Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnungveröffentlicht am 29. Januar 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG; § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für die Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Maßnahmen im Falle der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung nicht erforderlich ist. Es genüge, wenn der Abgemahnte eine solche Konsequenz erkenne oder damit rechne. Auch eine ausdrückliche Hinweispflicht, inwieweit die geforderte Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe, sei nicht erforderlich, soweit die gerügte Rechtsverletzung den in der Unterlassungserklärung formulierten Anspruch decke. Der Wortlaut des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG sei dahingehend auslegungsbedürftig. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Abgabe der Unterlassungserklärung steht nicht immer der Anerkennung des Unterlassungsanspruchs gleichveröffentlicht am 4. Dezember 2013
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2012, Az. I-4 U 9/12
§ 12 Abs. 1 S.2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass sich die Berechtigung eines geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht schon daraus ergibt, dass der Beklagte Unterwerfungserklärungen gegenüber der Klägerin abgegeben hat. Damit habe er nicht zwangsläufig den geltend gemachten Unterlassungsanspruch anerkannt. Die in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch streitbeilegende Abgabe einer Unterlassungserklärung könne die verschiedensten Gründe haben. Insbesondere wenn der Schuldner an der Wiederholung des beanstandeten Verhaltens kein besonderes Interesse habe, könne er vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgeben und sich dabei gegen die Kostenlast verwahren. In der vorsorglich abgegebenen Unterlassungserklärung sei dann keine Anerkennung der Rechtswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung zu sehen. In einem solchen Fall werde dann auch nicht anerkannt, die Abmahnkosten des Abmahnenden zu erstatten. Ein solcher Fall habe aber vorgelegen, da der Beklagte von Anfang an seine Verantwortlichkeit für die Werbemaßnahme in Abrede gestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Unterlassungserklärung kann nicht per se als Anerkenntnis der Abmahnkosten gedeutet werdenveröffentlicht am 6. November 2013
BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG; § 1 PodGDer BGH hat entschieden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung an sich nicht zwangsläufig ein Anerkenntnis der Abmahnkosten darstellt, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten. Zitat:
- LG Freiburg: Mahnt der Abmahner zu unklar ab, muss er bei der späteren Klage trotz Obsiegens die Kosten tragenveröffentlicht am 23. Januar 2013
LG Freiburg, Urteil vom 04.01.2013, Az. 12 O 127/12
§ 93 ZPO; § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 12 Abs. 4 UWGDas LG Freiburg hat entschieden, dass eine nicht ausreichend konkretisierte Abmahnung dazu führen kann, dass sich der Abgemahnte bei einer späteren Klage unter Vermeidung der Kostenlast durch sofortiges Anerkenntnis unterwerfen kann. Vorliegend sei ein Küchenfachgeschäft wegen Verstößen gegen die Energiekennzeichnungsverordnung abgemahnt worden, ohne allerdings die konkret beanstandeten Geräte aufzuführen. Auch auf Nachfrage sei keine Konkretisierung erfolgt, so dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden konnte. Das Gericht stellte klar, dass der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (konkrete Verletzungsform) in einer Abmahnung so genau angegeben sein müsse, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen könne. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Keine Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnungveröffentlicht am 15. Juni 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2012, Az. 4b O 296/06
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 93 ZPODas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens trotz Anerkenntnis der Ansprüche ausnahmsweise nicht der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind, wenn das Anerkenntnis sofort erklärt wurde und keine Abmahnung vorausging. Die Verfügungsbeklagte habe keine Veranlassung zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben; die Klägerin konnte keinen Sonderfall glaubhaft machen, in dem eine vorherige Abmahnung entbehrlich, weil offensichtlich aussichtslos, gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung mangels Vollziehung trägt der Antragsteller die Kostenveröffentlicht am 25. Mai 2012
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2012, Az. I-24 W 6/12
§ 93 ZPO, § 942 Abs. 2 ZPO
