Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bonn: Werbung mit „bester Netzqualität“ ist als irreführende Alleinstellungsbehauptung wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Januar 2015
LG Bonn, Urteil vom 18.12.2014, Az. 12 O 24/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Bonn hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Werbeaussage „Beste Netzqualität“ seitens eines Telekommunikationsanbieters irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich das qualitativ beste Netz angeboten werde. Vorliegend habe das beworbene Mobilfunknetz in Tests von Fachzeitschriften jedoch schlechter abgeschnitten als zwei andere Netze, so dass das Gericht zur Unterlassung der Aussage verurteilte.
- OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Alleinstellungsbehauptung, wenn Wahrheit der Werbeaussage nicht bewiesen wirdveröffentlicht am 4. Dezember 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.06.2014, Az. 6 U 64/13
§ 5 UWG; § 145 ZPO; § 301 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“ eine irreführende Alleinstellungsbehauptung ist, wenn nicht tatsächlich die Marktführerschaft in diesem Bereich vorliegt. Dazu müsse der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen haben und dieser Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Beklagte vorliegend nicht nachweisen können. Für die Wahrheit der Werbebehauptung sei der Werbende aufklärungspflichtig und habe Angaben zu Umsätzen u.ä. unter Beweis zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: „Schneller kann keiner“ ist keine irreführende Werbeaussage eines Telefonanbietersveröffentlicht am 17. Februar 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2014, Az. 6 U 228/13
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage „Schneller kann keiner“ keine irreführende Alleinstellungsbehauptung eines Telefonanbieters hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeit von Smartphones darstellt. Es handele sich lediglich um die zulässige Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung. Der Durchschnittsnutzer entnehme der Formulierung lediglich den werbetypisch zugespitzten Hinweis darauf, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die „durchschnittliche“ Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhalte, die von keinem anderen Anbieter übertroffen werde. Dies werde auch als für die Gegenwart und nicht zwangsläufig für die Zukunft geltend aufgefasst. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Wer die „günstigste Allnet Flat Deutschlands“ anbietet, darf keine ebenso günstigen Wettbewerber mit gleichwertigem Angebot auf dem Markt haben / Irreführungveröffentlicht am 17. Januar 2014
LG Kiel, Urteil vom 22.11.2013, Az. 14 O 70/13
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit der Aussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ werben darf, wenn auf dem deutschen Mobilfunkmarkt andere Angebote für Allnet-Flatrates existieren, die einen gleichwertigen oder vorteilhafteren Leistungsinhalt als das beworbene Angebot aufweisen und zugleich nicht teurer sind. Die Kammer erkannte in dieser Werbung im konkreten Fall eine unzulässige, da irreführende Alleinstellungsbehauptung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Das beklagte Unternehmen hat dem Vernehmen nach bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.
- OLG Hamburg: „Testsieger“ darf sich nur nennen, wer alleine oben auf dem Treppchen stehtveröffentlicht am 1. August 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 142/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ [der Stiftung Warentest] nur erfolgen darf, wenn das beworbene Produkt tatsächlich alleiniger Sieger des in Bezug genommenen Warentests ist. Teile sich das Produkt den ersten Platz mit anderen, ebenso gut bewerteten Produkten, müsse darauf hingewiesen werden. Anderenfalls handele es sich um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ein Sternchenhinweis an einer Textwerbung, der „am Blickfang teilhat“, beugt einer Irreführung vorveröffentlicht am 3. Juli 2012
BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11
