IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az. 114 C 128/11
    §§ 611 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142, 305 c BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über die Veröffentlichung einer Adresse in einem Internetportal („Branchenbuch-Vertrag“) für 569,05 EUR/Jahr nicht anfechtbar ist. Zwar habe das Angebotsformular durchaus Ähnlichkeiten mit einem Korrekturbogen gehabt (Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten.“), jedoch sei durch die Formulierung „bei Annahme“ klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss gehandelt habe. Auch die Kosten von 39,85 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer im Monat seien verständlich angegeben und nicht als überraschende Klausel zu werten. Eine Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung oder eine Ungültigkeit der Zahlungsverpflichtung komme nicht in Betracht. Dieser Entscheidung des AG Köln stehen zahlreiche Entscheidungen gegenüber, die durchaus betrügerische Absichten hinter solchen Formularen erkennen und eine Anfechtung zulassen (vgl. u.a. LG Flensburg, LG Düsseldorf, LG Hamburg, ). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06
    §§ 305c, 155, 611 BGB

    Das AG München hat mit diesem Urteil den Zahlungsanspruch des Betreibers einer sog. Abo-Falle abgelehnt. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungshinweis sei versteckt gewesen und damit überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB, was die Unwirksamkeit der Klausel nach sich ziehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. August 2011

    AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011, Az. 3 C 322/11
    § 3 ZPO

    Das AG Göppingen hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage den Streitwert für eine (!) unverlangt zugesandte E-Mail auf 6.000,00 EUR festgelegt und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH. Zitat: „Der Streitwert wird vorläufig festgesetzt auf 6.000,00 Euro. Gründe: Mit seiner Entscheidung E-Mail-Werbung II hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2009 (NJW 2009, 2958 f) den Streitwert für das Revisionsverfahren, wo es um eine einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung ging, mit 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage ist daher in gleicher Höhe entsprechend festzusetzen.“

  • veröffentlicht am 15. August 2011

    AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 08.12.2009, Az. 1 C 391/09
    §§ 398; 611 BGB

    Das AG Mülheim an der Ruhr hat den Abo-Beitrag einer (aus Sicht des Beklagten) sog. Abofalle für rechtmäßig erkannt. Im vorliegenden Falle handelte es sich nach Ansicht des Amtsgerichts keineswegs um eine Abofalle. Die ausführliche Begründung: „Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in dem Internetangebot auch mit hinreichender Deutlichkeit auf die für die Inanspruchnahme des Angebotes zu zahlende Vergütung von 59,95 EUR hingewiesen worden. Die Anmeldemaske enthält unten … einen entsprechenden Hinweis, wobei der Preis durch Fettdruck hervorgehoben worden ist.“ Was wir davon halten? Ein in unlesbar kleiner Schrift fett gedruckter Hinweis inmitten unlesbarer Schrift mit weiteren fett gedruckten Textbestandteilen dürfte allgemein überraschend für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher sein. Das Amtsgericht hätte zwanglos darauf eingehen können, ob solche Voraussetzungen vorlagen und es hätte auch die konkrete Darstellung der Kostenpflichtigkeit detaillierter darlegen können. Als wegweisendes Urteil, wie vom obsiegenden Kläger gerne in Mahnschreiben verwandt, taugt das Urteil nicht gerade. im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Unternehmen kein Widerrufsrecht genießen. Das allerdings steht schon im Gesetz (vgl. § 355 BGB). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. August 2011

    AG Eisenach, Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
    §§ 305 Abs. 2; 355 AGB

    Das AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Az. 10 C 1657/10
    §§ 133, 157, 119 BGB

    Das AG Schweinfurt hat entschieden, dass ein Abonnenment-Vertrag über eine Webseite zustande kommt, wenn sich auf dem Anmeldebildschirm ein Textfenster mit der Überschrift „Vertragsinformationen“ befindet, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des „Jetzt anmelden“-Buttons hingewiesen wird. Dies sei zur Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit ausreichend. Widerruf und Anfechtung seien nicht rechtzeitig erklärt worden. In einem Nebensatz („Darüber hinaus befindet sich auch in den AGBs, welche wirksam einbezogen wurden, s.o., eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung.„) ließ das Gericht zudem erkennen, dass es offensichtlich eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB auf einer Webseite zum Beginn des Fristlaufs für die Widerrufsfrist ausreichen lassen würde, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass auf einer Webseite keine Textform gegeben ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 92 C 3406/11 – 28
    § 942 ZPO

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist, wenn in der Hauptsache das Landgericht angerufen werden muss. Nach der Hauptsache habe sich auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten. Die Ausnahme des § 942 ZPO, die „dringende Fälle“ erfasse, greife hier nicht. Offensichtlich war der Antragsteller der Auffassung gewesen, dass ein „dringender Fall“ im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe, weil das Landgericht für eine langsame Arbeitsweise bekannt sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Grund für eine Sonderzuständigkeit: Dafür sei es erforderlich, dass das eigentlich zuständige Gericht objektiv nicht erreichbar sei, nicht nur, dass es (vermutlich) langsamer arbeite.  Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    AG Essen, Urteil vom 15.07.2011, Az. 29 C 502/10
    §§ 280; 281; 346 ff.; 433 BGB

    Das AG Essen hat entschieden, dass der Käufer eines Softwarepakets – bestehend aus einer veralteten Version der Software und einem Upgrade auf die aktuelle Version der jeweiligen Software – den Kauf rückgängig machen kann, wenn der Verkäufer ihn nicht darauf hinweist, dass das erworbene Upgrade nur zeitlich begrenzt gültig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Meldorf, Urteil vom 10.05.2011, Az. 81 C 1034/10
    §
    251 Abs. 1 BGB

    Das AG Meldorf hat entschieden, dass ein trotz Kaufpreiszahlung nicht vertragsgemäß belieferter Käufer, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Zahlung des Marktpreises für einen ersatzweisen Einkauf der Ware verlangen kann (sog. hypothetischer Deckungskauf). Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2011

    AG Flensburg, Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das AG Flensburg hat entschieden, dass eine auf die Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungserklärung ausreichend ist, wenn diese sich auf die bekannte E-Mail-Adresse bezieht, an welche die unverlangte Werbung / Newsletter zuvor geschickt wurde. Es sei nicht notwendig und dem Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der Gläubiger sich mit einer dem Schuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR für den sich außergerichtlich selbst vertretenden Gläubiger sei ebenfalls nicht zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

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