Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Für Printwerbung einer Internet-Handelsplattform gelten nur eingeschränkte Informationspflichtenveröffentlicht am 9. April 2015
OLG Köln, Urteil vom 26.09.2014, Az. 6 U 56/14
§ 5a Abs. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass für die Zeitungsanzeige einer Online-Verkaufsplattform (hier: meinpaket.de) lediglich eingeschränkte Informationspflichten gelten. Laut der Anzeige wurde durch die Verkaufsplattform bei Bestellung bis zu einem bestimmten Termin ein Rabatt gewährt. Für eine solche Art der Werbung sei die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers eine wesentliche Information. Es genüge allerdings, dass diese Informationen auf der Internetseite „meinpaket.de“ leicht abrufbar zur Verfügung gestellt würden, denn der interessierte Verbraucher müsse die in der Werbung angegebene Webseite ohnehin und zwangsläufig aufrufen, soweit er das beworbene Angebot wahrnehmen wolle. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Essen: Auch die versehentlich online gestellte Website muss über ein Impressum verfügenveröffentlicht am 14. Januar 2015
LG Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az. 4 O 97/14
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, § 5 TMGDas LG Essen hat entschieden, dass auch eine nur versehentlich oder bestimmungsgemäß vorübergehend online gestellte Website über eine vollständige Anbieterkennzeichnung („Impressum“) verfügen muss. Der Beklagte hatte (erfolglos) eingewandt, die (noch im Aufbau befindliche) Website für eine Ferienwohnung sei ohne sein Wissen durch einen Dritten ins Internet eingestellt worden; im Übrigen sei dies nur versehentlich geschehen und die Website dann „vergessen“ worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Mehrwertdienstenummer im Impressumveröffentlicht am 13. August 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 2-03 O 445/12
Art. 5 Abs. 1c EGRL 31/2001; § 66d TKG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig sein kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn darüber hinaus nur eine postalische und eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde. Damit fehle es an einem effizienten Weg zur unmittelbaren Kommunikation. Ein solcher sei nur bei Angabe einer Telefonnummer zu üblichen Kosten oder bei Vorhaltung eines Direkt-Kontaktformulars gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: WhatsApp muss Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache vorhaltenveröffentlicht am 28. Mai 2014
LG Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az. 15 O 44/13
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass WhatsApp auf seiner deutschsprachigen Internetseite sowohl bestimmte Anbieterinformationen (z.B. Vertretungsberechtigter, Registereintrag) vorhalten muss als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache. Bislang sind diese nur in Englisch verfügbar (hier). Die Entscheidung erging per Versäumnisurteil, weil WhatsApp sich im vom Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren nicht geäußert hatte. Wird kein Einspruch erhoben, wird das Urteil rechtskräftig. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Nichtangabe der Rechtsform eines Unternehmens stellt einen Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 9. Oktober 2013
BGH, Urteil vom 18.04.2013, Az. I ZR 180/12
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Angabe der Rechtsform eines werbenden Unternehmens zwingend erforderlich ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn kein Zweifel über die Identität des Unternehmens bestehe. Etwaige Zweifel dürften nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen; zudem könnten anhand der Rechtsform auch Rückschlüsse auf Haftungsverhältnisse und Leistungsfähigkeit gezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Fordert eine Werbung zum Vertragsschluss auf, muss die Identität des Unternehmers genannt werdenveröffentlicht am 26. September 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.05.2013, Az. 6 U 60/13
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt hat – ebenso wie wenig später das OLG Schleswig (hier, m.w.N.) – entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige für eine Kreuzfahrt, die bereits eine Aufforderung zum Vertragsschluss für Verbraucher enthalte, Identität und Anschrift des Werbenden angegeben werden müssen. Werde die Anzeige durch einen Vermittler aufgegeben, sei dieser für die Angabe der notwendigen Infomationen verantwortlich. Eine Aufforderung zum Vertragsschluss sei bereits dann gegeben, wenn die wesentlichen Merkmale der Reise und ein Mindestpreis angegeben würden, Details wie verschiedene Kabinenkategorien seien nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Werbender muss Identität und Anschrift in Zeitungsanzeigen angebenveröffentlicht am 24. September 2013
OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2013, Az. 6 U 28/12
§ 3 UWG, § 5a UWGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige für Kreuzfahrten Identität und Anschrift des Werbenden angegeben werden müssen. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn die für einen Vertragsschluss wesentlichen Informationen wie Produkt und Preis benannt werden. Die Nennung aller Einzelheiten sei nicht erforderlich, um beim Verbraucher einen Vertragsentschluss hervorzurufen, so dass bereits in der Anzeige alle wesentlichen Informationen des Anbieters (Identität und Anschrift) angegeben werden müssten. Die Angabe einer Telefonnummer und Internetadresse genüge nicht. Ähnlich sahen dies bereits das OLG München (hier), das LG Mönchengladbach (hier) und das LG Essen (hier). Das OLG Jena (hier) hatte hingegen einen Fall zu beurteilen, in welchem keine konkrete Kaufaufforderung Teil des Angebots war. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Siegen: Ausländische Unternehmen müssen keine Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG vorhaltenveröffentlicht am 10. September 2013
LG Siegen, Urteil vom 09.07.2013, Az. 2 O 36/13
§ 2a TMG, § 3 TMG, § 5 TMG
Das LG Siegen hat entschieden, dass ausländische Diensteanbieter (hier: ägyptisches Unternehmen) aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet sind, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Rostock: Printwerbung muss selbst Anbieterkennzeichnung enthalten, Verweis auf Impressum einer Website reicht nicht ausveröffentlicht am 23. August 2013
OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2013, Az. 2 U 21/12
§ 5a Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 UWGDas OLG Rostock hat entschieden, dass es für die Vorhaltung der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) nicht ausreicht, wenn der Verbraucher sich die Informationen über eine Internetseite des werbenden Unternehmens oder telefonisch beschaffen kann. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal der Beklagten begeben müsse, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, werde dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan. Hinzu komme, dass es in Deutschland immer noch viele Haushalte ohne Internetzugang gebe (sic!). Dieser Teil der Verkehrskreise dürfe nicht schutzlos gestellt werden, zumal er wegen des Ausschlusses von diesem Medium besonders schutzbedürftig erscheine. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: 129 Bewertungen in 6 Monaten sprechen für gewerbliche Tätigkeit eines eBay-Verkäufersveröffentlicht am 14. März 2013
OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012, Az. I-4 U 114/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB, § 475 Abs. 1 BGB; § 5 TMGDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Anzahl von 129 Bewertungen in einem Zeitraum von sechs Monaten auf einer Internethandelsplattform für eine gewerbliche Tätigkeit eines Verkäufers sprechen, insbesondere, wenn die verkauften Waren alle aus demselben Bereich (hier: Computerzubehör) stammen. Zu der Anzahl der Bewertungen komme auch das erhebliche Indiz der größeren Dauerhaftigkeit hinzu, da der Antragsgegner über ein ganzes Jahr lang jeden Monat mindestens 15 Festplatten verkauft habe. Dies ließe sich nicht mit einem „Hobby“ erklären. Folglich sei der Verkäufer dann verpflichtet, die Anforderungen für Unternehmer an die Anbieterkennzeichung und das Vorhalten von Pflichtinformationen für Verbraucher zu erfüllen. Zum Volltext der Entscheidung: