Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2006, Az. 31 C 1363/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf gab einem Rechtsanwalt Recht, der sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail wehrte. Kein Gehör schenkte das Auktionshaus dem Einwand des Beklagten, er habe die Adresse als Teil einer Adressensammlung über ein Auktionshaus bezogen, wobei der Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Das AG Düsseldorf erklärte: „Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.“
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  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    Die Internethandelsplattform eBay hat bekannt gegeben, dass seit dem 20.07.2008 neue nationale und internationale Versandarten auf eBay.de gelten (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Versandservices). Diese Änderungen sind indes auf die deutsche Plattform beschränkt; die Plattformen ebay.ch und ebay.at in der Schweiz und Österreich bleiben demnach unverändert.

    Bis zum 20.07.2008 existierten bei ebay.de achtzehn nationale und elf internationale Versandarten. Diese Versandarten werden gelöscht, umbenannt oder durch neue Versandarten ergänzt. Seit dem 20.07.2008 gibt es lediglich noch zwölf nationale und acht internationale Versandarten. Unter obigem Link findet sich die Gegenüberstellung der neuen und alten Versandarten.

    Insbesondere wurden die Versandarten „Unversicherter Versand“ und „Versicherter Versand“ abgeschafft, welche in der Vergangenheit noch kostenpflichtig abgemahnt wurden. Beispielsweise hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 06.11.2007, Az. 315 O 888/07 und das LG Stuttgart (Beschluss vom 26.06.2008, Az. 35 O 66/08) noch entschieden, dass es irreführend sei, Verbrauchern die Versandart „versicherter Versand“ anzubieten, da der Online- händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbrauchern ohnehin das Versandrisiko trage.

  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 83/06
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Nach Ansicht des BGH ist ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht gehalten, zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber eigene Juristen einzusetzen und  durch diese Abmahnungen aussprechen zu lassen. Es gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sich ein solches Unternehmen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen eine Rechtsanwaltskanzlei einsetze.

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 08.11.2007, Az. 13 O 166/07
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass für Bücher, die bei Preisausschreiben gewonnen und danach als neu weiterverkauft werden, immer noch die Buchpreisbindung gemäß § 3 BuchPrG gilt. Begründet wird dies damit, dass bei einem gewonnenen Buch zu keinem Zeitpunkt bereits der volle Preis bezahlt wurde. Die Gebühren des als Preisbindungstreuhänder handelnden Rechtsanwalts bemessen sich nach einer Änderung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht mehr nach einem Regelstreitwert von 25.000,00 EUR, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu ersetzen, der für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes erforderlich war. Das LG Wiesbaden akzeptierte die Berechnung des Aufwands durch den Kläger, der die Gesamtkosten seiner Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten teilte. Das LG Wiesbaden stellt dabei klar, dass es sich bei Buchpreisbindungsverstößen nicht um einfache „Durchlaufmandate“ handele. Die Aufwandsberechnung des Preisbindungstreuhänders stößt in mehrfacher Hinsicht auf anwaltliche Bedenken. Sie dürfte erfolgreich anzugreifen sein.

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    LG Wiesbaden, Urteil vom 02.12.2004, Az. 13 O 143/04
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Wiesbaden hat im Rahmen eines Urteils bemerkt, dass bereits sechs gleiche Produktangebote – hier: sechs gleiche Buchtitel – für ein gewerbliches Handeln sprechen. Ferner hat das Landgericht einem Onlinehändler die Grenzen der Identitätsverschleierung aufgezeigt: Der Versandhändler hatte für eine ihm angeblich unbekannte Person mit einer fingierten Adresse einen eBay-Account eröffnet und dabei Bücher unterhalb des festgesetzten Buchpreises verkauft. Als er diesbezüglich abgemahnt wurde, erklärte der Onlinehändler, er kenne die Person, unter der der eBay-Account angemeldet worden sei (und über die er die fraglichen Bücher anbot!), nicht. Das LG Wiesbaden urteilte: Kann der Betreiber des Versandservices seinen Auftraggeber nicht nennen, sind Versendungen, die in rechtswidriger Weise geschehen, seiner Person zuzurechnen, als wäre er selbst der Auftraggeber. Bei dieser Gelegenheit wurde bestätigt, dass Rechtsanwalt Dieter Wallenfels (Kanzlei Fuhrmann Wallenfels Binder, Wiesbaden/Berlin) Preisbindungstreuhänder des Deutschen Buchhandels sei, so dass dieser in eigener Person gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG Verstöße gegen das Preisbindungsgebot verfolgen darf.
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  • veröffentlicht am 21. Juli 2008

    OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2008, Az. 23 W 31/08
    Nr. 3309, 3400, 7002 VV-RVG

