IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2007, Az. 18 AK 136/07Ns 84 Js 5040/07
    § 259 Abs. 1 StGB

    Zunächst hatte das AG Pforzheim den Käufer eines fabrikneuen VW-Navigationsgerätes (Neuwert: über 2.000,00 EUR) zu einem Preis von 671,00 EUR über die Internethandelsplattform eBay wegen Hehlerei zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt (Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Pforzheim). Das Amtsgericht war der Überzeugung, dass beim Kauf eines Neugeräts zu einem Drittel des Herstellerpreises von einem in Polen ansässigen Händler für den Angeklagten auf der Hand gelegen hätte, dass es sich um Diebesgut handelte. In der zweiten Instanz revidierte das Landgericht Karlsruhe jedoch diese Auffassung. Dabei bezog das Landgericht insbesondere die speziellen Gegebenheiten auf der Auktionsplattform eBay in seine Beurteilung mit ein. Es gelangte zu der Auffassung, dass ein Startgebot von 1,00 EUR auch bei wertvollen Geräten nicht unüblich ist, da der Verkäufer auf diese Weise Gebühren gegenüber einem höheren Startgebot spare. Auch sei der gegenüber dem Herstellerpreis niedrige Endpreis kein Indiz für eine vorliegende Straftat. Gerade die Möglichkeit, ein „Schnäppchen“ zu erlangen, sei Motivation vieler Käufer, bei eBay etwas zu ersteigern, was auch von den Verkäufern berücksichtigt würde. Auch gehört der Verkauf so genannter „B-Ware“, d.h. Ware, die nicht mehr original verpackt ist, aus Retouren stammt oder aufbereitet ist, zu niedrigen Preisen bei eBay zum Alltag. Schließlich sei auch die Tatsache, dass der Verkäufer aus Polen stamme, kein Hinweis auf eine Straftat, zumal dieser Verkäufer über eine 99% positive Bewertungsbilanz verfügte. Im Ergebnis wurde der zuvor vom Amtsgericht Pforzheim verurteilte Angeklagte freigesprochen.

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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    AG Bremen, Urteil vom 10.10.2006, Az. 16 C 168/05
    §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2,
    339 Satz 1, 340 II Satz 1 BGB

    Das AG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Forderung einer Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises im Falle der Abgabe eines nicht ernstlich gemeinten Angebots wirksam ist. Das AG Bremen kam zu dem Schluss, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen, obgleich der Kläger selbst mehrere Pkw-Auktionen unterhalten hatte und wohl auch weiterhin unterhielt. Der Beklagte habe zu einer (geplanten) mehrfachen Verwendung oder zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers nichts vorgetragen. In der Folge beeinträchtigte auch die fehlende Möglichkeit des Schuldners/Spaßbieters, einen tatsächlich geringeren Schaden als die Vertragsstrafe nachzuweisen, die Wirksamkeit der „Klausel“ nicht. Ferner wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Ebay-Nutzer auch dann für ein bestimmtes Verhalten Dritter (hier: nicht ernst gemeintes „Spaßangebot“) haftet, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handelt.
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  • veröffentlicht am 5. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie BUG AG hat am 31.10.2008 beim Amtsgericht Hildesheim die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Firma BUG AG betreibt die Onlineshops www.e-bug.de/www.ebug-europe.com, die gegenwärtig noch fortgeführt werden. Die BUG AG, unter Führung des Vorstands Christian Böhme, hatte selbst wie auch ihre Tochtergesellschaft e-Tail-GmbH (www.norskit.com) in der Vergangenheit in erheblichem Umfang und gleich mit Hilfe mehrerer Rechtsanwaltskanzleien Onlinehändler im IT-Bereich abgemahnt, wobei die Vorgehensweise von verschiedenen Gerichten als rechtsmissbräuchlich bezeichnet wurde. So wurden Onlinehändler, welche die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerten, mitunter an Gerichtsstandorten verklagt, die auffällig weit entfernt von dem Sitz der jeweiligen Onlinehändler lagen, wohl auch um die Bereitschaft der Onlinehändler zur Verteidigung zu erschüttern. Im Jahre 2004 machte die BUG AG durch eine Auseinandersetzung mit dem Verbraucherschutz-Forum Snakecity auf sich aufmerksam, in welchem sich eine Vielzahl von Kunden über die Onlineshops www.norskit.com und www.e-bug.de  beschwert hatte (? Klicken Sie auf diesen Link: Snakecity). Die Bekanntmachung des AG Hildesheim vom 03.11.2008 lautet: „In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUG Computer Components Aktiengesellschaft, An der Bundesstr. 1, 31061 Alfeld (AG Hildesheim HRB 201264), vertr. d.: Christian Böhme, An der Bundesstr. 1, 31061 Alfeld (Vorstand) ist am 31.10.2008 um 12.09 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Helge Wachsmuth, Alexanderstr. 2, 30159 Hannover, Tel: 0511/325095, Fax: 0511/329934 bestellt worden.“ (Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de).

