Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Jeansmarke „501“ vorerst erfolgreich mit Widerspruch gegen die Marke „101“veröffentlicht am 22. Juli 2015
EuG, Urteil vom 03.06.2015, Az. T-604/13
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass für die Wortmarke „101“ ein Eintragungshindernis für die Waren „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ bestehen könnte, da eine Verwechslungsgefahr zu der bereits eingetragenen Marke „501“ möglicherweise vorliegt. Sowohl schriftbildlich, klanglich und begrifflich sei ein gewisser Grad an Ähnlichkeit der Zeichen vorhanden, der zuvor vom HABM nicht berücksichtigt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Kein „fliegender Gerichtsstand“ für den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhGveröffentlicht am 11. Mai 2009
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08
§ 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 UrhG, § 3 Nr. 30 TKG
Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Werken wichtige Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht. (mehr …) - OLG Oldenburg: Kein Auskunftsanspruch wegen einmaligen Anbietens eines neu erschienenen Musikalbums per Filesharing / Zum Begriff „gewerbliches Ausmaß“veröffentlicht am 21. Februar 2009
OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 1 W 76/08
§§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass Filesharing in gewerblichem Ausmaß (vgl § 101 Abs. 1 UrhG) nicht vorliegt, wenn es sich um einen einmaligen Download eines Albums handelt. Ein direkter Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG wurde damit abgelehnt, dass die Anzahl der Rechtsverletzungen gering und die Schwere der Rechtsverletzung zu vernachlässigen sei.
- OLG Zweibrücken: Kein Auskunftsanspruch wegen einmaligen Anbietens eines 3 Monate alten Computerspiels per Filesharing / Zum Begriff „gewerbliches Ausmaß“veröffentlicht am 16. Februar 2009
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.10.2008, Az. 3 W 184/08
§§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhG, § 22 FGG, § 3 Nr. 30 TKGDas OLG Zweibrücken hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Provider zur Auskunft verpflichtet werden kann, weil ein Filesharer über ihn ein drei Monate altes PC-Spiel zum Download angeboten hat. Auch der Drittauskunftsanspruch setze entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden sei. Dies belegten die Gesetzgebungsmaterialien. Der Begriff finde weder in der Richtlinie noch in der Gesetzesbegründung eine nähere Präzisierung. Der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ sei zumindest einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen müsse. Durch diese Einschränkung sei klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z. B. über Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden müsse, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Für den Fall der Rechtsverletzung stelle, so der Zweibrückener Zivilsenat, § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG klar, dass für das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein solle, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen das Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes“ begründen könne. (mehr …)