Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az. 11 U 102/04
    §§
    307 Abs. 2 Nr. 1, 356, 312 d Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine AGB-Klausel, die den Verbraucher auffordert, zur Rücksendung der Kaufsache nach Ausübung eines Rückgabe-/Widerrufsrechts einen beigefügten Retouren-Aufkleber zu verwenden, wettbewerbswidrig ist. Trotz dieser schon älteren Entscheidung sieht man Klauseln, die für die Rücksendung die Nutzung von Retourenscheinen und/oder Originalverpackungen fordern, immer noch häufig in Onlineshops oder Verkaufsplattformen. Dies ist auf Grund der Strenge der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht zu empfehlen. Selbst wenn die Aufforderung nach Nutzung des Retourenscheins als Bitte formuliert wird, kann sie – wie im entschiedenen Fall des OLG Hamm – unzulässig sein, nämlich dann, wenn die Klausel aus verbraucherfeindlichster Sicht trotz Verwendung des Wortes „bitte“ wie eine echte vertragliche Pflicht wirkt. Dadurch werde der Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt, da das Widerrufs-/Rückgaberecht an mehr als die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden werde. Des Weiteren hat das Gericht einen Mengenvorbehalt für rare Waren als unzulässig erklärt, da bei der Bestellung durch einen Kunden nicht angenommen werden könne, dass im Zweifel auch eine Bestellung über eine geringere Menge darin enthalten sei.

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    LG Bochum, Urteil vom 17.11.2008, Az. 2 O 762/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ bezeichnet werden darf. Die Schmidt Wellness GmbH hatte in der jüngeren Vergangenheit, vermutlich vor allem zum Zwecke der Erzielung rechtsanwaltlicher Abmahngebühren, eine technische Panne der Internethandelsplattform eBay ausgenutzt, derzufolge bei eBay hinterlegte Widerrufsbelehrungen der Onlinehändler nicht angezeigt wurden und stattdessen sich ein Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ fand, und an betroffene Onlinehändler massenhaft Abmahnungen wegen wettbewerbsrechtlichen Verstoßes verschickt. Der Verfügungsbeklagte Axel Gronen hatte sich gegen diese „Abzocke“ im Namen der Onlinehändler gewehrt und einen Bericht über das Abmahnverhalten der Schmidt Wellness GmbH (Bericht) und dessen Prozessbevollmächtigten verfasst. Hiergegen wehrte sich die Firma Schmidt Wellness GmbH zunächst mit einer außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung (Abmahnung), sodann per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Bochum entschloss sich, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In dieser konnte der Verfügungsbeklagte Gronen 30 streitgegenständliche Abmahnungen vorlegen. Das LG Bochum hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nunmehr per Urteil abgelehnt und die Äußerungen Gronens einerseits als zutreffend, andererseits als durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt angesehen. Mitunter darf Gronen auch seine frühere Behauptung aufrecht erhalten: „Der Abmahnanwalt ist interessanterweise Andreas G. aus K., der früher den Betrügerverein ‚Ehrlich währt am längsten‘ vertrat.“ und zu Sanktionen gegenüber der Schmidt Wellness GmbH aufrufen. Dem Vernehmen nach soll die Angelegenheit durch die Schmidt Wellness GmbH noch im Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht weiterverfolgt werden.
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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    Zum 01.01.2009 tritt eine neue Verpackungsverordnung in Kraft (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: VerpackV n.F.). Gegenwärtig wird von unterschiedlichsten Stellen, darunter auch Rechtsanwälten öffentlich vertreten, dass eine Registrierungspflicht für Verpackungen für Onlinehändler dann entfällt, wenn diese bereits von dem Verpackungshersteller oder Vorlieferanten des Onlinehändlers lizenziert wurden. Diese Information ist unzutreffend. Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) teilt mit, dass alle Verpackungen, die vom Onlinehändler erstmals in den Verkehr gebracht werden, lizenziert werden müssen. Eine Übernahme dieser Lizenzierungspflicht durch Verpackungshersteller / Vorlieferanten ist vom Gesetzestext bzw. dessen Sinn und Zweck nicht umfasst. Diese Rechtslage ist auch nachvollziehbar: Aus Sicht des Verpackungsherstellers oder Vorlieferanten wäre völlig unklar, welche Verpackungen später beim privaten Endverbraucher anfallen und welche nicht. Näheres zur neuen Verpackungsverordnung finden Sie in unserem aktuellen Sonderbereich auf der Startseite (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: VerpackV n.F.).

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Urteil vom 03.01.2008, Az. 12 O 157/07
    §§
    8 Abs. 4, 12 UWG