§ 3 UWG, § 5 UWGDer BGH hat erneut entschieden, dass die Platzierung eines Sternchens die Irreführungsgefahr einer bestimmten Werbeaussage ausräumt, wenn dieses „am Blickfang teilhat“. Der aufklärende Hinweis brauche, so der Senat, auch nicht in der Fußzeile der Werbung enthalten zu sein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Celle: Keine Alleinstellungsbehauptung eines Rechtsanwalts bei Nutzung der Domain „kanzlei-niedersachsen.de“ / Ein kleiner Kommentarveröffentlicht am 30. November 2011
OLG Celle, Urteil vom 17.11.2011, Az. 13 U 168/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 6 BORA, § 8 BORADas OLG Celle hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der unter der Domain kanzlei-niedersachsen.de seinen Internetauftritt pflegt, nicht unsachlich wirbt. Es bestehe weder eine Vermutung noch ein Erfahrungssatz für eine führende oder besondere Stellung des Unternehmens in dem in der Firma genannten Ort oder Gebiet. Das Urteil beklagt, mit nicht schlechten Argumenten, der Kollege RA Möbius (hier), den wir auch ansonsten ob seiner zuweil sehr markigen Worte schätzen. Der Kollege hat postwendend für sich u.a. die Domains kanzlei-hessen.de oder kanzlei-schleswig-holstein.de registrieren lassen. Bei den Bajuwaren war Mario schneller (kanzlei-bayern.de), im Nordrhein-Westfälischen der Andreas. Nun ist allerdings nicht geklärt, ob alle bundesdeutschen Oberlandesgerichte die Rechtsansicht des OLG Celle teilen, oder ob doch nicht ein Senat den Rechtsauffassungen des Kollegen Moebius zuneigt. Ein OLG Schleswig oder OLG Frankfurt a.M. mag das ganz anders sehen – ein darunter zu findender fulminanter Kanzlei-Internetauftritt vorausgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Die Werbung „Längst gilt das Unternehmen … als der Partner für den reibungslosen Gold-Ankauf“ ist keine Alleinstellungsbehauptungveröffentlicht am 22. Oktober 2010
OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 113/09
§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG 2008Das OLG Köln hat entschieden, dass mit der Werbung „Längst gilt das Unternehmen mit Sitz in der Goldstadt Q. durchweg als der Partner für den reibungslosen Gold-Ankauf“ keine Alleinstellung behauptet wird. Was „den Partner“ auf diesem Gebiet vor allen anderen auszeichne, sei nicht ersichtlich. Ob die Beklagte und die Qualität ihrer Leistungen das mit der Werbung in Anspruch genommene Vertrauen verdiene, sei erkennbar eine Frage subjektiver Bewertung. Als objektive Tatsachenbehauptung einer absoluten Spitzenstellung in Bezug auf den Umsatz, den Marktanteil oder die Zahl der Ankaufstellen könne der Satz – auch im weiteren Kontext der werbend dargestellten „Unternehmensgeschichte“ der Beklagten – dagegen nicht angesehen werden. (mehr …)
- LG Hamburg: „Das Beste“ ist keine Spitzenstellungsbehauptungveröffentlicht am 18. Oktober 2010
LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010, Az. 416 O 108/10
§ 5 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Telekommunikationsunternehmens für ein Mobiltelefon „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung des Werbenden ist. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass diese Behauptung suggeriere, dass eine uneingeschränkte Überlegenheit des Mobilfunknetzes des Antragsgegnerin gegenüber anderen Netzen bestehe, was nicht zutreffend sei. Das Gericht folgte dem Antrag der Antragstellerin nicht. Zwar handele es sich bei dem in der Anzeige verwendeten Wort „das Beste“ um einen Superlativ. Wesentlich für eine Alleinstellung sei jedoch, dass sie eine Gleichrangigkeit eines Mitbewerbers ausschließe. Die Formulierung „entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ bedeutet nicht, dass allein das Netz der Antragsgegnerin in Betracht komme. Auch werde die Formulierung vom Publikum eher als reklamehafte Übertreibung verstanden und nicht als Spitzenstellungsbehauptung. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung als „das Beste“ um ein subjektives Urteil, für welches individuelle Bedürfnisse ausschlaggebend seien. Abgesehen davon gab das Gericht auch zu, dass sowohl das angepriesene Mobiltelefon als auch der Anbieter Spitzenstellungen auf dem Markt einnähmen.
- LG Bochum: Werbung mit „günstigsten Top-Preisen“ ist keine Spitzenstellungsbehauptungveröffentlicht am 15. Oktober 2010
LG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
§§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.