Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bamberg: In das Impressum (des gewerblichen eBay-Verkäufers) gehört mehr als nur die Post- und E-Mail-Adresseveröffentlicht am 7. Dezember 2012
LG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Bamberg hat entschieden, dass die nach dem Telemediengesetz notwendigen „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit [Diensteanbieter] ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ noch nicht erbracht sind, wenn „nur“ eine postalische und eine E-Mail-Adresse im Impressum aufgeführt werden. Es müsse vielmehr eine Kommunikationsmöglichkeit angegeben werden, welche es ermögliche, Anfragen des Verbrauchers binnen 60 Minuten zu beantworten. Was wir davon halten? (mehr …)
- LG Aschaffenburg: Impressum auf Baustellen-Webseite doch erforderlich?veröffentlicht am 7. November 2012
LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMGDas LG Aschaffenburg hat entschieden – anders als das LG Düsseldorf (hier) -, dass auch eine so genannte „Baustellenseite“ im Internet ein Impressum benötigt. Dies sei jedoch nur unter besonderen Umständen der Fall: Vorliegend sei die Seite nicht vollständig leer gewesen, sondern enthielt einen Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“ sowie das Logo der beklagten Firma und eine Printausgabe zum Download. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bereits eine geschäftliche Tätigkeit, da durch die Bereitstellung des Magazins bereits geworben werde.
- LG Essen: Verein muss vollständige Anbieterkennzeichnung auf Webseite vorhalten – Zur geschäftlichen Handlungveröffentlicht am 16. Mai 2012
LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11
§ 8 Abs.1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG; § 55 RStVDas LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung vorhalten muss. Die Vorhaltung der Anschrift in der ebenfalls abrufbaren Satzung genüge nicht, da diese nicht leicht erkennbar sei. Im Impressum müssten insbesondere die vollständige Anschrift, der Vertretungsberechtigte und die Rechtsform angegeben sein. Bei der Rechtsform genüge jedoch die Abkürzung „e.V.“. Geschäftlich handele ein Verein bereits dann, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buchs ankündige, jedoch nicht durch einen Spendenaufruf. Die geschäftliche Tätigkeit habe zur Folge, dass andere, im Wettbewerb stehende Vereine, die o.g. Verstöße abmahnen können. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Wie hartnäckigen Fax-Spammern gerichtlich beizukommen ist / Ordnungsgeld von 30.000,00 EURveröffentlicht am 19. März 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.06.2011, Az. 2-03 O 422/01
§ 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat gegen einen hartnäckigen Fax-Spammer nach erneutem Verstoß gegen eine vorausgegangene einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR verhängt. Zu Lasten der Schuldnerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Mehrzahl von Verstößen gehandelt habe und bereits zwei Ordnungsmittelverfahren vorausgegangen seien. Zudem habe sich gezeigt, dass die in den beiden vorangegangen Ordnungsmittelverfahren bei 3 beziehungsweise 5 festgestellten Verstößen verhängten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR ersichtlich nicht ausreichend gewesen seien. Die Kammer habe auch erwogen, nunmehr statt eines weiteren Ordnungsgeldes eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft zu verhängen. Im Ergebnis habe die Kammer aber nochmals ein Ordnungsgeld für ausreichend erachtet, das jedoch angesichts des erneuten und beharrlichen Zuwiderhandelns und bei insgesamt 19 festgestellten Verstößen auf die empfindliche Höhe von 30.000,00 EUR festzusetzen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Ein falsches Impressum ist bisweilen wettbewerbsrechtlich unerheblichveröffentlicht am 22. Februar 2011
LG München I, Urteil vom 04.05.2010, Az. 33 O 14269/09
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG München I hat entschieden, dass die fehlende Angabe des Vor- und Zunamens und – entgegen dem OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Beklagte hatte seinen Vornamen mit „Vangelis“ angegeben, obwohl er „Evangelos“ hieß. Dies, so die Münchener Richter, sei nur eine dem informierten und verständigen Verbraucher geläufige Abkürzung des griechischen Vornamens „Evangelos“. Die fehlende Steueridentifikationsnummer verstoße zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG, sei aber nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Gleiches gelte auch für den Fall, dass man in der Angabe des falschen Vornamens entgegen der Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ansehen würde. Aus Art. 7 Abs. 5 UWG der UGP-Richtlinie in Verbindung mit dem Anhang 2 ergebe sich nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung steht zumindest im diametralen Widerspruch zur Gesetzeslage, vgl. Art. 7 Abs. 5 der EU-RL 2005/29 in Verbindung mit § 5a Abs. 4 UWG.