    Das LG Bonn hat in dieser bemerkenswerten Entscheidung – unter Abhebung einer gegenläufigen Rechtsprechung des OLG Köln – darauf hingewiesen, dass allein eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb kürzester Zeit, hier 12 Abmahnungen innerhalb von 14 Tagen,  das Tatbestandsmerkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit verwirkliche. Das Gericht stellte die rhetorische Frage, was ein mittelständisches Unternehmen, welches sich originär in der Instandsetzung von Motoren übe, dazu bewegen könne, eine derart hohe Anzahl von Abmahnungen über einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen und kam zu dem Schluss, dass dies nur das im Vordergrund stehende Gebühreninteresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts belege. Dieses Tatbestandsmerkmal sei von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die verfügungsbeklagte Partei hierzu nicht vorträgt. Hintergrund für diese Entscheidung, so das Landgericht Bonn, sei der Umstand, dass das Gericht gleichsam als „Sammelstelle“ einen Überblick über die Anzahl anhängiger Verfügungsverfahren habe, nicht aber das einzelne Abmahnungsopfer, welches mit den weiteren Abmahnungsopfern regelmäßig nicht in Kontakt stehe. Durchaus sportlich mutet die Feststellung der Bonner Richter an, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, da die Internetseite sicherlich schon seit längerer Zeit online sei. Hier wird in unzulässiger Weise dem Abmahnenden eine Prüfungspflicht aller möglichen Wettbewerber auferlegt, was nun – auch aus Sicht einer erklärten Abmahnopfer-Kanzlei – nicht der ratio legis des UWG entspricht.
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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    „Lange war die deutsche Top-Level-Domain ‚.de‘ unangefochten das beliebteste Länderkürzel der Welt und nach ‚.com‘ die zweitbeliebteste Endung überhaupt. Jetzt verweist das chinesische ‚.cn‘ Deutschland auf den dritten Platz.“ berichtet heute die Seite german.china.org.cn unter Verweis auf eine aktuelle Studie des Anbieters von Internet-Infrastrukturdiensten VeriSign (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: TDL).

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    Ab dem 01.01.2009 tritt, viel diskutiert, eine neue Verpackungsverordnung in Kraft. Hintergrund ist das Inkraftreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung. Für die Onlinehändler, die in der Vergangenheit lediglich auf die Rücknahmepflicht hinzuweisen hatten, treten mit Jahresbeginn tiefgreifende Änderungen und erhebliche Kosten hinsichtlich der Entsorgung von Verpackungen ein. Die umfassende Novellierung der Verpackungsverordnung hat zahlreiche rechtliche und tatsächliche Missverständnisse ausgelöst, wie etwa zur Frage, ob Verpackungsmengen auch dann bei einem Entsorger zu registrieren sind, wenn der Hersteller, welcher die Verpackungen geliefert hat, diese bereits bei einem Entsorger angemeldet hat. DR. DAMM & PARTNER beraten Mandanten seit mehren Monaten zu diesem Themenkomplex und haben nunmehr eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für Onlinehändler zusammengefasst. Das Ergebnis ist eine FAQ-Liste mit Antworten, die auch aus Laiensicht verständlich sein sollten. Hinweise der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER zur Rechtslage bis zum 31.12.2008 finden Sie hier (bis 2008); die Rechtslage ab dem 01.01.2009 findet hier Berücksichtigung (ab 2009).

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, Az. 5 U 39/02
    §§ 675, 631 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbeagentur ihrem Kunden haftet, wenn dieser nach Nutzung des von der Werbeagentur zur Verfügung gestellten Werbekonzepts von einem Wettbewerber auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Werbeagentur die rechtliche Zulässigkeit der Werbung zu überprüfen habe. Nicht ausreichend sei dagegen der bloße Hinweis, dass man die Werbemaßnahme rechtlich nicht habe überprüfen lassen. Dies hebe die grundsätzliche Mangelhaftigkeit des abgelieferten Werks nicht auf. Die Werbeagentur hatte eingewandt, sie habe nur Vorschläge zum internen Gebrauch gemacht. Eine Rechtsprüfung sei nicht vereinbart gewesen. Zu einer rechtlichen Prüfung sei sie auch sonst nicht verpflichtet. Sie habe nur die Entscheidungsfindung der Klägerin vorbereitet. Zu einem Hinweis auf das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung an die Klägerin sei sie nicht verpflichtet gewesen.

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  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az. IX ZR 34/06
    § 49b Abs. 5 BRAO

    Der BGH hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt zwar – abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Mandanten auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinzuweisen. Zugleich wies der Bundesgerichtshof aber darauf hin, dass der Rechtsanwalt unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet sein könne, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Keine Belehrungspflicht bestehe, nur weil die Gebühren insgesamt einen namhaften Betrag erreichten, wenn der Mandant die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens verstehe; dagegen habe der Rechtsanwalt über die tatsächlichen Gebühren aufzuklären, wenn sie im Laufe des Verfahrens die Ersteinschätzung wesentlich übersteigen, insbesondere wenn die Ersteinschätzung der Gebühren ohne Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Angelegenheit erfolgt.

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  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    LG Krefeld, Urteil vom 04.09.2007, Az. 12 O 12/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV

    Das LG Krefeld hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass bei einem gewerblichen Pkw-Verkauf auch dann die Überführungskosten als Teil des Gesamtpreises angegeben werden müssen, wenn die Überführungskosten lediglich auf Wunsch des Kunden anfallen, nämlich für den Fall, dass dieser den Wagen nicht persönlich abholen möchte. Das Verschweigen dieser etwaigen Überführungskosten sei ein wettbewerbswidiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 371/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es bei einer großen Anzahl von Abmahnungen, die gerichtlich verfolgt werden, für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit spricht, wenn der Abmahner das jeweilige Gericht danach aussucht, dass es möglichst weit vom Gegner entfernt liegt. Grundsätzlich sei die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes noch kein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit. Bei einer planmäßigen Verfolgung der Prozesstaktik des in Rede stehenden Abmahners werde jedoch klar, dass der Abmahner durch die Generierung hoher Reisekosten für die Abgemahnten diese davon abhalten wollte, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Es sei ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er – wie im vorliegenden Fall – ohne triftigen Grund nicht nutzt. Hinsichtlich der Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes als Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit konnte das LG Hamburg die Auffassung des KG Berlin nicht teilen. (LG Hamburg).
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