere Entscheidungen zum Thema missbräuchliche Abmahnung finden Sie u.a. hier (Links: LG Bückeburg, KG Berlin, LG Braunschweig, OLG Jena) oder über unsere Suchfunktion.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2008, Az. 16 U 237/07
    §§ 823, 824 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Testes, in dem unterschiedliche Waren miteinander verglichen werden, unzulässig sein kann. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte einen Testbericht veröffentlich, in welchem für den Bereich Gelenkbeschwerden ein Arzneimittel mit 23 Nahrungsergänzungsmitteln verglichen wurde. Dabei erhielt allein das Arzneimittel die Beurteilung „Gut“, während die Nahrungsergänzungsmittel von „Ausreichend“ bis „Ungenügend“ bewertet wurde. Gegen die Veröffentlichung begehrte die Klägerin, Vertreiberin eines der getesteten Nahrungsergänzungsmittel, Unterlassung. Das OLG gab ihr Recht und führte aus, dass der durchgeführte Test nicht der Anforderung an Neutralität genüge, weil die verglichenen Produkte sachlich und funktional nicht miteinander vergleichbar seien. Zwar sei der Beklagten erlaubt, Nahrungsergänzungsmittel unter dem Gesichtspunkt einer pharmakologischen Wirkung zu prüfen, es sei aber irreführend, in diesen Vergleich ein Arzneimittel einzubinden, welches per se über eine pharmakologische Wirkung verfüge und daher gegenüber den anderen Produkten als Vergleichssieger hervorgehen müsse. Die sachlich-funktionale Vergleichbarkeit fehle, so dass durch die Veröffentlichung des Testes ein ungerechtfertigter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorliege.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 309 S 96/08 – aufgehoben
    §§ 3, 312 b Abs. 1, 312 d, 355, 357 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einem Verbraucher, der beim Einkauf über das Internet als solcher nicht zu erkennen ist, die Verbraucherschutzrechte nicht zustehen. Ob der Verbraucher als solcher auftritt, bestimmt sich nach Auffassung des Gerichts danach, wie das Verhalten des Käufers aus der objektiven Sicht des Verkäufers zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall kaufte eine Kundin unter Angabe ihrer beruflichen Rechnungs- und Liefer- sowie E-Mail-Adresse eine Lampe. Das Gericht gab dem Verkäufer Recht, dass dieses Verhalten auf den Verkäufer wie gewerbliches Handeln wirken musste. Ein Widerrufsrecht wurde der Kundin aus diesem Grund nicht zugestanden. Der BGH hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, hier).

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