IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2011, Az. 6 U 34/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Internetadresse „branchenbuch-gelbeseiten.com“ die eingetragene Marke „Gelbe Seiten“ markenmäßig genutzt wird und dies deshalb von der Markeninhaberin untersagt werden darf. Durch den Domainnanmen werde eine Verwechslungsgefahr begründet. Die Untersagung gelte jedoch nur insoweit als sich das Angebot unter der genannten Internetadresse auch oder ausschließlich an deutsche Verbraucher richte. Eine Nutzung in Gebieten/Ländern, für die die nationalen deutschen Klagemarken keine Geltung beanspruchen, könne nicht verboten werden, so dass auch eine Löschung der Domain nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011, Az. 14c O 194/11 – nicht rechtskräftig
    Art. 82 Abs. 1 GGV, Art. 82 Abs. 5 GGV, Art. 83 Abs. 1 GGV; Art. 88 GGV

    Das LG Düsseldorf hat in dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung um die Verwechslungsgefahr zwischen dem Apple iPad und dem Samsung Galaxy Tab 10.1 die ursprüngliche einstweilige Verfügung (hier) bestätigt. Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich von beiden Seiten Berufung eingelegt (hier). Die mündliche Verhandlung wurde auf den 20.12.2011 gelegt, so dass Samsung mit dem Galaxy Tab 10.1 nicht am deutschen Weihnachtsgeschäft teilhaben können wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2011, Az. I-4 U 192/10
    § 42 GeschmMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die nachstehend abgebildeten Figuren nicht verwechselungsgefährdet sind.

    Buddy Bear 2

    Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.04.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 08.02.2011, Az. 33 W (pat) 45/09
    §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „TEFLEXAN“ wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke „TEFLON“ zu löschen ist. Die sich gegenüberstehenden Waren seien identisch, da „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ für beide Marken eingetragen seien. Den damit zu fordernden sehr deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke jedoch nicht ein. Zwar weisen die Marken in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht durch den Bestandteil „EXA“ bei „TEFLEXAN“ eine nur geringe Ähnlichkeit auf, so dass im Falle einer nur „normal“ gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke „TEFLON“ oder bei nicht identischen Waren eine Verwechslungsgefahr wohl nicht gegeben wäre. Die Marke „TEFLON“ besitze jedoch eine so gesteigerte Kennzeichnungskraft, dass der gut informierte Fachverkehrsteilnehmer sich unter diesen Umständen angesichts der Marke „TEFLEXAN“ an die bekannte Widerspruchsmarke erinnert fühlen und bemerken werde, dass hier eine klare Annäherung in einer charakteristischen Lautfolge („TEFL“) an diese vorliege. Dies habe der Inhaber einer berühmten Marke im identischen Warenbereich nicht zu dulden. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 3/06
    § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Prüfung einer Markeneintragung die Voreintragung ähnlicher Zeichen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen muss. Im streitigen Fall ging es um die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke „FREIZEIT Rätsel Woche“, unter anderem für Zeitschriften. Das DPMA sprach dem Begriff die Unterscheidungskraft ab, da er lediglich beschreibend sei. Die farbige Gestaltung falle nicht erheblich ins Gewicht. Die von der Antragstellerin angegebenen ähnlichen Voreintragungen (z.B. „freizeit woche“ und „FREIZEIT POST“) seien nach Auffassung des DPMA mit dem angemeldeten Zeichen nicht vergleichbar gewesen. Im Übrigen würden selbst fehlerhafte Voreintragungen nicht zu einer Selbstbindung und zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Ebenso gebe es bereits entsprechende Zurückweisungen, die von der Markenstelle jedoch nicht spezifiziert wurden. Das BPatG hat die Zurückweisung der Markenanmeldung aufgehoben. Im Einzelnen:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 29 W (pat) 125/05
    § 61 MarkenG

    Das BPatG hat erneut entschieden, dass das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) frühere Entscheidungen in die Entscheidungsfindung bei der Beurteilung einer Markenanmeldung  miteinzubeziehen hat. Zwar bestehe ausdrücklich keine Bindungswirkung früherer Entscheidungen, diese seien aber gleichwohl beim Prozess der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs, der konstatiere, dass eine nationale Behörde bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen müsse (EuGH, Beschluss vom 12.02.2009, Az. C-39/08 + C-43/08). Daraus folge, dass aus der Begründung des ablehnenden Bescheides hervorgehen müsse, welche vergleichbaren Zeichen in Betracht gezogen wurden und aus welchem Grunde anderslautend entschieden wurde. Je größer eine Abweichung erscheine, desto höher seien die Anforderungen an die Begründungspflicht. Bleibe die Begründung hinter den Anforderungen zurück, sei die Entscheidung aufzuheben und zurück zu verweisen. Das BPatG hat in diesem Jahr bereits mehrfach zu diesem Thema entschieden (Links: BPatG I und BPatG II).

