Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Bei Verwendung eines Pippi Langstrumpf-ähnlichen Bildes für die Bewerbung eines entsprechenden Karnevalskostüms kann Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 EUR anfallenveröffentlicht am 3. November 2011
LG Köln, Urteil vom 10.08.2011, Az. 28 O 117/11
§ 23 UrhG, § 24 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass die eigenmächtige Verwendung eines Bildnisses der Figur „Pippi Langstrumpf“ zur Bewerbung eines Karnevalskostüms einen Schadensersatz von 50.000 EUR auslösen kann. Die Klägerin hatte erfolgreich behauptet, daß dies die übliche Lizenzgebühr sei, die sie bei Unternehmen wie der Beklagten berechne. Einen entsprechenden Lizenzvertrag habe man bereits mit einem anderen Unternehmen geschlossen, der gegen eine einmalige Werbelizenz in Höhe von EUR 30.000,00 und eine garantierte Stücklizenz von EUR 20.000,00 das Recht eingeräumt worden sei, ein Bildnis der Figur „Pippi Langstrumpf“ in einer bestimmten Motivgestaltung im Januar 2010 eine Woche lang zur Bewerbung von Fastnachtskostümen und Perücken in Prospekten, Handzetteln, Filial-Plakaten und In-Store-Flyern bzw. 11 Tage lang im Internet zu verwenden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Urheberrechte an Ed-Hardy-Produkten gilt ein Streitwert von 50.000 EURveröffentlicht am 29. September 2008
AG Frankfurt a.M. Urteil vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07
§§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPODas AG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem ein (wohl privat handelnder) Verkäufer ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR bestätigt und sich insoweit auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. berufen. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy sei weltweit bekannt und habe auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des Beklagten habe ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden können. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt habe, und nur ein T-Shirt verkauft habe, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.
(mehr …) - OLG Nürnberg: Doch kein Regelstreitwert bei Markenverletzung von 50.000,00 EURveröffentlicht am 30. April 2008
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 3 W 485/07
§ 3 ZPO, § 32 Abs. 1 RVG, § 51 GKG, § 142 MarkenGDas OLG Nürnberg ist der Auffassung, dass bei einem Markenrechtsverfahren, das nicht die Löschung der Marke betrifft, kein Regelstreitwert von 50.000,00 EUR anzusetzen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher in seinem Beschluss vom 16.3.2006, Az. I ZB 48/05 die Auffassung geäußert hatte, dass für die Festsetzung des Gegenstandswerts bei einem Antrag auf Markenlöschung das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke Ausschlag gebend sei, welches sich nach Auffassung des Senats im Regelfall mit 50.000 EUR bemesse.