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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
    §§ 142, 123, 124 BGB

    Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der „Angeschwindelte“ selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit „Widerspruch“ betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Neukölln, Urteil vom 18.07.2001, Az. 9 C 101/01
    §§
    119 BGB

    Das AG Neukölln hat entschieden, dass im Falle eines so genannten Adressbuchbetruges die simple Bitte um Rückgängigmachung des Vertrages keine Anfechtung darstellt und somit der Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung Bestand hat. Der Kläger hatte ein Formular zur „Verlängerung“ eines Branchenbucheintrages unterzeichnet. Dieses stellte sich als Vertragsschluss über die Aufnahme in eine Online-Branchenverzeichnis gegen Entgelt heraus. Der Kläger bat daraufhin den Beklagten um Aufhebung des Vertrages. Dies reichte nach Auffassung des Gerichts für die Annahme einer Anfechtung nicht aus. Diese müsse unmissverständlich erklärt werden und klar zum Ausdruck bringen, dass das Geschäft auf Grund eines Irrtums keinen Bestand haben soll. Im vorliegenden Fall habe der Kläger es versäumt, unter Beweis zu stellen, dass er bei verständiger Würdigung der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, auch bei vermeintlich offensichtlichen Sachlagen eine rechtlich fundierte Reaktion zu zeigen, um nicht am Ende das Nachsehen zu haben.

    Haben auch Sie Probleme mit einem Fall des Adressbuchbetruges? Wir beraten Sie gern:

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  • veröffentlicht am 8. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 10 O 250/08
    §§
    280 I, 281 I, II, 433, 242 BGB

    Das LG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer nach wenigen Minuten abgebrochenen eBay-Auktion ein Anspruch des zur Zeit des Abbruchs Höchstbietenden auf die Übereignung des angebotenen Porsche für 5,00 EUR gegeben ist. Der objektive Wert des Fahrzeugs lag bei etwa 75.000 EUR. Grundsätzlich, und dieser allgemeinen Rechtsauffassung schloss sich auch das Landgericht an, wird auch bei Abbruch einer bereits bebotenen eBay-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden geschlossen. Das OLG Köln entschied in einem ähnlichen Fall auch konsequent gegen den Verkäufer und sprach einen Rübenroder im Wert von 60.000 EUR dem Kläger für 51,00 EUR zu (Link: OLG Köln). Das Landgericht Koblenz jedoch war der Meinung, dass der Porsche nicht für einen so geringen Preis „über den Tisch gehen“ dürfe, weil dies nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich wäre. Die Verurteilung würde „zu einer mit der Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten [der Verkäufers] führen“. Zwar könne die Durchsetzung eines Schnäppchens nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, insbesondere nicht, wenn es für den angebotenen Artikel regelmäßig keinen Markt gäbe. Für den Porsche gäbe es jedoch einen Markt, so dass davon auszugehen sei, dass noch weitere ernsthafte Gebote abgegeben worden wären, wenn die Auktion nicht vorzeitig beendet worden wäre. Der Kläger, der als Maximalgebot 1.100,00 EUR angegeben hatte, hätte bei normalen Auktionsverlauf nicht davon ausgehen können, dass er zu diesem Preis den Porsche ersteigert hätte. Das Urteil des LG Koblenz mag zwar dem Gerechtigkeitssinn einer großen Mehrheit entsprechen, ob aber die Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit mit dem Vorhandensein eines Marktes überzeugt, bezweifeln wir. Hier wurde offensichtlich ergebnisorientiert argumentiert.

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    AG München, Urteil vom 09.05.2008, Az. 223 C 30401/07
    §§
    320, 433 Abs. 1 BGB

    Das AG München hat mit diesem Urteil noch einmal darauf hingewiesen, das bei privaten eBay-Auktionen keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB vorliegt, sondern das Einstellen des Angebots ein wirksames verbindliches Angebot darstellt (vgl. schon BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01). Dies ergebe sich bereits unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 der ebay-AGB (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, Az. 2 U 58/00). Der Einwand des Beklagten, er habe das Angebot nicht – wie geschehen – doppelt einstellen wollen, wurde nicht gehört. Hierbei handele es sich lediglich um einen geheimen Vorbehalt nach § 116 S. 1 BGB. Ein wirksames Angebot liege im Übrigen auch ohne die Bestimmung eines Mindestpreises vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2008, Az. 17 O 419/07
    §§ 145, 151, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 312 e Abs. 1 Nr. 3, 433 BGB

