Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06;
    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05
    ;
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ sind und als unzumutbare Belästigung verboten sind, wenn der Empfänger für derartige Zusendungen kein Einverständnis erklärt hat. Letzteres sei aber in Bezug auf Anfragen der Fall, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse oder Fax-Adresse in allgmeinen Verzeichnissen preisgebe. „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Für einen „Frühbericht“ halten wir dagegen den Presseartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), welche unter dem 17.07.2008 bereits titelte: „BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail“ (FAZ-Artikel); dies zum einen, weil die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, zum anderen, weil die zu entscheidenen Sachverhalte gerade nicht Angebote, sondern An- bzw. Nachfragen betrafen. Wäre derartige Korrespondenz verboten, würde das Instrument E-Mail in der Tat ad absurdum geführt, da die einfache Anfrage noch üblicher Kommunikation entspricht. Anders sähe es aus, wenn die Anfrage missbraucht wird, um eine Werbung zu platzieren. Unerwünschte Werbung ist grundsätzlich unzulässig, dürfte dies auch dann sein, wenn eine Fax- oder E-Mail-Nummer im Internet zu finden ist. Dies zeigt die zweite, gegenläufige Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2008, Az. 2a O 212/07
    §§ 3, 4 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schutzrechtsverwarnung, mit der eine wörtlich „vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung“ zur Geltendmachung von Unter- lassungsansprüchen und Annexansprüchen verwendet wird, noch keinen vorsätzlichen oder fahrlässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei dem erforderlichen Verschulden für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtslage nicht zu überspannen seien. Der Schutzrechtsinhaber würde ansonsten mit für ihn unübersehbaren Risiken belastet werden.
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  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 2 U 71/07
    §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung für jeden Verstoß innerhalb der Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 2.500,00 EUR anzusetzen ist. Es setzt sich damit von Gerichten wie dem OLG Düsseldorf ab, welches in mittlerweile über zehn Entscheidungen durch die Festsetzung von Streitwerten zu 900,00 EUR ein für Onlinehändler wahrhaft freundliches „Streitwertdumping“ betreibt. Wie in allen Fällen sind im vorliegenden Fall jedoch auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07
    § 3 UWG, § 1 Abs. 2 PAngV

    Das KG Berlin hatte in einer häufig missverstandenen (s.u.) Entscheidung über die Rechtsfrage zu befinden, ob eine Rückgabebelehrung mit Telefonnummer wettbewerbswidrig sei. Dies wurde verneint. Anders als im Fall OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. 6. 2004, Az. 6 U 158/03 (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG FFM) bestehe keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB sei das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet. Darüber hinaus schließe in dem zu beurteilenden Fall jedenfalls der Kontext der Angabe der Telefonnummer Missverständnisse aus. Denn der diesbezügliche Absatz besteht aus drei Sätzen, die mit der Wendung „Die Rücksendung hat zu erfolgen an:“ beginnen. Nachfolgend werde die vollständige postalische Anschrift des Antragsgegners genannt, erst dann folge die Angabe der Telefonnummer. Auch die beiden nachfolgenden Sätze verhielten sich nur zu Einzelheiten der Rücksendung der Ware. Unter diesen Umständen sei jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern solle. Diese Entscheidung ist häufig dahingehend missverstanden worden, dass nunmehr auch in der Widerrufsbelehrung gefahrenlos auf eine Telefonnummer hingewiesen werden könne (so u.a. 1. Leitsatz zu KG, GRUR-RR 2006, S. 23 ). Dem ist jedoch nicht so; die Unterscheidung zwischen Widerruf und Rückgabe ist unbedingt zu beachten.
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  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, §§ 257, 683, 677, 670 BGB

    Das Landgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass bereits bei zehn Angeboten über fabrikneue oder neuwertige Ware ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, also kein privates Handeln mehr vorliegt. Eine solche Anzahl verkaufter neuer oder neuwertiger Bekleidungsstücke ließe sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies wiederum begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist. Das Landgericht wies darauf hin, dass allgemein auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen sei, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entziehe. Abzustellen sei auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots. Die Folgen der Entscheidung sind für den Verkäufer weitreichend. Unter anderem hat der Onlinehändler eine ganze Reihe gesetzliche Informationspflichten zu beachten, z.B. die Widerrufsbelehrung von Verbrauchern oder eine Auflistung der Vertragsschritte, die erforderlich sind, um ein bestimmtes Produkt käuflich zu erwerben. Darüber hinaus kann der betreffende Anbieter, wie vorliegend, kostenpflichtig auf Unterlassung von Markenrechsverstößen und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Urteil des Landgerichts weicht von einer vorausgehenden Entscheidung des OLG Frankfurt ab (Beschluss vom 27.07.2004, Az. 6 W 54/04). Dieses hatte entschieden, dass bei fünfzig Auktionen, der Vorhaltung eigener AGB und dem Powersellerstatus ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutet aber weniger eine Mindestregelung, als eine Festlegung, wann jedenfalls von einem geschäftlichen, und nicht mehr privaten Verhalten auszugehen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich darauf beschränkt, zu erklären, dass ein unternehmerisches Verhalten auch dann vorliegen kann, wenn keine Absicht besteht, mit der Verkaufstätigkeit Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05).

