IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
    §§ 305c Abs. 1,  612 Abs. 1 BGB

    Das AG Hamm hatte über einen weiteren Fall einer Abo-Falle zu entscheiden. Streitbefangen waren die Websites www.smsfree100.de und www.smsfree24.de. Das Amtsgericht befand, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie habe sich die Ansprüche nicht für die tatsächlich benutzte Site www.smsfree24.de, sondern vielmehr für die Seite www.smsfree100.de von einer britischen Micro SD 256 Ltd. abtreten lassen. Außerdem sei die, wie behauptet, in den AGB enthaltene Entgeltklausel für die SMS-Dienste überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit unwirksam. Denn der Besucher der Website werde in den Glauben versetzt, die Ltd. biete den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt werde. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Die Vereinbarung der Vergütung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die oben genannten Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichtes jedoch gerade gegen entsprechende Umstände. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 04.08.2008, Az. 93 C 619/08
    §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 263 StGB

    Das AG Wiesbaden hat entgegen dem allgemeinen Trend zu Gunsten eines so genannten „Abo-Fallen“-Betreibers entschieden. Das Gericht war der Auffassung, dass es einem Nutzer, der aufgefordert wird, seine persönlichen Daten auf einer Internetseite anzugeben, zuzumuten sei, sich wenigstens die auf dieser Anmeldeseite gegebenen Hinweise durchzulesen. Zwar sei die Angabe der Kostenpflichtigkeit erst am Ende eines Sternchen-Hinweises vermerkt gewesen. So lang sei der Hinweis jedoch nicht gewesen, dass man ihn nicht zügig hätte „überfliegen“ können. Aus diesen Gründen sah das Gericht auf Seiten des Seitenbetreibers keine vorsätzliche Täuschung über eine Kostenpflicht. Im Gegenteil hätte der Nutzer erst recht aufmerksam sein müssen, als er zur Eingabe seiner Daten aufgefordert wurde; dass dies nicht geschah, sei nicht Schuld des Seitenbetreibers. Ob diese Entscheidung eine Trendwende in der Beurteilung von Abo-Fallen-Betreibern einläuten wird, ist eher zu bezweifeln, da das Modell, Verbraucher durch versteckte Kostenpflichten zu übervorteilen, mittlerweile allerorten gerichtsbekannt sein dürfte.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hatte darüber zu befinden, inwieweit der technische Administrator eines Internet-Blogs verantwortlich sein kann für ehrverletzende Äußerungen, die ein Blogger verfasst hat. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass ein technischer Administrator nicht per se als Störer verantwortlich sei für die im Blog von anderen verfassten Beiträge. Eine Überwachungspflicht für beleidigende Einträge entsteht erst mit Kenntnis eines solchen Eintrags. Generelle Prüfungspflichten in dem Sinne, dass alle Einträge umgehend gesichtet werden müssten, bestehen nicht, auch nicht in einem politischen Blog, wie der Kläger behauptete. Somit entstand auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Administrator; die Klage wurde abgewiesen. Anders hätte der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts entschieden werden können, hätte der Administrator den Beitrag redaktionell bearbeitet und ihn sich auf diese Weise zu eigen gemacht.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    AG Wolgast, Urteil vom 05.12.2008, Az. 1 C 501/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG Wolgast hat die Klage eines Hotelbetreibers gegen einen früheren Gast auf Entfernung einer missliebigen Bewertung auf der Internetseite „holidaycheck.de“ abgewiesen. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat das Hotel mit vier Sternen klassifiziert. Nach einem dreitägigen Aufenthalt bewertete der Beklagte auf der Internetseite „Holidaycheck.de“ das Hotel wie folgt: „maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“. Die Kläger waren der Ansicht, die von dem Beklagten formulierten Äußerungen enthielten zum einen falsche Tatsachenbehauptungen („3 Sterne“) und seien im Übrigen herabwürdigend, sodass diese als Schmähkritik zu werten seien.  Die Kläger beantragten, dass der Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, „folgende oder ähnlich lautende Behauptungen über Internetportale, wie z. B. das Internetportal Holidaycheck über das Hotel der Klägerin zu verbreiten …“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 9 C 142/08
    § 32 ZPO

    Das AG Mannheim hat darauf hingewiesen, dass der wegen angeblichen illegalen Filesharings Abgemahnte sich gegen den Abmahner mit der negativen Feststellungsklage wehren kann, dabei aber – anders als der Abmahner – keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Gerichtsorts hat. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage könne sich nicht auf die Wahlmöglichkeit berufen, den Abmahner am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren, zu verklagen. Denn § 32 ZPO habe neben der Sachnähe auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit § 32 ZPO rekurrieren können solle. Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können solle, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008, Az. 32 C 152/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas AG Wuppertal hat darauf hingewiesen, dass die Zwangsführung des Verbrauchers über ein anzuklickendes Kästchen neben der Erklärung „Von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“ nicht die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform ersetzt. Durch das Anklicken der (verlinkten) Wörter „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnete sich eine gesonderte Seite mit der Widerrufsbelehrung. Dem Beklagten sei durch Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistung auch nicht sein Widerrufsrecht verlustig gegangen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 3 BGB komme nur dann in Frage, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts handele. Sei ihm die Widerrufsbelehrung aber nicht in Textform übergeben worden, so fehle es an der notwendigen Kenntnis. Die Entscheidung ist interessant, da § 312 d Abs. 3 BGB das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht davon abhängig macht, dass die Widerrufsbelehrung in Textform übersandt worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. [2009], § 312 d, Rn. 7 a m.w.N.). Dies hat auch einen guten Grund: Hat der Vebraucher die Dienstleistung in Anspruch genommen, ist er nicht mehr schützenswert, da die (vertragsgemäß erbrachte) Dienstleistung zu seinem Vorteil verbraucht ist. Es ist einem Dienstleister auch schwerlich zuzumuten, eine Dienstleistung faktisch zu erbringen, ohne zu wissen, ob der zu Grunde liegene Vertrag Bestand hat.