    Das LG Darmstadt hatte hier über den Fall eines Onlinehändlers zu entscheiden, welcher einen Posten Fernseher irrtümlich mit einem viel zu niedrigen Preis in seinen Onlineshop eingestellt hatte. Ein bösgläubiger Verbraucher hatte den Fehler erkannt und gleich vier der falsch ausgezeichneten Fernseher bestellt. Als der Onlinehändler sich übervorteilt fühlte und die Lieferung ablehnte, klagte der Verbraucher. Fälle wie diese, in denen einmal mehr der Onlinehändler der Geschädigte und nicht der Verbraucher der Betrogene ist, häufen sich, wie auch dieser Fall des AG Stollberg zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Stollberg). In diesem Fall, wie im Falle des AG Stollberg, erhielt der bösgläubige Kunde von dem Darmstädter Gericht eine schallende Ohrfeige. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Zum einen wiesen die Richter darauf hin, dass das Warenangebot in ihrem Shop kein verbindliches Angebot sei, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Klägers sei ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Das Angebot sei von dem Händler aber niemals angenommen worden. In der unmittelbar im Anschluss an die Bestellung des Klägers versandten Bestätigungs-E-Mail sei noch keine Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04
    § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Online-Verkäufer, dem bei der Preisauszeichnung im Onlineshop ein Fehler unterläuft, zur Anfechtung des Vertrages mit dem Käufer berechtigt ist. Der Verkäufer hatte ein Notebook statt zum Verkaufspreis von 2.650,00 EUR versehentlich zu einem Preis von 245,00 EUR angeboten. Diese Differenz ergab sich durch einen Fehler der verwendeten Software. Ein Verbraucher gab über den Onlineshop eine Bestellung für das Notebook zum Preis von 245,00 EUR auf und erhielt sowohl eine automatische E-Mailbestätigung des Kaufs als auch einige Tage später das Gerät. 10 Tage nach der Bestellung focht der Verkäufer den Kaufvertrag an, da ihm ein Irrtum bei der Preisauszeichnung unterlaufen sei, und verlangte Herausgabe des Notebooks gegen Erstattung des Kaufpreises. Der BGH gab dem Verkäufer recht und erklärte den Vertrag als durch eine Anfechtung vernichtet. Dabei sahen die Richter „die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software als Irrtum in der Erklärungshandlung“ an.

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteil vom 03.07.2008, Az. 340 C 1198/08
    §§ 119, 142 BGB

    Das AG Fürth hatte sich mit einem bemerkenswerten Fall zu befassen, der den Onlineshop des Versandhauses Quelle betraf. Diesem war, was verzeihlich ist, das Missgeschick unterlaufen, im Internet zwei Fernseher zum Einzelpreis von 1.999,99 EUR für 199,00 EUR anzubieten. Unverzeihlich ist dann, was sich der/die Quelle-Mitarbeiter/in erlaubte, so der Sachverhalt zutreffend wiedergegeben ist: Obwohl er den Irrtum bemerkte, verfuhr der Mitarbeiter „laut Fahrplan“ und forderte den Kunden zur Zahlung des Kaufpreises per Vorkasse auf. Der Kunde überwies den Kaufpreis. Quelle erklärte in der Folge die Anfechtung des Vertrages, was der Kunde nicht ganz einsah. Zu Recht. Zwar steht dem Onlinehändler, was bei Verbrauchern häufig übersehen wird, im Falle der versehentlich falschen Eingabe wie jeder Rechtsperson ein Anfechtungsrecht zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04), das, ausgeübt, zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrages führt. Ist dem Verkäufer bzw. einem seiner Mitarbeiter, dessen Verhalten er sich grundsätzlich zurechnen lassen muss, jedoch der Fehler bekannt und fordert er vom Käufer die Vertragserfüllung, liegt bereits kein Irrtum (mehr) vor.

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  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    AG Stollberg, Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05
    §§ 119 Abs. 1 2. Alt., 122 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 BGB

    Das AG Stollberg hat darauf hingewiesen, dass ein Eingabefehler auf Seiten des Onlinehändlers zur Anfechtung berechtigt. Bei einem üblichen Marktwert der Ware von 69,00 EUR sei ein Erklärungsirrtum bei einem 1,00 EUR-Festpreisangebot offensichtlich. Das Problem der Nachweisbarkeit des Irrtums stelle sich nicht, da der Irrtum auf der Hand liege, also ohne Weiteres angenommen werden könne, dass der Onlinehändler bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Staubsauger im Wert von jeweils 69,00 EUR nicht für 1,00 EUR angeboten hätte.
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  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, Az. 19 U 109/06
    §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 288, 433 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Onlinehändler auch dann die in einer eBay-Auktion angebotene Ware auszuliefern hat, wenn der Kaufpreis erheblich hinter seinen Erwartungen zurückgeblieben ist. Im vorliegenden Fall war eine eBay-Auktion zu einem Rübenroder, der einen Marktwert von 60.000,00 EUR hatte, bei einem Schlussangebot von 51,00 EUR ausgelaufen. Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages lehnten das Oberlandesgericht wie das zuvor befasste Landgericht Köln ab.
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  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03
    §§ 119, 121, 156 BGB

    Erwirbt ein Verbraucher bei eBay eine Ware zu einem Kaufpreis, der zehn Prozent des Warenwertes beträgt, so kann der Onlinehändler laut OLG Oldenburg diesen Vertrag anfechten, wenn der Kaufpreis auf einen Tippfehler zurückzuführen ist und die Parteien während der laufenden eBay-Auktion mehrfach ohne Erfolg mit erheblich voneinander abweichenden Preisvorstellungen verhandelt haben. Zunächst hatte der Onlinehändler die Ware für 1.500,00 EUR angeboten, der Käufer hatte 150,00 EUR vorgeschlagen. In der Folge hatte der Onlinehändler einen Mindestpreis von 1.000,00 EUR fordern wollen; es war jedoch nur ein Preis von 100,00 EUR angegeben worden.
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