- LG Düsseldorf: Für die bloße Baustellenseite einer Website ist kein Impressum erforderlich / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 6. Januar 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG; § 55 RStVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine sog. Baustellenseite, welche unter einer Domain geschaltet ist, unter der noch keine weiteren Inhalte hinterlegt sind, kein Impressum aufweisen muss. Folgendes war geschehen: Anfang Juli 2010 stellte der Kläger fest, dass unter der Internet-Adresse …. der Beklagten nur eine Baustellenseite („Vorschalt-Seite“) abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage „alles für die Marke …“ und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in den kommenden Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Der Kläger mahnte dies ab, erhielt auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, indes keine Rechtsanwaltskosten. Die Gebührenklage wies das Gericht zurück. Zitat: (mehr …)
- OLG Naumburg: „Ich freu mich auf E-Mails“ ist kein ausreichender Hinweis auf „Adresse der elektronischen Post“ nach § 5 TMGveröffentlicht am 26. September 2010
OLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 1 U 28/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass der Hinweis „Ich freu mich auf E-Mails“ nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der „Adresse der elektronischen Post“ entspricht. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, so der Senat, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden könne. Im zu entscheidenden Fall sei dieser Link aber mit „Kontakt“ und „Impressum“ bezeichnet gewesen, worunter der durchschnittlichen Nutzer Angaben der Anbieterkennzeichnung vermute. Dem Hinweis „Ich freue mich auf E-Mails“ könne hingegen nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ beigemessen werden. Das Gericht sah hierin einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, setzte aber zugleich den Streitwert von 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR herab, da die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. Was wir davon halten? (mehr …)
- OLG Hamm: Wenn in der WAP-Darstellung Pflichtinformationen nicht angezeigt werden, ist dies ein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 20. August 2010
OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV; 1 Abs. 2 PAngV; 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMGDas OLG Hamm hat, mit dem LG Köln, erneut entschieden, dass bei fehlenden Informationspflichten des Onlinehändlers im eBay-WAP-Portal ein wettbewerbs- widriges Verhalten vorliegt und dass es dabei auf ein Verschulden des Händlers nicht ankommt. Zum Urteil im Volltext:
- LG Hamburg: Zu den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten beim Onlinehandel mit Haushaltslampenveröffentlicht am 18. August 2010
LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 5 EnVKV
Das LG Hamburg hat entschieden, dass für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen grundsätzlich die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom angegeben werden müssen. Zitat: „Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchs- kennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte.„ - eBay: Neue Abmahnwelle zu befürchten? / Technische Panne bei eBay unterdrückt wieder „Rechtliche Informationen“veröffentlicht am 12. April 2010
Dem Vernehmen nach kam es beim Internetauktionshaus eBay am Wochenende erneut zu einem technischen Fehler bei der Anzeige der Verkäuferinformationen. In der Vergangenheit hatte ein ähnlicher Fehler zu einer Abmahnwelle geführt. Dieses Mal fehlten in am Wochenende neu eingestellten Angeboten nicht nur die Widerrufsbelehrungen, sondern auch die Anbieterkennzeichnung sowie die Scrollboxen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es bleibt abzuwarten, ob ein findiger Wettbewerber oder Rechtsanwalt die Gunst der Stunde nutzt und Abmahnungen ausspricht wegen des Nichtvorhaltens von Pflichtinformationen. Jedenfalls vor dem OLG Hamm hätte der Abmahner eher schlechte Karten: Das Gericht vertrat in einem Urteil die Auffassung, dass technische Pannen eines Plattformbetreibers dem Onlinehändler nicht zugerechnet werden können.