Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
    §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348, 444 BGB

    Das LG Krefeld vertritt mit diesem Urteil die Rechtsansicht, dass ein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, wenn der Verkäufer in einer eBay-Auktion feststellt, dass die Ware „keine nennenswerten Fehler“ aufweise und „tadellos funktioniere“. Vielmehr werde durch diese Formulierung eine Beschaffenheit der Ware vereinbart, die nicht nachträglich revidiert werden könne. Demnach gelte, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, eine vertragliche Haftungsausschlussklausel nicht für diejenigen Eigenschaften, die in der Beschaffenheitsangabe selbst enthalten sind.
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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    AG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2008, Az. 2 C 230/08
    §§ 307, 309 Nr. 9, 812 BGB

    Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene automatische Vertragsverlängerung nicht ohne weiteres unwirksam ist. Im vorliegenden Fall verlängerte sich der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten um ein weiteres Jahr. Die fragliche Vertragsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unter keinem Gesichtspunkt unwirksam, urteilte das Amtsgericht. § 309 Nr. 9 BGB unterstelle, dass solche Verlängerungsklauseln grundsätzlich Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern sein könnten. Die Gesetzesbestimmung enthalte Vorgaben zum Inhalt solcher Klauseln, in deren Rahmen sich die streitgegenständliche Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten allerdings bewege. Eine Verlängerungsklausel sei nicht per se überraschend. Sie sei vielmehr Gang und Gäbe bei Dauerschuldverhältnissen (etwa bei Handy-Verträgen oder Fitness-Studio-Verträgen). Auch aus der Anpreisung des Produktes durch die Beklagte und den Bestellvorgang könne kein Verstoß gegen das Transparenzgebot hergeleitet werden. Die Beklagte habe auf der Internetseite auch auf die Preise für die Folgejahre nach Ablauf des ersten Vertragsjahres hingewiesen. Das LG Koblenz hatte noch entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem “Dankeschön-Geschenk” oder einem “Treuebonus” für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft sei und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar sei (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Koblenz).
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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin Reinhardt„Besonders Hersteller von Digitalkameras haben auf dem deutschen Markt immer wieder mit unkontrollierten Warenflüssen zu kämpfen.“ berichtet hsid.de. „Ärgerlich ist es nicht nur, wenn ungesteuert Waren aus europäischen Ländern – sogenannte Grauware – sondern Produkte aus China und USA nach Deutschland gelangen. Schwarzmarktware ist nicht nur für den Hersteller ein Problem, denn er wird ja die Güter für den europäischen Markt nicht mehr los, sondern vor allem für die unwissenden Verbraucher. Diese haben das Nachsehen bei fehlender Garantie, fehlenden Bedienungsanleitungen und eventuell fehlendem Zubehör. Zudem zahlen die Schwarzmarkthändler keine Urheberrechtsabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und keine Gebühren für das duale System und schaden damit dem Gesamtsystem.“ (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Grauimporte).

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07
    §§ 6
    Abs. 2 S. 1, S. 2, 10 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 5 ElektroG, § 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Registrierung bei dem Elektro-Altgeräteregister der gleichnamigen Stiftung, die nur pauschal den Hersteller, nicht aber die unterschiedlichen Marken der vertriebenen Elektronikware und die entsprechenden Gerätetypen ausweist, zwar einen Verstoß gegen die § 6 Abs. 2 ElektroG bedeutet. Der Rechtsverstoß sei jedoch mangels hinreichenden Marktbezugs nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Die Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarken sei keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die generelle Pflicht des Distributors zur Registrierung seines Unternehmens nach § 6 Abs. 2 ElektroG sei zwar eine gesetzliche Vorschrift, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verletzung der Markenregistrierungspflicht löse aber kein produktbezogenes Vertriebsverbot aus. Das Oberlandesgericht kehrt damit indes nicht von seiner früheren Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. 20 W 18/07 (Link: OLG Düsseldorf) ab. Während es in der früheren Entscheidung ausschließlich um die Wettbewerbswidrigkeit einer in toto unterlassenen Registrierung bei der Stiftung EAR ging, war vorliegend lediglich die Frage zu beantworten, ob eine (vorgenommene) Registrierung des Unternehmens ohne Anmeldung der einzelnen Gerätemarken einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007, Az. 308 O 793/06
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 15, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Satz 1UrhG

    Das LG Hamburg hat in dieser Entscheidung die Rechtsansicht vertreten, dass die Nutzung einer fremden Pressemitteilung auf einer Internet-Seite in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Antragstellers eingreife. Indem der Antragsgegner wesentliche Teile aus dem Beitrag des Antragstellers ohne dessen Rechtseinräumung genutzt und auf seiner Homepage für jedermann abrufbar gehalten habe, habe er fremde Urheberrechte gemäß §§ 16, 19a UrhG verletzt.

