IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Mai 2011

    AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 81 C 1601/10
    § 678 BGB

    Das AG Meldorf musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, wann von dem Zugang einer E-Mail ausgegangen werden kann. Die Beklagte, eine Reisebüro, war beauftragt, für den Kläger eine Reise zu buchen, sobald diese zum gewünschten Preis verfügbar war. Diesen Auftrag kündigte der Kläger per E-Mail, weil er selbst eine Buchung vornahm. Die Kündigung erfolgte per E-Mail um 20.38 Uhr. Die Beklagte buchte am nächsten Morgen um 8.10 Uhr, vor Beginn der Geschäftszeit um 9.00 Uhr und vor Sichtung der elektronischen Post, ebenfalls die Reise für den Kläger. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigung erst nach Erfüllung des Auftrags und damit zu spät eingegangen sei. Es führte aus: „Zum Zeitpunkt der Buchung gegen 8.10 Uhr morgens war der Zugang noch nicht erfolgt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Auch war nach der Verkehrsanschauung und dem üblichen Geschäftsgang eine Kenntnisnahme durch die Beklagte um 8.10 Uhr noch nicht zu erwarten“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Mai 2011

    AG Nürtingen, Urteil vom 20.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08
    §§
    267 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 269, 303 a, 303 c StGB

    Das AG Nürtingen hat entschieden, dass derjenige, der die SIM-Lock-Sperre eines Handys ohne Einwilligung des Netzbetreibers, der das Handy vergünstigt zur Verfügung gestellt hat, entfernt, sich strafbar macht. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte schuldig, 614 Vergehen der Datenveränderung jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten begangen zu haben und wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) verurteilt. Vgl. auch die Entscheidungen des BGH und des AG Göttingen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    AG Göttingen, Urteil April 2011, Az. unbekannt
    §§ 269; 303a StGB

    Das AG Göttingen hat entschieden, dass die Entfernung des SIM-Locks eines Handys, welches bewirkt, dass mit dem (häufig vergünstigt abgegebenen) Handy keine Mobilfunk-Karten anderer Netzbetreiber benutzt werden können, strafbar ist. Das Gericht sah eine Fälschung beweiserheblicher Daten und eine Datenveränderung. Der Täter wurde wegen der gewerbsmäßigen Entfernung von SIM-Locks in Handys zu einer Haftstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Vgl. auch BGH und AG Nürthingen.

  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    AG Magdeburg, Urteil vom 26.02.2011, Az. 140 C 3125/10
    § 611 Abs. 1 BGB

    Das AG Magdeburg hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Internet-Angebot über entstehende Kosten (12-Monats-Abo für 96,00 EUR) lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert wird. Ein Vertragsschluss sei jedenfalls dann erfolgt, wenn der Kunde sich auf der Seite der Klägerin einlogge, seine persönlichen Daten mitteile und nach der Übersendung einer E-Mail von der Klägerin diese mit einem Verifikationscode bestätige und ebenso bestätige, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe. Dann könne er nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass ihm entstehende Kosten nicht bekannt gewesen seien. Soweit der Kunde die AGB tatsächlich nicht gelesen habe, sei dies auf seine fehlende Sorgfalt zurückzuführen, ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall seien Umstände, die den Nutzern suggerierten, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, nicht in ausreichender Weise ersichtlich. Es sei den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen. Unser Fazit: Auch bei den so genannten Abo-Fallen steckt der Teufel, wie so oft, im Detail: Die pauschale Verteidigung „Dies ist eine Abo-Falle“ reicht in der Regel nicht aus, sondern es muss in jedem Einzelfall dargelegt werden, warum über die Unentgeltlichkeit eines Angebots getäuscht worden sein soll.

  • veröffentlicht am 1. Mai 2011

    AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 226 C 130/10
    aufgehoben durch
    LG Berlin, Urteil vom 07.04.2011, Az. 27 S 20/10 (hier)
    §§ 823, 1004 BGB; § 32 ZPO

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kein fliegender Gerichtsstand angenommen werden kann. Allerdings hat das Amtsgericht auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Berufung zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. April 2011

    AG München, Urteil vom 31.03.2010, Az. 161 C 15642/09 – rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG München hat in der nicht enden wollenden Rechtsprechung zur urheberrechtswidrigen Nutzung (öffentlichen Zugänglichmachung) von Karten bzw. Kartenausschnitten entschieden, dass es nicht reicht, wenn der Betreffende nur den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Könne mittels einer Suchmaschine ein Dritter die Karte finden, verletze der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt habe und schulde Schadensersatz, widrigstenfalls die Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Volltext der Entscheidung findet sich bei openjur.

  • veröffentlicht am 27. April 2011

    AG Hannover, Urteil vom 28.03.2011
    § 106 Abs. 1 UrhG

    Das AG Hannover hat laut einer Pressemitteilung der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU) einen sog. First-Seeder (eine Person, die einen urheberrechtlich geschütztes Werk erstmalig in einer Onlinetauschbörse öffentlich zugänglich macht) mit einer Geldstrafe von 3.150,00 EUR (entspricht 90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR) verurteilt. Der Verurteilte hatte auf einem Server in einem Rechenzentrum 31 Film-, Games-, Musik- und Software-Titel über einen BitTorrent-Tracker illegal zugänglich gemacht.

  • veröffentlicht am 23. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2010, Az. 36 C 14023/09
    § 649 S. 1, S. 2 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag nach § 649 S. 1 BGB gekündigt werden kann, der Anbieter in diesem Fall aber einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend machen kann. In letzterem Fall habe der Anbeiter allerdings schlüssig vorzutragen und Beweise anzubieten. Zitat des Amtsgerichts Düsseldorf: „Soweit im Schriftsatz vom 7.12.2010 vorgetragen wurde, dass sich die Vertragskosten der Klägerin bereits infolge des Abschlusses des Vertrages auf € 2.152 belaufen, ist dieser Vortrag nicht dazu geeignet, der sekundären Darlegungslast zu genügen. Es ist nicht erkennbar, wie und wofür diese Kosten entstehen. Dem Beklagten ist es nicht möglich, dem Vortrag der Klägerin entgegenzutreten, wenn diese pauschal behauptet, € 1.941 Vertriebskosten zu haben sowie weitere Kosten für die Bonitätsprüfung, EDV-Erfassung und Verwaltung in Höhe von € 211. Welche Tätigkeit von der Klägerin konkret ausgeführt wird und wie die Höhe der behaupteten Aufwendungen zustande kommen, ist nicht nachvollziehbar.“

  • veröffentlicht am 19. April 2011

    AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 23.08.2010, Az. 42 C 43/10
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das AG Bremen-Blumenthal hat entschieden, dass Mitarbeitern und Rundfunkgebührenbeauftragten einer Rundfunkanstalt (von einem Gewerbetreibenden) ein Hausverbot erteilt werden kann. Das Gericht vermochte eine Gefährdung des Fortbestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Institution nicht zu erkennen. Dies war von der Beklagten eingewandt worden, wenn in Folge der Schaffung eines Präzedenzfalls jeder Hausbesitzer ein wie hier geartetes Hausverbot aussprechen und hierdurch die gesetzlich festgeschriebene Kontrollfunktion der Beklagten leerlaufen lassen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. April 2011

    AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09
    §§ 97; 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat einem Verlagshaus für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs einen Schadensersatz von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): „Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“ Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine Tauschbörse erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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