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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2009, Az. 5 U 429/09
    § 242 BGB

    Das OLG Koblenz hat eine Entscheidung des LG Koblenz (Link: Urteil) in einem Hinweisbeschluss an die Beteiligten inhaltlich bestätigt, wonach das Bestehen auf der Durchführung eines Kaufvertrages über einen 911 (Modell 997 Carrera 2 S Coupé) zu einem Kaufpreis von 5,50 EUR und die daraus folgende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ist. Der Senat wies daraufhin, dass die streitgegenständliche Auktion wenige Minuten nach ihrem Start vorzeitig abgebrochen worden sei, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Abbruch vorsätzlich erfolge, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Auch habe „jedem verständigen Betrachter auch ohne weiteres nachvollziehbar“ sein müssen, dass ein „nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache“ vorgelegen habe. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Rechtsanwalt Elmar Kloss, welcher den obsiegenden Beklagten vertrat.
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