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 04.02.2009, Az. VIII ZR 32/08
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat mit diesem Urteil laut eigener Pressemeldung eine Entscheidung des OLG Hamm bestätigt, wonach die Erklärung, Angaben in einem Printkatalog seien unverbindlich, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Hamm). Streitgegenständlich war die Formulierung eines Mobilfunkanbieters: „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung die geltende Rechtslage, wonach Katalogangaben wie ein Angebot in der Schaufensterauslage oder in einer Tageszeitung kein verbindliches Angebot darstellen, sondern lediglich eine Aufforderung an den Betrachter, selbst ein Angebot abzugeben. Anders zu beruteilen ist die Rechtslage nur in Ausnahmefällen, etwa auf der Internethandelsplattform eBay: Hier ist jedes Angebot auf Grund der eBay-AGB bereits als verbindliches Angebot anzusehen.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az. 17 U 91/07
    §§ 133, 157, 305 Absatz 1, 305 c Absatz 2, 434 Absatz 1 Satz 3 BGB, § 1 UKlaG, §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO

    Diese Entscheidung ist nur mit Vorsicht auf Warenangebote bei eBay, Amazon oder in einem Onlineshop zu übertragen, da sie sich auf einen gedruckten (!) Katalog bezog und dies die juristische Argumentation wesentlich beeinflusst hat.

    Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass die Kataloghinweise “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” keine AGB darstellen. Zunächst führte das Oberlandesgericht aus, welche Gesichtspunkte dagegen sprechen, dass überhaupt AGB vorliegen. Aus der Sicht eines beworbenen Kunden ziele eine solche Klausel nicht auf den Ausschluss oder eine Verkürzung von Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechten, wofür das OLG Hamm die Rechtsprechung des BGH NJW 1997, 1780 bemühte. Die Hinweise seien auch nicht wettbewerbswidrig. Der Katalog enthalte kein verbindliches Angebot [Red.: was z.B. bei eBay gerade der Fall ist]. Der Kunde könne nicht davon ausgehen, dass ein Leistungsangebot der Beklagten noch in der abgedruckten Form bestehe bzw. zutreffend wiedergegeben sei. Etwaige Irrtümer bei der Textabfassung und dem Druck könnten auch nicht ausgeschlossen werden, darauf müsse der Anbieter hinweisen können.

    Es wird ein für den Onlinehandel mit elektronischen Katalogen wichtiger Hinweis erteilt: “Produktkataloge wie der vorliegende sind regelmäßig auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt. Insofern ist es üblich und nicht ungewöhnlich, dass die beworbenen Produkte sich in dieser Zeit verändern und nicht zu gewährleisten ist, dass die angepriesenen Waren bzw. Dienstleistungen nach einiger Zeit noch in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Das gilt in der schnelllebigen Kommunikations- und IT-Branche, in der sich die Produktpaletten innerhalb kürzester Zeit verändern. Dieser Vorläufigkeit in der werbenden Darstellung trägt der Hinweis auf den Änderungsvorbehalt bzw. die mögliche Ähnlichkeit der Abbildung Rechnung.”

    Onlinehändlern kann die Verwendung der vom OLG Hamm akzeptierten Hinweise nicht ohne weiteres empfohlen werden. Wenngleich die Verbrauchersicht und -erwartungshaltung im Offline- wie Onlinehandel wohl gleich sind, können elektronische Kataloge gegenüber gedruckten Katalogen jedoch jederzeit und mit verhältnismäßig geringem Aufwand geändert werden. Angebote bei eBay stellen im Übrigen verbindliche Angebote dar, wie dies bei ungeschickter Handhabe auch in Onlineshops der Fall sein kann.
    (mehr …)

I