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  • veröffentlicht am 10. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Zweibrücken, Urteil vom 18.10.2007, Az. 4 U 98/07
    § 346 Abs. 2 BGB, §§ 312 b, 312 c BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Zweibrücken hatte zu entscheiden, ob in der in einer eBay-Artikelbeschreibung enthaltenen Belehrung über das Widerrufsrecht darauf hinzuweisen ist, dass und unter welchen Umständen der Verbraucher beim Widerruf Wertersatz zum Ausgleich für die Verschlechterung der Ware zu leisten hat. Der Hintergrund dieser Entscheidung ist ein weit verbreiteter: In Unsicherheit über die Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen Wertersatz gefordert werden kann, haben zahlreiche Onlinehändler die Wertersatz-Klausel aus ihrer Widerrufsbelehrung ganz entfernt. Dies ist jedoch gleichfalls unzulässig und kann, da wettbewerbswidrig, eine kostenpflichtige Abmahnung auslösen. Nach Auffassung des OLG sind „gemäß § 312 c BGB i.V.m § 1 Abs. 1 Zf. 10 BGB-InfoV … die Verbraucher bei den Fernabsatzverträgen über sämtliche Rechtsfolgen eines ausgeübten Widerrufsrechts zu belehren. Der Verbraucher soll durch die Belehrung in der Lage sein, die Vor- und Nachteile einer Rückabwicklung eines Vertrages beurteilen zu können.“
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  • veröffentlicht am 8. Juli 2008

    BGH, Beschluss vom 06.12.2007, Az. I ZB 16/07
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Der BGH hat die bislang geltende Rechtsauffassung bestätigt, dass die Gebühr für ein außergerichtliches anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer Abmahnung, anders als bei einer Schutzschrift, nicht erstattungsfähig ist. Dies ist insbesondere für den Fall relevant, dass sich ein Onlinehändler gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung wehrt. Selbst wenn die Abmahnung unberechtigt ist, hat er die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsanwalts zu tragen, soweit es sich nicht um die unberechtigte Inanspruchnahme eines Schutzrechtes (z.B. Marke) handelt (vgl. ? Klicken Sie bitten auf diesen Link: BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04). (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Juli 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 90/07 (zugl. 5 W 91/07)
    §§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Onlinehändler gegenüber einem Verbraucher die Rücksendekosten nach Ausübung des Widerrufsrechts einschränken darf. Das Oberlandesgericht entschied, dass eine diesbezügliche Einschränkung wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann. Das entscheidende Zitat lautet: „Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Das Gesetz sieht keinerlei nähere Regelungen dazu vor, in welchem konkreten Umfang diese Kostentragungspflicht besteht. Für den Regelfall mag es zutreffend sein, dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die Kosten für einen möglichst preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmen und der Verbraucher die Erstattung vermeidbarer Mehrkosten nicht verlangen kann. Die beanstandete Formulierung „…” geht indes über die Feststellung einer derartigen Selbstverständlichkeit aus. Denn hiermit legt sich der Unternehmer fest, dass er stets – und zwar ohne Rücksicht auf etwaige sachliche Notwendigkeiten einer abweichenden Regelung – nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetrag erstatten wird. … Eine derartige Einschränkung läuft indes der gesetzgeberischen Intention zuwider. Denn es sind durchaus unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar – z. B. bei der Rücksendung schnell verderblicher Ware -, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann. Durch die beanstandete Klausel kann der Verbraucher in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in der Ausübung seines Rückgaberechts behindert werden, wenn er befürchten muss, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu erhalten. Schon aus diesem Grund stellt sich diese Klausel als unzulässig und wettbewerbswidrig dar.“
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, Az. 17 O 66/08
    §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, 3,4 Nr. 11 8 UWG

    Das Landgericht Bielefeld hatte sich mit verschiedenen „klassischen“ Wettbewerbsverstößen (z.B. fehlerhaftes Impressum und fehlende Widerrufsbelehrung) auseinanderzusetzen. Wie das LG Frankfurt in einer wenige Tage früheren Entscheidung (? Klicken Sie bitte auf diesen Link LG Frankfurt) hat das Landgericht Bielefeld es nicht für ausreichend erachtet, dass der Abgemahnte seine Unterlassungserklärung nicht, wie gefordert, gegenüber dem Abmahnenden abgab, sondern gegenüber der Wettbewerbszentrale. Ausschlag gebend war, dass es bei eBay (wo der Verstoß erfolgt war) „zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Verstößen … nicht zuletzt veranlasst durch die Schwierigkeit der gesetzlichen Materie“ komme, und „andererseits … die Verstöße von vielen als nicht allzu gravierend eingestuft [würden], nicht zuletzt im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Ebay Anbieter“. Der Wettbewerbszentrale wurde damit im Ergebnis unterstellt, auf dem Massenmarkt eBay auf dem „rechten Auge“ blind zu sein.
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Az 41 O 1313/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

    Das LG Dresden äußerte bereits in einer Entscheidung aus dem August 2007 die Rechtsansicht, wonach die Werbung mit einer Energieeffizienzklasse „A+“ oder „A plus“ gegen Marktverhaltensregeln verstoße und irreführend sei. Es handele sich auch nicht um eine Bagatelle. Die Werbung sei geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Information über die Energieeffizienzklasse komme bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine bedeutende Rolle zu. Kunden könnten sich aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz – durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse – gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.
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