Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 01.06.2006, Az. 16 O 55/06
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB

    Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht „bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.“ Das LG Dortmund hat deutlich gemacht, dass eine Versiegelung im vorstehenden Sinne noch nicht dadurch bewerkstelligt wird, dass eine CD- oder DVD-Hülle mit einem Tesafilm-Streifen verklebt werde. Dementsprechend musste der beklagte Onlinehändler Verbraucher auf das Widerrufsrecht hinweisen. Im Handel mit CDs und DVDs, so das Landgericht, sei der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt. Diese stelle für ihn regelmäßig einen Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm-Streifen erfülle diese Funktion nicht. Ein Siegel sei eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen. Ein solches Siegel könne vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne Weiteres ersetzt werden. Dies sei bei einem Tesafilm-Streifen grundsätzlich anders. Dieser könne, auch wenn er abgezogen worden ist, vom Käufer durch einen anderen Tesafilm-Streifen ohne Weiteres ersetzt werden. Der Beklagte könnte deshalb von der Information über das Widerrufsrecht nur dann suspendiert sein, wenn er den Versand der gebrauchten Ware versiegeln würde.
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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Administration einer Website umfasst aus Sicht des Onlinehändlers nicht nur die Sammlung von Daten und das Auswerten des Kundenverhaltens auf der Website. Vielmehr sollte der Onlinehändler auch in der Lage sein, die Prozesse auf seiner Website messen und demgemäß auch steuern zu können. Dieser Teil der Website-Verwaltung ist auch als Web Analytics, Web Controlling oder Traffic-Analyse bekannt. Der BITKOM e.V. hat zu diesem Thema eine Best-Practice-Studie eingestellt, die im .pdf-Format kostenlos heruntergeladen werden kann (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Webanalytics).

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006, Az. 1 C 463/06
    §§
    677, 683 BGB

    Das AG Mannheim hat entschieden, dass nicht in jedem Fall einer (berechtigten) Abmahnung ein Anspruch des Abmahners auf die dadurch verursachten Rechtsanwaltskosten gegeben ist. Im vorliegenden Fall hatte die Abmahnerin über ihre Prozessbevollmächtigten eine große Zahl (3700) urheberrechtlicher Abmahnungen versendet. Grundsätzlich sei nach Auffassung des Gerichts ein Kostenerstattungsanspruch immer dann gegeben, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für den Abmahner erforderlich sei, d.h. wenn der Abmahnende nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt. Im Falle einer massenhaften Verfolgung von Urheberrechtsverstößen könne jedoch für gleichartige Sachverhalte ein Musterbrief erstellt werden, den die Abmahnerin in Eigenregie versenden könne. Dafür sei die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich. Nur im Falle abweichender Sachverhalte könne eine Rechtsberatung wieder als notwendig angesehen werden. Darüber hinaus könne im entschiedenen Sachverhalt nicht von einem Fremdgeschäftsführungswillen der Abmahnerin ausgegangen werden, da diese die Bearbeitung der Abmahnungen vollständig ihrem Prozessbevollmächtigen überließ, der nur in Form von „Updates“ Bericht erstattete. Eine allgemeine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung stellte das Gericht nicht fest.

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2002, Az. 12 O 2957/02
    §§
    1, 3 UWG

    In dieser Entscheidung des LG Osnabrück gelangt das Gericht zu der – kurios anmutenden – Rechtsauffassung, das sich ein Onlinehändler, insbesondere auf der Auktionsplattform eBay, bei der Angebotsgestaltung noch nicht als gewerblicher Anbieter zu erkennen geben muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus mehrere Kraftfahrzeuge über eBay angeboten. Ein Wettbewerbsverein war der Ansicht, dass der Händler durch das Verschweigen seiner gewerblichen Tätigkeit den Verbraucher in die Irre führe. Das Gericht sah dies anders und begründete seine Rechtsauffassung damit, dass Nutzer des Internetauktionshauses annähmen und es sogar erwarten würden, dass dort auch Angebote von Händlern zu finden seien und dies auch durch die eBay-AGB deutlich gemacht würde. Für den Nutzer sei die Möglichkeit, einen günstigen Preis zu erzielen wichtiger als die Identität des Anbieters, die sich ihm nach Kaufvertragsschluss offenbare. Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER rät davon ab, diese Entscheidung zu verallgemeinern. Wir weisen darauf hin, dass die Verschleierung einer gewerblichen Tätigkeit im Onlinehandel, insbesondere bei eBay, sowohl wettbewerbs- als auch steuerrechtlich empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2008, Az. 31 O 353/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV

    Das LG Köln hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass bei einem Onlinehandel mit Arzneimitteln die Arzneimittelpreisverordnung, und zwar insbesondere das Gebot eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gemäß den §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV, zu beachten ist und zwar auch durch ausländische Apotheken oder Pharmazeutika-Händler, wenn deren Angebote auf den deutschen Markt ausgerichtet sind und auch die Auslieferung in Deutschland über regionale Apotheken erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass der einheitliche Apothekenverkaufspreis einen ruinösen Preiswettbewerb unter den Apotheken verhindern und damit eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen solle. Für die Gefährdung dieses Regelungszwecks sei es unerheblich, ob die Festpreise von einer Apotheke im In- oder im Ausland unterboten würden.