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen nicht erfolgter rechtzeitiger Zustellung (Vollziehung) der Antragsteller auch bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreits trägt, wenn diese Aufhebung im vom Antragsteller selbst eingeleiteten Rechtfertigungsverfahren nach § 942 Abs. 1 ZPO beantragt und entschieden wird. Anders läge der Sachverhalt, wenn der Antragsgegner die Aufhebung in einem von ihm veranlassten eigenen Aufhebungsverfahren beantragt hätte. Dann müsse der Antragsteller die Kosten nur dann tragen, wenn der Antragsgegner vor der gerichtlichen Beantragung der Aufhebung vorher vergeblich außergerichtlich zur Herausgabe des Titels aufgefordert hätte. Da hier die Aufhebung jedoch im Rahmen des Rechtfertigungsverfahrens mit geprüft wurde, habe keine Pflicht des Antragsgegners zur vorherigen außergerichtlichen Aufforderung bestanden und der Antragsteller könne sich auch bei sofortigem Anerkenntnis nicht von der Kostenlast befreien. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Frankfurt a.M.: Keine Kostenerstattung für eine Abmahnung, die nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wirdveröffentlicht am 21. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2012, Az. 6 U 41/12
§ 93 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass Kosten für eine Abmahnung, die erst nach Erlass, jedoch vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird, nicht erstattungsfähig sind. Der Senat führte aus, dass eine nachgeschaltete Abmahnung nicht als im objektiven Interesse des Unterlassungsschuldners liegend angesehen werden könne, weil sie die Funktion, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch eine Unterwerfungserklärung einen Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, von vornherein nicht mehr erfüllen könne, wenn eine einstweilige Verfügung bereits erlassen sei. Gegen die dann zugestellte einstweilige Verfügung – da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde -, könne der Schuldner bei sofortigem Anerkenntnis Kostenwiderspruch einlegen, so dass auch diese Kosten vom Antragsteller zu tragen seien. Die Begründung für den Eilantrag könne nämlich nicht die nicht abgegebene Unterlassungserklärung sein, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die Verfügung schon erlassen war. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Anerkenntnisurteil nur bei tatsächlichem Anerkenntnis statthaftveröffentlicht am 5. Oktober 2011
OLG München, Urteil vom 10.08.2011, Az. 7 U 2496/11
§ 240 ZPO, § 307 ZPODas OLG München hat entschieden, dass ein Anerkenntnisurteil nur erfolgen darf, wenn tatsächlich ein Anerkenntnis vorliegt. Diese Entscheidung des Gerichts erscheint zwar zwingend logisch, war jedoch offensichtlich notwendig, da das Landgericht ein Anerkenntnisurteil eben ohne Anerkenntnis des Beklagten erlassen hatte. Wie es dazu kam? Ein klassisches Missverständnis: Der Kläger hatte Fristverlängerung für eine Erwiderung sowie Terminsverlegung beantragt. Auf diesen Antrag erwiderte der Beklagte, „dass beklagtenseits keine Einwände bestehen, wenn das Gericht den Anträgen der Klagepartei stattgibt, da die angegebenen Gründe die Anträge rechtfertigten„. Obwohl sich dies nur auf Terminsverlegung und Fristverlängerung bezog, verfügte der Richter, ein Anerkenntnisurteil zu fertigen. Und da einfach falsch nicht genug ist, wurde das Anerkenntnisurteil schließlich zu einem Zeitpunkt erlassen, nachdem bereits (gerichtsbekannt) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und damit kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten war. Zu diesem Zeitpunkt hätte gar keine Entscheidung mehr ergehen dürfen. Dementsprechend wurde das „grob fehlerhaft“ erlassene Urteil aufgehoben. Ab und zu muss eben auch das Offensichtliche gerichtlich geklärt werden.
- BPatG: Bei unveranlasster Nichtigkeitsklage trägt der Kläger die Kostenveröffentlicht am 6. April 2011
BPatG, Beschluss vom 26.01.2011, Az. 5 Ni 25/10
§ 93 ZPODas BPatG hat entschieden, dass der Kläger einer Nichtigkeitsklage bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten die Kosten des Verfahrens tragen muss. Als sofortiges Anerkenntnis sei das Verhalten des Beklagten zu werten, wenn der Beklagte das Anerkenntnis sofort nach Zustellung der Klage ausspreche und der Beklagte bei einer vorherigen Verzichtsaufforderung durch die Klägerin (welche hier nicht stattfand) sowie Nennung des entgegenstehenden Standes der Technik auch ohne Erhebung der Nichtigkeitsklage auf das Streitpatent verzichtet hätte. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Fast 1.200,00 EUR Kosten für das Filesharing eines Computerspielsveröffentlicht am 2. November 2010
LG Köln, Urteil vom 17.09.2010, Az. 28 O 508/10
§ 97a UrhGDas LG Köln hat per Anerkenntnisurteil einen Filesharer verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ein Computerspiel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.161,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Streitwert wurde auf 11.161,80 EUR festgesetzt. Was wir davon halten? Möglicherweise wurde auch in diesem Fall der Kollege oder die Kollegin, welche(r) das Anerkenntnis aussprach (vgl. § 78 ZPO), zu spät eingeschaltet. Schade eigentlich.