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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Mit der Frage, welches Werbebannerformat die meiste Aufmerksamkeit auf sich zieht, hat sich im Januar 2008 die Plattform marketingsherpa.com auseinandergesetzt. Die dazugehörige anschauliche Grafik findet sich im e-Commerce-blog wieder (? Klicken Sie bitte auf den folgenden Link, der JavaScript verwendet: Bannerwerbung), der gleichzeitig darauf hinweist, dass die Bannerwerbung generell nicht sonderlich effektiv ausfällt. Am schlechtesten soll das Bannerformat 468 x 60, am besten hingegen die Bannergröße 300 x 250 wirken.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    OLG München, Urteil vom 11.09.2008, Az. 29 U 3629/08
    Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 UWG, § 4 JMStV

    Ein Unternehmen, das über ein Affiliate-Programm Werbung im Internet schaltete, ohne Einfluss darauf zu haben, auf welchen Seiten bzw. bei welchen Affiliates die Werbung abgebildet wurde, war durch einen Videofachhandelsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil die Werbung des Unternehmens auf Seiten eingebunden wurde, die rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Insbesondere warb das Unternehmen über das Affiliate-Programm unfreiwillig auf Tauschbörsen, auf denen Raubkopien von Kinofilmen und jugendgefährdendes Filmmaterial unverschlüsselt verbreitet wurden, wobei die Tauschbörse sich allein über die geschaltete Werbung finanzierte. Das OLG München sah das Verhalten des Unternehmens als wettbewerbswidrig an. Sei für das Unternehmen klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend seien, so es verpflichtet, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern, notfalls auch durch vollständige Kündigung des Werbevertrages.
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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008, Az. 8 U 34/08
    §§
    323, 346 Abs. 1, 398, 413, 437 Nr. 2 1. Alt., 440 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der kostenlose Reparaturversuch eines Händlers dazu führt, dass die Mangelhaftigkeit der Ware zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestritten werden kann. Der Kunde des Händlers hatte dessen mehrfache kostenlose Reparaturversuche zum Anlass genommen, vom Vertrag zurückzutreten. In dem darauf folgenden Gerichtsverfahren, in welchem der Onlinehändler die fehlende Rücktrittsberechtigung des Kunden festgestellt wissen wollte, bestritt der Händler auch die Mangelhaftigkeit der Ware. Dies, so das Oberlandesgericht, könne er nach seinen vorausgegangenen Reparaturversuchen aber nach Treu und Glauben nicht mehr.

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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Preis und sonstige Preisbestandteile nach der Preisangabenverordnung (PAngV) dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen. Bei einer Verlinkung der Angaben sei erforderlich, dass eine solche verlinkte Unterseite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müsse. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügten hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent werde erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötige oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt werde. Dies sei bei dem Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Falll. Der im konkreten Fall gegebene Hinweis, dass der neben der Abbildung der Ware angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthalte, sei von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht werde, nur über den Link „AGB“ erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthalte diese Seite nicht. Es fehlte daher eine „thematische Verknüpfung“ zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich werde das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht sei und so erst durch scrollen sichtbar werde.

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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Die britische Advertising Standards Authority (ASA), eine dem Deutschen Werberat vergleichbare Einrichtung zur Vermittlung zwischen beschwerdeführenden Verbrauchern und werbenden Firmen, hat auf Beschwerden von Verbrauchern Apple’s Fernseh-Werbung für das neue iPhone 3 G in Groß-Britannien verboten. Apple hatte das imageträchtige Handy mit folgenden Aussagen beworben: „So what’s so great about 3G? It’s what helps you get the news, really fast. Find your way, really fast. And download pretty much anything, really fast. The new iPhone 3G. The internet, you guessed it, really fast.“ (Sinngemäß: „Was also ist am 3G so großartig? Es hilft Ihnen Informationen zu erhalten, sehr schnell. Ihnen den Weg zu zeigen, sehr schnell. Und nahezu alles herunterzuladen, sehr schnell. Das neue iPhone 3G. Das Internet, Sie werden es erraten haben, sehr schnell.“). Die Werbung zeigte zu diesem Sprecher eine Nahaufnahme des Handys während ein anonymer Nutzer es zum Surfen auf Webseiten, zum Betrachten des Google Maps-Service und zum Herunterladen einer Datei verwendete, wobei der Benutzer für die erfolgreiche Beendigung der Tätigkeit nur Bruchteile von Sekunden warten musste. Ein Bildschirmtext wies erläuternd darauf hin, dass die Netzwerk-Verfügbarkeit und -Geschwindigkeit von den jeweiligen Örtlichkeiten abhänge. Die ASA wies darauf hin, dass der die Werbung durchziehende Hinweis „really fast“ („sehr schnell“) in Verbindung mit der Darstellung der jeweiligen Tätigkeit trotz des Bildschirmhinweises geeignet sei, bei Verbrauchern den Eindruck zu hinterlassen, das Handy funktioniere auch im Alltagsbetrieb mit den dargestellten Geschwindigkeiten, was dem Vernehmen nach nicht der Fall war. Apple wurde daraufhin die konkrete Werbesendung verboten.

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