    Das OLG Celle hat die Rechtsansicht vertreten, dass bei der anwaltlichen Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine 0,3-fache Verfahrens- gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfällt, wenn die „einstweilige Verfügung … unverzüglich zugestellt werden“ muss und dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich ist. Wie immer sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu beachten: Es ging um die Freigabe eines Reisebusses, der offensichtlich am Folgetag für eine Veranstaltung bereit stehen musste. Um die üblichen zeitlichen Unwägbarkeiten, die mit der Einschaltung eines Gerichtsvollziehers verbunden gewesen wären, zu meiden, hatte der Anwalt des Antragsstellers notgedrungen die Zustellung über eine Anwältin vor Ort bewerkstelligen lassen. Bei dieser Sachkonstellation dürfte es sich allerdings um einen ausgesprochenen Sonderfall handeln. Aus unserer Sicht unzutreffend wäre es, den Beschluss verallgemeinernd dahingehend zu interpretieren, dass nunmehr alle einstweiligen Verfügungen anwaltlich zugestellt werden können und damit die besagte Kostenfolge ausgelöst wird.
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  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2007, Az. 8 O 194/06
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass personenbezogene Daten von Kunden nicht nach freiem Ermessen des die Information Erhebenden an Dritte übermittelt werden dürfen. Eine entsprechende AGB-Klausel verstoße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zwar sei es zulässig, so ließ das LG Dortmund durchblicken, die Einwilligung des Kunden für solche Daten per AGB zu fingieren, deren Weitergabe für die Vertragserfüllung wesentlich sei; denn der Kunde rechne geradezu damit. Eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Daten könne jedoch nicht vorausgesetzt bzw. fingiert werden.
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  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDem offiziellen Google-Blog zufolge, ist Google zukünftig in der Lage, ohne gesondertes Zutun des Inhabers einer Website auch Flash-Dateien auf Ihren Inhalt hin zu untersuchen und entsprechend zu indizieren. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten eines Onlineshops. Für Oniinehändler war bislang eine optimale Auffindbarkeit bei Google mit einer attraktiven, zeitgemäßen Produktpräsentation nicht zu vereinbaren.

    Ron Adler und Janis Stipins verkündeten am 30.06.2008, dass Googles Fähigkeiten, Flash-Dateien zu indizieren, erheblich verbessert worden seien. Googlebot könne nun optimiert Textinhalte von .swf-Dateien (Flash-Dateien) erkennen. Indiziert würden auch technische Spielereien, wie Tasten oder Menüs. Wörter, die in der Flash-Datei verwendet würden, könnten nunmehr dazu verwendet werden, mit Begriffen in Suchanfragen abgeglichen zu werden. Überdies könnten URLs aus Flash-Dateien ausgelesen werden.

    Dem Vernehmen nach nicht indiziert wird ein Text dagegen, wenn er originärer Bestandteil einer Bilddatei ist, also nicht nachträglich über diese gelegt wird; dies könne natürlich auch dazu genutzt werden, bestimmte Texte Google ganz bewusst vorzuenthalten. Auch Flash-Buttons, welche zu einer bestimmten URL führen, ansonsten jedoch keinen verwandten Text enthalten, werden ebenfalls nicht indiziert. Schließlich würden FLV-Dateien übergangen, wie sie für Videos auf der Plattform YouTube verwendet werden, da auch diese keine Textelemente enthielten.

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06;
    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05
    ;
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ sind und als unzumutbare Belästigung verboten sind, wenn der Empfänger für derartige Zusendungen kein Einverständnis erklärt hat. Letzteres sei aber in Bezug auf Anfragen der Fall, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse oder Fax-Adresse in allgmeinen Verzeichnissen preisgebe. „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Für einen „Frühbericht“ halten wir dagegen den Presseartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), welche unter dem 17.07.2008 bereits titelte: „BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail“ (FAZ-Artikel); dies zum einen, weil die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, zum anderen, weil die zu entscheidenen Sachverhalte gerade nicht Angebote, sondern An- bzw. Nachfragen betrafen. Wäre derartige Korrespondenz verboten, würde das Instrument E-Mail in der Tat ad absurdum geführt, da die einfache Anfrage noch üblicher Kommunikation entspricht. Anders sähe es aus, wenn die Anfrage missbraucht wird, um eine Werbung zu platzieren. Unerwünschte Werbung ist grundsätzlich unzulässig, dürfte dies auch dann sein, wenn eine Fax- oder E-Mail-Nummer im Internet zu finden ist. Dies zeigt die zweite, gegenläufige Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2008, Az. 2a O 212/07
    §§ 3, 4 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schutzrechtsverwarnung, mit der eine wörtlich „vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung“ zur Geltendmachung von Unter- lassungsansprüchen und Annexansprüchen verwendet wird, noch keinen vorsätzlichen oder fahrlässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei dem erforderlichen Verschulden für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtslage nicht zu überspannen seien. Der Schutzrechtsinhaber würde ansonsten mit für ihn unübersehbaren Risiken belastet werden.
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