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Leipzig, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 05 HK O 2050/07
    §§ 3, 8 und 4 Nr. 11, 12 Abs. 2, 14 UWG, §§ 312b, 312c Abs. 1 , 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 356, 126b, 357 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; 307, 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PangV

    Das LG Leipzig hat darauf hingewiesen, dass bei eBay eine Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres durch ein Rückgaberecht ersetzt werden könne. Es sei zwar durchaus möglich, durch eine nachträgliche Belehrung in Textform über ein Rückgaberecht wirksam das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzten, wobei dann allerdings davon auszugehen ist, dass es bis dahin bei dem Widerrufsrecht verbleibe. Dem LG Leipzig vorausgegangen war eine im Ergebnis gleich lautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 07.05.2007, Az. 103 O 91/07). Nach dessen Rechtsansicht kann ein Rückgaberecht nur dann angeboten werden, wenn das Textformerfordernis bereits vor Vertragsschluss erfüllt werden kann, was bei eBay nicht der Fall sei. Das LG Berlin leitete seine Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 356 BGB ab, wonach die Ersetzung „bei Vertragsschluss“ aufgrund des Verkaufsprospektes erfolgen müsse. Diese Rechtslage ergebe sich aus § 305 Abs. 2 BGB, weil die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht eine Vereinbarung voraussetze. Die Einbeziehung einer vertraglichen Bestimmung in Textform vor Vertragsschluss sei bei eBay indes aus technischen Gründen nicht möglich.

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    Laut einer Studie des Forschungsinstituts ibi research an der Universität Regensburg (Studie) verlieren die Internethandelsplattformen wie eBay und Amazon gegenüber dem Verkauf über Onlineshops bei kleineren Onlinehändlern zunehmend an Bedeutu berichtete, dass knapp die Hälfte der Befragten der Studie erst seit weniger als drei Jahren über das Internet verkaufe, über 90 Prozent täten dies mit einem eigenen Webshop. Dabei seien allein in den ersten neun Monaten 2008 genauso viele neue Shops eröffnet worden wie jeweils in den beiden vorangegangenen Jahren. Das zeige der Vergleich mit Umfrageergebnissen aus 2006 und 2007. Nur jeder fünfte Befragte biete seine Waren über eine Verkaufsplattform an, knapp 30 Prozent unterhielten zudem ein Ladengeschäft. Der Vertrieb über Auktionsplattformen habe nach Erkenntnissen der Marktforscher an Bedeutung verloren: Nur 27 Prozent böten ihre Waren auch auf Versteigerungsportalen an – wobei eBay mit einem Anteil von über 90 Prozent klar dominiere. Im Vergleich zum Vorjahr sei die Nutzung des Vertriebsweges Auktionsplattformen jedoch um 15 Prozent zurückgegangen. (heise-News).

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass eine nur während der Dauer der Bearbeitung technisch bedingte Unerreichbarkeit der Impressumsseite noch keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit darstellt. Wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich sei, würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber sei auch nicht auszuschließen, dass das Impressum nicht angezeigt werde, weil der Browser des Betrachters der Website einen Fehler aufweise. Ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumspflicht wäre überdies nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    LG Erfurt, Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 O 1140/08
    §§ 93, 286, 294 ZPO

    Das LG Erfurt hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass der Abmahnende u.U. für den Zugang seiner Abmahnung beweisbelastet ist. Bestreitet der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung, so hat der Abmahner gemäß vorliegendem Urteil zunächst die genauen Umstände der Absendung der Abmahnung vorzutragen und ggf. unter Beweis zu steIlen. Gelingt ihm dies – was im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall war, da das Postbuch mehrere Versendungen auswies, ohne dass diese dem Datum der Abmahnung zugeordnet werden konnte – muss wiederum der Abgemahnte qualifiziert vortragen, warum ihn das Schreiben trotz ordnungsgemäßer Absendung nicht erreicht hat. Relevant ist diese Frage für die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung: Erkennt der Verfügungsbeklagte die einstweilige Verfügung sofort an bzw. gibt er sofort eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass ihn zuvor eine Abmahnung erreicht hat, können die Kosten für das Verfahren dem Verfügungskläger auferlegt werden.
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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Urteil vom 27.02.2008, Az. 2 U 319/07
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass allein die Wiedergabe von Bildern im Internet noch keine stillschweigende Einwilligung des Website-Betreibers gegenüber Google Inc. bedeutet, diese in Form von sog. Thumbnails bei Darstellung von Suchergebnissen wiederzugeben. Diese Einwilligung ergebe sich auch nicht etwa daraus, dass der Websitebetreiber selbst den Zugriff des Googlebots auf seine Website durch bestimmte Vorkehrungen verhindern könne. Gleichwohl sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Treu und Glauben unbegründet, wenn der Website-Betreiber die Indizierung von Bildern und Texten seiner Seiten durch Google mittels entsprechender Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung geradezu herausgefordert habe. Das LG Hamburg teilte in weiten Teilen die Argumentation des Oberlandesgerichts, nicht aber dessen Ergebnis (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Hamburg).

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