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07
    §§ 13, 284, 323 Abs. 1, 347 Nr. 3, 447 BGB, 474 Abs. 2 BGB

    Das AG Brühl hatte sich mit einer unzutreffenden negativen Bewertung bei eBay auseinanderzusetzen. Beanstandet wurde die Bewertung eines Onlinehändlers (Beklagter), der das Kaufgebahren eines Kunden (Klägers) wie folgt beschrieb: „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ und „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“. Ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach sah das Amtsgericht überhaupt nur gegen die Aussage „Kabel 100 % ok“ gegeben, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. Die übrigen Aussagen seien Werturteile, bezüglich derer „generell kein Anspruch auf Widerruf“ bestehe. Die Äußerung „Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht“ sei ein Werturteil. Die Frage, wie jemand ein Gesetz auslege oder auszulegen habe, könne nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort beantwortet werden; vielmehr richte sich die Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen habe.
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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
    §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB

    Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Mannheim, Urteil vom 27.08.2008, Az. 14 C 138/08
    § 667 BGB, Nr. 2400 VV RVG

    Das AG Mannheim hat einer Rechtsanwaltskanzlei statt der für die außergerichtliche Tätigkeit nach dem RVG üblichen Mittelgebühr von 1,3 gleich die Höchstgebühr, also eine 2,5-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) zugebilligt. In diesem –  einmal nicht aus dem Onlinehandelsrecht, sondern  Personenschadensrecht – stammenden Fall waren die Voraussetzungen für diesen Richterspruch allerdings sehr hoch. Im Einzelnen begründete die Richterin ihre Entscheidung wie folgt:

    – extremer Lebenseinschnitt durch stärksten Personenschaden
    – Heilungskomplikationen mit Dauerschaden
    – weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Arbeitsstunden
    – überlange Bearbeitungsdauer von zwölf Monaten mit Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens
    – nicht regulierender Haftpflichtversicherer
    – streitiger Haftungsgrund
    – Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen

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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    AG Dessau, Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 610/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Auch das AG Dessau hat entschieden, dass eine unzutreffende negative Bewertung zu löschen ist. Vorliegend hatte der Käufer den Onlinehändler mit der negativen Bewertung abgestraft: „Um die Kontodaten einzusehen wurde ich genötigt meine private Tel-Nr. anzugeben?“. Tatsächlich aber hatte der Onlinehändler dem Kunden auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass die einfache Eingabe der Nummer „1“ ausreiche, um den Kaufvorgang abschließen zu können. Die Bewertung des Käufers sei demgemäß nicht nur unwahr, sondern zudem geeignet, den Onlinehändler zu diskreditieren. Auch wenn davon auszugehen sei, dass ein juristischer Laie die Definition des Begriffs Nötigung, wie er im Strafgesetzbuch verwandt werde, nicht in den Einzelheiten kenne, sei dennoch davon auszugehen, dass auch der juristische Laie das Wort Nötigung damit in Zusammenhang bringe, dass eine Person gezwungen werde, etwas zu tun, das diese nicht tun wolle und zu dem sie auch grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Soweit der Kunde sich damit verteidigte, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Vorgehen des Klägers einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre gesehen habe, vermochte das Gericht dem nicht zu folgen. Auch der juristische Laie werde den Begriff Nötigung nicht mit der Definition eines unzulässigen Eingriffs in die Privatsphäre eines Dritten in Verbindung bringen.

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bremen, Urteil vom 25.05.2007, Az. 9 C 0142/07
    §§
    119 Abs. 1 Alt. 2, 121, 143, 433 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass ein Onlinehändler bei eBay, der an Stelle einer Startpreis-Auktion ein Sofortkauf-Angebot zum Preis von 1,00 EUR generiert, den mit einem Käufer zu Stande gekommenen Kaufvertrag anfechten kann. Das Gericht glaubte dem Beklagten, dass er eine Auktion über wertvolle Fußballkarten nur versehentlich zu einem Sofort-Kaufen-Preis von 1,00 EUR erstellt hatte, da der tatsächliche Wert weitaus höher lag. Direkt nachdem der Kauf über 1,00 EUR abgeschlossen wurde, schickte der Verkäufer eine E-Mail an den Käufer, in der mitteilte: „Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine [Startpreis-] Auktion sein.“ Dies genügte dem Gericht als Anfechtungserklärung, in der das Wort „Anfechtung“ nicht unbedingt auftauchen müsse. Aus der Erklärung müsse nur hervorgehen, dass eine falsche Erklärung auf Grund eines Irrtums abgegeben wurde und der Vertrag nicht bestehen bleiben soll. Damit sei der geschlossene Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen und der Käufer habe keinen Anspruch auf Übereignung der Kaufsache.

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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06
    §§ 155, 305 BGB

    Das AG München hat eine AGB-Klausel für überraschend erklärt, da einem Verbraucher eine Anmeldung für ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis möglich war, „ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben“. Beim Anklicken und Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier versteckt die Zahlungspflicht befinde. Zwar könnten grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden; im vorliegenden Fall werde in den AGB aber überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Die Entscheidung hat eine gewisse Signalwirkung für Onlinehändler. So sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Entgeltpflichten erstmalig in das Vertragsverhältnis eingefügt werden. Nicht zu entscheiden hatte das Amtsgericht dagegen über die Frage, ob in AGB erstmalig darauf hingewiesen werden kann, dass marktübliche Kosten nicht anfallen.
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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08
    §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB

    Das AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung „Ich bin von der Originalität überzeugt“ noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft.
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