IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. September 2011

    AG Dachau, Urteil vom 16.08.2011, Az. 2 C 1423/10
    § 611 Abs. 1 BGB

    Das AG Dachau hat entschieden, dass die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises, der die angeblich angerufene Zielnummer in verkürzter und verschlüsselter Form darstellt, und eines pauschalen Prüfprotokolls gerade kein Nachweis für das tatsächliche Führen der abgerechneten Telefonate ist. Im vorliegenden Fall sollte ein Busfahrer angeblich über 1800 mal eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angerufen haben – während der Fahrt (!). Dies hätte eine Zahlbetrag von über 1.200 EUR ergeben. Die von der Telekom vorgelegten Dokumente erachtete das Gericht jedoch nicht als ausreichend, zumal Zeugenaussagen bestätigten, dass der Beklagte nicht ununterbrochen während der Fahrt telefoniert habe. Um einen brauchbaren Anscheinsbeweis darzustellen, hätten die Verbindungsnachweise ungekürzt vorgelegt und ein konkretes Prüfprotokoll erstellt werden müssen. Das AG Kusel hat bereits zum „Verfallsdatum“ solcher Beweismittel entschieden. Zitat des AG Dachau:

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  • veröffentlicht am 9. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Geldern, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 C 27/09
    Art. 8, Art. 39 CISG; § 13 a UStG

    Das AG Geldern hat entschieden, dass bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung (hier: Niederlande – Deutschland) der Käufer nicht einfach einen Umsatzsteuerbetrag vom vereinbarten (Brutto-)Preis abziehen darf. Der Käufer hatte vom vereinbarten Kaufpreis von 18.900,00 EUR für Mais lediglich 17.663,00 EUR gezahlt. Die Differenz habe er an das deutsche Finanzamt abgeführt. Auf Anschreiben und Mahnungen des Verkäufers sei keine Reaktion erfolgt. Das Gericht verurteilte den Käufer zur Zahlung des Restbetrages, da der vereinbarte Preis als der zu zahlende Preis auszulegen sei. Soweit der Verkäufer die Rechnung fehlerhaft ausgestellt habe, sei dies vom Käufer rechtzeitig zu rügen gewesen. Eine Rüge in einer Klageerwiderung aus dem Jahre 2009 sei für eine Rechnung aus 2007 in jedem Falle nicht rechtzeitig. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. September 2011

    AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11
    § 19a UrhG, § 97a UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Rechteinhaber an einem Musiktitel für die Abmahnung eines unrechtmäßig aus dem Internet heruntergeladenen Musiktitels 459,40 EUR an Abmahnkosten erstattet verlangen kann. Zugleich wies das Amtsgericht aber auch darauf hin, dass der Rechteinhaber keinen Schadensersatz von dem Inhaber eines Internetanschlusses verlangen könne, wenn der einen WLAN-Router mit alter Verschlüsselungstechnologie verwendet (z.B. WEP) und ein Dritter sich unerkannt darauf einloggt, um den betreffenden Musiktitel rechtswidrig aus dem Internet herunterzuladen. Da der Anschlussinhaber vorliegend aber nicht einmal behauptet hatte, seinen WLAN-Router überhaupt verschlüsselt zu haben, wurde er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 6. September 2011

    AG Charlottenburg, Urteil vom 20.05.2011, Az. 220 C 224/10
    § 19a UrhG, § 97 UrhG

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass für das öffentliche Zurverfügungstellen eines Computerspiels über eine Internettauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) ein Schadensersatz von 510,00 EUR angemessen ist. Leider führt das Gericht nicht aus, ob es sich dabei um reinen Schadensersatz für den Rechteinhaber (Lizenzschaden) handelt, oder ob auch Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Kanzlei enthalten sind. Letzteres ist jedoch anzunehmen. Im Übrigen führte das Gericht aus, dass die Dokumentation der Firma Logistep zur Ermittlung des IP-Adresse des Beklagten ausreichend, “bekanntermaßen” zuverlässig und durch diverse Einwendungen des Beklagten nicht zu erschüttern sei. Diese Auffassung vertrat das Gericht, obwohl im Rahmen einer Selbstauskunft eine andere IP-Adresse genannt wurde. Dies erklärte das Gericht als Zahlendreher bzw. Schreibfehler. Die Einwendungen des Beklagten wurde als unglaubhaft zurückgewiesen, da ja durch das Logistep-Protokoll bereits festgestanden habe, dass das streitgegenständliche Computerspiel von seinem Anschluss aus zugänglich gemacht wurde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 4. September 2011

    AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.07.2011, Az. 30 C 1549/11
    § 12 BGB, § 314 Abs. 2 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat einer Domain-Registrarin für die Zeitdauer von ca. 8 1/2 Monaten untersagt, eine Domain zu löschen, nachdem die Kündigung des der Domain zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses streitig war. Der Streitwert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext dieses „Sicherungsbeschlusses“: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2011, Az. 31 C 2577/10
    § 312b Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 355, § 357 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verbraucher einen Kaufvertrag auch dann gemäß § 355 BGB widerrufen kann, wenn er vor Vertragsschluss das Ladengeschäft der Beklagten aufsucht, und zwar unabhängig davon, was vor Ort zwischen den Parteien erörtert wird. Zwar setze ein Fernabsatzvertrag voraus, dass der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde und hierbei auch zu beachten sei, ob im Rahmen der Vertragsanbahnung persönliche Kontakte bestanden haben. Für die Frage des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages sei entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert habe und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen sei. Wenn also der Verbraucher nach persönlichem Kontakt zwar alle erforderlichen Informationen habe, sich aber noch nicht endgültig binden wolle, sei das notwendige das Zeitmoment noch nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 2. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Leipzig, Urteil vom 13.04.2011, Az. 109 C 6853/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 398; 611; 612; 675 BGB

    Das AG Leipzig hat im Ergebnis die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts abgelehnt, der für die Bearbeitung einer Filesharing-Angelegenheit ein Honorar von 2.028,36 EUR (berechnet nach dem RVG) forderte. Das Gericht führte u.a. aus, dass im vorliegenden Fall statt der angesetzten 1,5-fachen Geschäftsgebühr wegen der Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen bei identischem Sachverhalt lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Das Amtsgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des AG Charlottenburg (hier). Der Beklagte wurde von der Kanzlei Dr. Damm & Partner vertreten.

  • veröffentlicht am 1. September 2011

    AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 261 C 25225/10

    Das AG München hat entschieden (s. Pressemitteilung ), dass ein Verbraucher bei der Beurteilung von Anpreisungen in Werbeprospekten damit rechnen muss, dass die dort gemachten Versprechungen möglicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbenden noch konkretisiert oder gar abgeschwächt werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. August 2011

    AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 137 C 691/10
    § 97 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Verbraucher, der eine Ware erworben hat, diese auf eBay zum Weiterverkauf anbietet und dafür Abbildungen des Erstverkäufers nutzt, zwar eine Urheberrechtsverletzung begeht, für deren Rechtsverfolgung jedoch nur eine Abmahn-Pauschale in Höhe von 100,00 EUR zu entrichten ist. Als Schadensersatz legte das Gericht 45,00 EUR pro Bild (270,00 EUR für 6 Bilder) fest. Dies entspreche 50% des Tabellensatzes des MFM-Liste, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Ersteller der Bilder zum Kreis der Berufsfotographen und Bildagenten gehöre, an welchen sich die Honorarempfehlungen richten. Daher sei der Tabellensatz entsprechend zu kürzen. Die Begrenzung der Abmahnkosten gemäß § 97 UrhG begründet das Gericht wie folgt:

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  • veröffentlicht am 31. August 2011

    AG München, Urteil vom 15.07.2011, Az. 133 C 7736/11 – rechtskräftig
    § 281 BGB, § 286 Abs. 1 Nr. 2 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein Verbraucher, der von seiner Versicherung eine für einen bestimmten Kalendertag vereinbarte Auszahlung einer Versicherungsleistung nicht erhält, zwar einen Rechtsanwalt mit der Einforderung der Leistung beauftragen, aber dann nicht dessen Kosten erstattet verlangen kann. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Aus der Pressemitteilung 40/11 des Amtsgerichtes München vom 29.08.2011: (mehr …)

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