  • veröffentlicht am 10. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteil vom 03.07.2008, Az. 340 C 1198/08
    §§ 119, 142 BGB

    Das AG Fürth hatte sich mit einem bemerkenswerten Fall zu befassen, der den Onlineshop des Versandhauses Quelle betraf. Diesem war, was verzeihlich ist, das Missgeschick unterlaufen, im Internet zwei Fernseher zum Einzelpreis von 1.999,99 EUR für 199,00 EUR anzubieten. Unverzeihlich ist dann, was sich der/die Quelle-Mitarbeiter/in erlaubte, so der Sachverhalt zutreffend wiedergegeben ist: Obwohl er den Irrtum bemerkte, verfuhr der Mitarbeiter „laut Fahrplan“ und forderte den Kunden zur Zahlung des Kaufpreises per Vorkasse auf. Der Kunde überwies den Kaufpreis. Quelle erklärte in der Folge die Anfechtung des Vertrages, was der Kunde nicht ganz einsah. Zu Recht. Zwar steht dem Onlinehändler, was bei Verbrauchern häufig übersehen wird, im Falle der versehentlich falschen Eingabe wie jeder Rechtsperson ein Anfechtungsrecht zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04), das, ausgeübt, zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrages führt. Ist dem Verkäufer bzw. einem seiner Mitarbeiter, dessen Verhalten er sich grundsätzlich zurechnen lassen muss, jedoch der Fehler bekannt und fordert er vom Käufer die Vertragserfüllung, liegt bereits kein Irrtum (mehr) vor.

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  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Das KG Berlin hat am 02.02.2009 die Revision des Rechtsanwalts Günter Freiherr von Gravenreuth zurückgewiesen, berichtet die taz. Von Gravenreuth, der in der Vergangenheit insbesondere wegen zahlreicher Abmahnungen in der Internetgemeinde einen unrühmlichen Namen erworben hatte, war wegen versuchten Betrugs zu 14 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Das LG Berlin hatte die Strafe damit gerechtfertigt, dass dem Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden könne. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: taz1). Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des LG Berlin nicht nur, sondern entschied, dass der Anwalt sogar wegen vollendeten Betrugs schuldig sei. Dem Rechtsanwalt dürfte eine Haftstrafe nunmehr nicht mehr erspart bleiben. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: taz2).

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 30.12.2008, Az. 36 C 119/08
    §§ 19a, 97 Abs. 1 UrhG

    Die Betreiber der Website www.marions-kochbuch.de hatten in der Vergangenheit in massivem Ausmaß gegen die unerlaubte Verwendung von Food-Fotos mobil gemacht, die ihrer Auffassung nach von ihnen selbst angefertigt worden waren. In der Folge wurden in nicht unerheblichem Umfang über eine Rechtsanwaltskanzlei urheberrechtliche Abmahnungen an die Internetgemeinde mit beträchtlichen Streitwerten versandt und sodann Abmahnkosten und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht. Allein vor dem Amtsgericht Hamburg sollen derzeit 50 derartige Verfahren anhängig sein. Nun hat das AG Hamburg (Urteil vom 30.12.2008, Az. 36C C 119/08; rechtskräftig) festgestellt, dem Fotografen (Folkert Knieper) stünde bei einer Verletzung seiner Urheberrechte je widerrechtlich verwendetem Foto 100,00 EUR Schadensersatz zu, jedoch keine Erstattung der Rechtsanwaltkosten durch Ausspruch der Abmahnung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Urteil vom 15.12.2008, Az. 1 BvR 69/08
    Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 312 b, 312 d, 355 BGB

    Das BVerfG hat in dieser Entscheidung dem AG Limburg erklärt, wie es mit geltenden Gesetzen umzugehen hat, was dem Amtsgericht offensichtlich Probleme bereitete. Da eine Berufung gegen das Urteil nicht möglich war, wähnte sich das Amtsgericht wohl in der trügerischen Sicherheit, nach eigenem Belieben („lex limburg“) entscheiden zu können. Diese Rechnung ging nicht auf, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eindrucksvoll belegt. Mit dem angegriffenen Urteil habe das Amtsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen, so die Karlsruher Richter. Willkürlich sei ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. Zwar mache eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet werde. Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime sowie den Grundsatz der formellen Wahrheit haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrundezulegen. Dabei sind als Anlage vorgelegte Urkunden jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Inbezugnahme zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden sind. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag unstreitig widerrufen. Nach dem Sach- und Streitstand sei der Tatbestand der von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwendung aus § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB schon teilweise erfüllt gewesen. Das Amtsgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, den Tatsachenstoff auf die übrigen Voraussetzungen eines Widerrufs zu überprüfen. In den Gründen des angegriffenen Urteils sei, so das BVerfG, das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es habe sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das Amtsgericht habe danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312 b, 312 d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liege ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.

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